Historische SMBl. NRW.

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Historisch: Verwaltungsverordnung zur Regelung des Allgemeinen Dienstalters Vom 20. Januar 1960 II A l — 25.125 — 722/9 — B 1110 — 306/IV/60

 

Historisch:

Verwaltungsverordnung zur Regelung des Allgemeinen Dienstalters Vom 20. Januar 1960 II A l — 25.125 — 722/9 — B 1110 — 306/IV/60

/20. 1. 60 (1) 125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MB1. NW. Nr. 83 einschl.)

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Verwaltungsverordnung
zur Regelung des Allgemeinen Dienstalters
Vom 20. Januar 1960
II A l — 25.125 — 722/9 — B 1110 — 306/IV/60

Auf Grund des § 218 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225) wird für den Bereich der Landesverwaltung bestimmt:

I. Allgemeines

Das Allgemeine Dienstalter (ADA) kann als Anhalt dienen, um für Entscheidungen in Personalangelegenheiten . eine Reihenfolge der Beamten zu bestimmen, die Ämter in derselben Besoldungsgruppe innehaben. Dabei sind die einzelnen Laufbahnen für die Festsetzung der Dienstaltersfolge getrennt zu behandeln. Ein früher beginnendes ADA gibt keinen Anspruch, bei dienstlicher Verwendung oder Beförderung bevorzugt zu werden. Die maßgebende Rechtsvorschrift für Beförderungen enthalten 5 24 in Verbindung mit § 9 Abs. l LEG und § 2 LVO. Danach sind Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.

Falls ein ADA benötigt wird, ist es nach folgenden Vorschriften festzusetzen:

u. Beginn des ADA

l.Das ADA beginnt mit der ersten Verleihung eines Amtes an den Beamten (Anstellung).

• 2. In einem Beförderungsamt beginnt das ADA mit der Verleihung dieses Amtes. Dasselbe gilt beim Aufstieg in eine höhere Laufbahn.

3. Das ADA im Eingangsamt ist um die Zeit zu verbessern, die nach Beendigung der festgesetzten Probezeit bis zur Anstellung im Beamtenverhältnis geleistet worden ist.

4. Das ADA ist um die Zeit zu verbessern, um die der Beamte rückwirkend in die entsprechende Planstelle eingewiesen worden ist.

5. Das ADA im Eingangsamt ist um die Zeit des gesetzlich vorgeschriebenen und tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes zu verbessern. Das gleiche gilt für die früher gesetzlich vorgeschriebene Mindestarbeitsdienst- und Mindestwehrdienstzeit. Hierdurch darf das ADA jedoch nicht günstiger festgesetzt werden, als es sich in sonst gleichgelagerten Fällen für Beamte ergibt, die die genannten Dienstzeiten nicht abgeleistet haben.

6. Für die Berücksichtigung des Kriegsdienstes im zweiten Weltkrieg gilt folgendes:

a) Die Zeit des Kriegsdienstes wird auf das ADA im Eingangsamt angerechnet. Hierdurch darf das ADA jedoch nicht günstiger festgesetzt werden, als es

125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6.1978 - MB1. NW. Nr. 63 einschl.)

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sich in sonst gleichgelagerten Fällen für Beamte ergibt, die keinen Kriegsdienst geleistet hüben.

b) Als Kriegsdienst sind auch Zeiten einer Kriegsgefangenschaft anzusehen. Zeiten eines Gewahrsams, einer Internierung oder Verschleppung sind mit Rücksicht auf § 9 a Satz 4 des Heimkehrergesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 9 Abs. l des Häftlingshilfegesetzes, in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBI. I S. 579), wie Zeiten einer Kriegsgefangenschaft zu behandeln; die V V Nr. 4 und 5 zu § 120 LBG gelten auch hier. Als Zeiten des Kriegsdienstes sind ferner die Zeiten einer stationären Lazarett- oder Krankenhausbehandlung anzusehen, die sich an die Entlassung aus dem Kriegswehrdienst, der Kriegsgefangenschaft oder einem Gewahrsam unmittelbar angeschlossen haben und die wegen einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des .§ l des Bundesversorgungsgesetzes erforderlichwaren.

c) Soweit die früher gesetzlich vorgeschriebene. Mindestarbeitsdienst- und Mindestwehrdienstzeit mit der Zeit eines Kriegsdienstes im zweiten Weltkrieg zusammengefallen ist, .richtet sich die Berücksichtigung dieser Zeiten nach Nummer 5.

d) Eine Anrechnung nach Buchstabe a) unterbleibt, soweit der Kriegsdienst schon auf eine vor Einberufung in das Beamtenverhältnis im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, die Voraussetzung für, eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ist, angerechnet oder die Probezeit (vor dem 1. September 1954: außerplanmäßige Dienstzeit) wegen eines geleisteten Kriegsdienstes abgekürzt worden ist.

7. Das ADA wird um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gekürzt; dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß der Urlaub öffentlichen Belangen gedient hat.

III. Reihenfolge bei gleichem ADA

8. Bei Festlegung der Reihenfolge von Beamten mit gleichem APA ist von dem für die Festsetzung des ADA maßgebenden Zeitpunkt auszugehen; dabei gilt folgendes: .

a) Waren, die zu vergleichenden Beamten zum Teil Beamte, zum Teil nicht, so gehen die Beamten vor.

b) War allen zu vergleichenden Beamten ein Amt verliehen, so gehen diejenigen vor, denen ein Amt in einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundge-. halt verliehen war,- gehörten die Ämter zu derselben Besoldungsgruppe, so gehen diejenigen Beamten'vor, die im bisherigen Amt das günstigere ADA hatten. .

c) War den zu vergleichenden Beamten zum Teil ein Amt verliehen,' zum Teil nicht oder war allen zu vergleichenden Beamten noch kein Amt verliehen, so gehen, wenn die Verleihung eines Amtes von dem Bestehen einer Laufbahnprüfung abhängig ist, die Prüfungsälteren (gerechnet nach dem Prüfungsdienstalter oder, wenn kein Prüfungsdienstalter festgesetzt ist, vom Tage des .Bestehens der Prüfung), anderenfalls die zuerst in den-öffentlichen Dienst Eingetretenen und bei gleichzeitigem Diensteintritt die Lebensälteren vor.'

d) Waren alle, zu vergleichenden Beamten Nichtbeamte, so gehen die zuerst in den öffentlichen Dienst Eingetretenen und bei gleichzeitigem Diensteintritt die Lebensälteren vor.

als beamtenrechtlichen Gründen nicht im Beamtendienst verwendet worden sind, soweit sie nicht selbst Anlaß zu einer Verzögerung bei der Wiederverwen-düng gegeben haben. Nummer 14 ist entsprechend an-zuwenden.

10. Ergibt sich nach Nummer 9 ein ADA, das günstiger oder ungünstiger ist als das 'ADA vergleichbarer Beamter im Landesdienst, so ist es entsprechend zu an-,

dem. :

V. Sonderregelungen

11. Der Leiter einer obersten Landesbehörde kann zum Ausgleich von Härten oder, wenn die Besonderheiten der Verwaltung es erfordern, in Einzelfällen sowie in Gruppen von Fällen Abweichungen von dieser Verwaltungsverordnung zulassen. Bei ehemaligen Soldaten, die mit Zulassungsschein in den einfachen öder in den mittleren Dienst übernommen werden, kann .bestimmt werden, daß die abgeleistete Wehrdienstzeit bis zur Hälfte auf das ADA im Eingangsamt angerechnet wird. Das' ADA darf durch eine solche Anrechnung jedoch nicht günstiger festgesetzt werden, als es sonstige Bewerber der betreffenden Laufbahn in der Regel erhalten. •

VI. Festsetzung des ADA

12. Das ADA wird durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle festgesetzt. Die Berechnung und Festsetzung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

VII. Übergangs- und Schlußbestimmungen

13. Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, ist das ADA der im Dienst befindlichen Beamten nach diesen'Vorschriften neu festzusetzen.

, 14. Für die Anwendung der Nummer 3 tritt bei den 'Beamten,, die .vor dem 1. September 1954 angestellt worden sind, an die Stelle der festgesetzten Probezeit die Mindestdauer der außerplanmäßigen Dienstzeit.

15. Die Vorschriften dieser Verwaltungsverordnung finden auf Richter keine Anwendung; sie gelten ferner nicht für Polizeivollzugsbeamte.

Düsseldorf, den 20. Januar 1960

Der Finanzminister Dr. St rät er

Der Innenminister D u f h u e s

2030?

IV. Übernahme von Beamten anderer Dienstherren; Wiederverwendung von Irüheren Beamten

9. Bei der Übernahme von Beamten anderer Dienstherren und bei der Wiederverwendung von früheren Beamten ist das ADA nach diesen Vorschriften festzusetzen. Bei Beamten, die unter das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes fallen, wird das ADA um die Zeit nicht gekürzt, in der sie nach dem S.Mai 1945 aus-anderen