Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Jugendarbeitsschutzgesetz Durchführung für die im Landesdienst beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4000 – 1.5 – IV 1 – und des Innenministers 25 – 7.72.03 – 1/03 v. 11.8.1976
Jugendarbeitsschutzgesetz Durchführung für die im Landesdienst beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4000 – 1.5 – IV 1 – und des Innenministers 25 – 7.72.03 – 1/03 v. 11.8.1976
Jugendarbeitsschutzgesetz
Durchführung für die im Landesdienst beschäftigten
jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden
Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4000 – 1.5 – IV 1 –
und des Innenministers 25 – 7.72.03 – 1/03
v. 11.8.1976
Geltungsbereich
1.1
Die Vorschriften des Gesetzes gelten für alle Angestellten und Arbeiter sowie
für alle in der Berufsausbildung oder in einem der Berufsausbildung ähnlichen
Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Sie
gelten nicht für die schulische Ausbildung von Jugendlichen. Die Rechtsfrage,
ob das Gesetz auch für Jugendliche gilt, die gleichzeitig teilweise schulisch
und teilweise berufspraktisch ausgebildet werden, ist bisher noch nicht
geklärt. Wir bitten, bis zur Klärung davon auszugehen, dass das Gesetz auch für
diese Jugendlichen (z. B. Lernschwestern, Lernpfleger, Schülerinnen und Schüler
in der Krankenpflegehilfe) gilt.
1.2
Zu den Personen, die in der Berufsausbildung oder in einem der Berufsausbildung
ähnlichen Verhältnis im sinne des Gesetzes stehen, gehören neben den vom
Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974
erfassten Personen auch Auszubildende, die in Berufen der Landwirtschaft oder
der Forstwirtschaft und Personen, die in beschützenden Werkstätten oder während
des Jugendstrafvollzugs ausgebildet werden. Dazu gehören ferner Praktikanten,
Volontäre und Personen, die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis
vorbereitet werden (z. B. Verwaltungslehrlinge und Verwaltungspraktikanten).
1.3
Für bestimmte Beschäftigungsbereiche (z. B. Krankenanstalten, Pflegeheime,
Kinderheime, Landwirtschaft) und für bestimmte Tätigkeiten (z. B.
unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen, Arbeiten bei der Ernte und bei der
Tierpflege) gelten allgemein Ausnahmen von jeweils im Einzelnen abschließend
aufgeführten Vorschriften. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes gelten ohne
Einschränkung auch für diese Beschäftigungsbereiche und für diese Tätigkeiten.
Soweit die Beschäftigung von Jugendlichen nur nach vorheriger Anzeige an die
Aufsichtsbehörde (z. B. § 14 Abs. 5 des Gesetzes) oder nur nach Bewilligung
einer Ausnahme durch die Aufsichtsbehörde (z. B. §§ 6, 14 Abs. 6 und 7, 27 des
Gesetzes) zulässig ist, ist eingehend zu prüfen, ob die vorgesehene
Beschäftigung nach den Gesamtumständen erforderlich oder geboten ist. Ggf. ist
die Anzeige an die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu
erstatten. Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind rechtzeitig vor der
Aufnahme der zustimmungsbedürftigen Tätigkeit zu stellen.
2
Vorrang der gesetzlichen Vorschriften
Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes können allgemein weder durch tarifvertragliche Vereinbarung noch durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag zuungunsten des Jugendlichen abgedungen werden. Sie gehen deshalb grundsätzlich den jeweils geltenden tarif- und arbeitsvertraglichen Regelungen vor.
Nach dem durch das Änderungsgesetz vom 15. Oktober 1984
eingefügten § 21 a kann von den dort abschließend genannten Vorschriften des
Gesetzes jedoch durch anderweitige tarifliche Regelung in dem bestimmten Umfang
abgewichen werden. Solche Regelunge bestehen für die jugendlichen Arbeitnehmer
und Auszubildenden des Landes z. Zt. nicht. Die für alle Arbeitnehmer geltenden
tariflichen Regelungen über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit (z.
B. § 15 Abs. 2 bis 4 BAT und § 15 Abs. 2 bis 4 MTArb, Nr. 6 SR 2 a BAT, Nr. 4
SR 2 c MTArb) sowie über die Arbeit an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen (z. B. § 15 Abs. 6 BAT, § 15 Abs. 6 MTArb) sind keine abweichenden
Regelungen auf der Grundlage dieser Vorschrift. Sie können deshalb auf
Jugendliche nur insoweit angewendet werden, wie die gesetzlichen Vorschriften
es für den jeweiligen Bereich oder die bestimmte Altersgruppe zulassen (vgl. §§
16, 17).
3
Dauer der Arbeitszeit
3.1
Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes dürfen Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden
täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Jugendliche dürfen jedoch an Werktagen bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt
werden, wenn ihre tägliche Arbeitszeit an Werktagen derselben Woche auf weniger als acht Stunden verkürzt wird (§ 8
Abs. 2 a).
3.2
Ausnahmsweise darf die tägliche Arbeitszeit auf 8 ¿ Stunden verlängert werden,
wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, um eine
längere Freizeit zu ermöglichen. In diesen Fällen darf die ausfallende
Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage
einschließenden Wochen dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit
im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet.
