Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Feststellung der Befähigung anderer Bewerber nach § 22 Abs. 3 LBG Laufbahn des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 13.6.2000 - 0.2.03 - 12 - 2/00
Feststellung der Befähigung anderer Bewerber nach § 22 Abs. 3 LBG Laufbahn des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 13.6.2000 - 0.2.03 - 12 - 2/00
Feststellung der Befähigung anderer
Bewerber
nach § 22 Abs. 3 LBG
Laufbahn des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung
Bek.
d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 13.6.2000 - 0.2.03 - 12 - 2/00
Einem
Bewerber für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung, der
die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
erfüllt, wird die Befähigung für diese Laufbahn als anderer Bewerber zuerkannt,
wenn er die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Erster Teil
Abschnitt drei der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten -
StBAPO) vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die der Laufbahnprüfung
(Vierter Teil der StBAPO) entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat.