Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Benennung von Beamten und Angestellten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände als Beisitzer bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und von nichtrichterlichen Beamten und Angestellten bei den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Beisitzer bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit RdErl. d. Innenministers v. 28. 1. 1956 — II A 2/28.80 — 1021/55¹)

 

Historisch:

Benennung von Beamten und Angestellten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände als Beisitzer bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und von nichtrichterlichen Beamten und Angestellten bei den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Beisitzer bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit RdErl. d. Innenministers v. 28. 1. 1956 — II A 2/28.80 — 1021/55¹)

28. I. 56 (t), 125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MB1. NW. Nr. 83 einschl.)


Benennung von Beamten und Angestellten des Landes,
der Gemeinden und Gemeindeverbände
als Beisitzer bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
und von nichtrichterlichen Beamten und Angestellten bei den Ländern, den Gemeinden,
den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Beisitzer bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

RdErl. d. Innenministers v. 28. 1. 1956 — II A 2/28.80 — 1021/55¹)

In Ausführung der Vorschriften des } 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes i. d. F. v. 23. August 1958 (BGB1. I S. 613) und des 5 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 3. September 1953 (BGBI. I S. 1267) i. d. F. d. Gesetzes v. 2. Dezember 1955 (BGBI. I S. 743) wird für den Bereich der inneren Verwaltung, für die Gemeinden und Gemeindeverbände und für die sonstigen, meiner Aufsicht unterstehenden Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen folgendes angeordnet:

Als Arbeits- und Landesarbeitsrichter sowie als Sozial- und Landessozialrichter für die behördliche Arbeitgeberseite sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind, z. B. die Personalsachbearbeiter und -referenten ausschließlich der in den Besoldungsbüros tätigen Dienstkräfte sowie die geschäftsleitenden Beamten.

Die Vorschläge für die Berufung dieser Beisitzer der öffentlichen Arbeitgeberseite werden für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit von dem Arbeitsund Sozialminister, für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit von den Präsidien der Sozialgerichte- und des Landessozialgerichts nach Bedarf angefordert.

') (MBI. NW. 1956 S. 327); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.

') (MBI. NW. 1956 S. 874).

') (MBI. NW. 1960 S. 27S) i. d. F; v. 19. 12. 1961 (MBI. NW. 1962 S. 120).