Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses Bek. V. 8. 10. 1982 - 04.01 - 8. - 3/82¹)

 

Historisch:

Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses Bek. V. 8. 10. 1982 - 04.01 - 8. - 3/82¹)

8. 10. 82 (I) / 243. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 1. 1999)


Bekanntmachung
der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses

Bek. V. 8. 10. 1982 - 04.01 - 8. - 3/82¹)

Aufgrund des § 115 Abs. l LBG in Verbindung mit § 11 Abs. 2- der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses (SMB1. NW. 20304) wird bekanntgemacht:

Beschluß v. 8.10.1982 - 02.03 - 8.1/82

Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am. 8.10.1982 auf den Antrag des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen beschlossen:

Aufgrund des §110 Abs. l Nr. l Buchstabe a LBG wird eine allgemeine Ausnahme von den §§ 24 und 25 Abs. 3 LBG insoweit zugelassen, als Lehrkräfte im Ersatzschuldienst, die die Befähigung für die angestrebte Lehrerlaufbahn besitzen (§ 50 LVO). bei der Übernahme in den öffentlichen Schuldienst in dem Amt angestellt werden dürfen, das ihrer Rechtsstellung aufgrund des Planstellenin-habervertrages im Ersatzschuldienst entspricht

Soweit die Lehrkräfte vor ihrer Anstellung im öffentlichen Schuldienst noch eine Probezeit im Beamtenverhältnis auf Probe abzuleisten haben (§ 52 LVO), darf-ihnen während der Probezeit als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Beförderungsamtes mit dem Zusatz „zur Anstellung Tz. A.)" verliehen werden, in dem sie angestellt werden dürfen (§ 8 Abs. 2 LVO).

Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31. Dezember 1994.

') MBl. NW. 1982 S. 1696, geändert durch Bek. v. 17. 10. 1986 (MB1. NW. 1986 S. 1674), 10. 12. 1990 (MB1. NW. 1991 S. 42).

') MBl. NW. 1993 S. 716, geändert durch Bek. v. 12.11.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1354).

') MBl. NW. 1997 S. 604.