3.3
Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes die Zeit
von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen ist.
3.4
Auf die Ausnahmeregelungen in § 8 Abs. 3 für Arbeiten in der Landwirtschaft
weisen wir hin. Die tariflichen Arbeitszeitregelungen für Arbeiter in der
Landwirtschaft (Nrn. 2 und 3 SR 2 h MTArb) können auf Jugendliche nur insoweit
angewendet werden, wie das Gesetz eine Überschreitung der allgemein bestimmten
Höchstarbeitszeit zulässt.
3.5
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45
Minuten Dauer dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Die Freistellung von
der Beschäftigung ist jedoch auf einen Berufsschultag je Woche beschränkt.
Ferner besteht ein Beschäftigungsverbot in Berufsschulwochen mit einem
planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens
fünf Tagen. Diese Zeiten werden mit acht bzw. 40 Stunden auf die Arbeitszeit
angerechnet.
3.6
Die Vorschrift in § 10 über die Freistellung der Jugendlichen für die Teilnahme
an Prüfungen und bestimmten Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der
Ausbildungsstätte durchzuführen sind, geht über die bisherige Regelung in § 7
des Berufsbildungsgesetzes hinaus. Nunmehr hat der Arbeitgeber den Jugendlichen
auch an dem Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen, der dem
Tag der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Wird dem
Jugendlichen nach § 16 Satz 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende,
wonach dem Auszubildenden vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen
Abschlussprüfung an fünf Tagen Gelegenheit zu geben ist, sich auf die Prüfung
vorzubereiten, am Tage vor der schriftlichen Abschlussprüfung freigegeben, so
ist damit dem Freistellungsgebot des § 10 bs. 1 Nr. 2 Genüge getan.
3.7
Über die sich aus § 8 ergebende Arbeitszeit hinaus kann der Jugendliche mit
vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen beschäftigt werden,
und zwar auch nur insoweit, als erwachsene Beschäftigte hierfür nicht zur
Verfügung stehen (§ 21 Abs. 1). § 21 Abs. 2 lässt den Ausgleich sich hieraus
ergebender Mehrarbeit nur noch durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit
innerhalb der folgenden drei Wochen zu.
4
Lage der Arbeitszeit
4.1
Jugendliche dürfen allgemein nur an fünf Tagen in der Woche in der Zeit von 6
bis 20 Uhr (§§ 14 und 15) und grundsätzlich nicht an Samstagen, Sonntagen,
gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr (§§ 16 bis
18) beschäftigt werden.
Für bestimmte Einrichtungen und Bereiche sind Ausnahmen von den vorgenannten Vorschriften zugelassen, die teilweise für alle Jugendlichen in diesen Bereichen gelten (z. B. Ausnahmen von der Samstags- und Sonntagsruhe in § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2), teilweise jedoch nur Jugendliche von einem im Gesetz unterschiedlich bestimmten Alter an erfassen (z. B. § 14 Abs. 2 und 3).
In Betrieben, in denen in mehreren Arbeitsschichten gearbeitet wird, dürfen Jugendliche über 16 Jahren nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde ab 5.30 Uhr oder bis 22.30 Uhr beschäftigt werden.
4.2
Wird ein Jugendlicher ausnahmsweise am Samstag oder Sonntag beschäftigt, ist
die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien
Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen (§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3). Für
die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben
oder der folgenden Woche freizustellen.
5
Ruhepausen
5.1
Nach § 11 stehen den Jugendlichen bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis
sechs Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als
sechs Stunden mindestens 60 Minuten Ruhepause zu. Jede Ruhepause muss
mindestens 15 Minuten dauern. Die Ruhepausen rechnen nicht zur Arbeitszeit (§ 4
Abs. 1).
5.2
Stehen den Jugendlichen längere Pausen zu als den erwachsenen Arbeitnehmern,
kann die zulässige Höchstarbeitszeit nur durch früheren Beginn oder durch
späteres Ende der täglichen Arbeitszeit als der für die erwachsenen
Arbeitnehmer bestimmten Zeiten voll ausgeschöpft werden. Wir sind damit
einverstanden, dass von einer abweichenden Regelung des Beginns oder des Endes
der täglichen Arbeitszeit abgesehen werden kann, wenn die besonderen
Verhältnisse bei der Verwaltung oder in dem Betrieb nicht eine solche Regelung
für Jugendliche gebieten oder rechtfertigen. Jugendliche, die die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit nicht erreichen, weil von der Bestimmungen eines
früheren Arbeitsbeginns oder späteres Arbeitsschlusses abgesehen worden ist,
gelten als vollbeschäftigt im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen.
6
Urlaub
6.1
Nach § 19 Abs. 2 beträgt der Mindesturlaub
für noch nicht 16jährige 30 Werktage,
für noch nicht 17jährige 27 Werktage und
für noch nicht 18jährige 25 Werktage.
Maßgebend ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres.
6.2
Die tariflichen Regelungen über die Urlaubsdauer in § 48 Abs. 2 BAT und § 48
Abs. 7 MTArb sind seit dem 1.1.1983 für alle Altersgruppen günstiger als die
gesetzliche Regelung in § 19 Abs. 2 JArbSchG. Auch die tariflichen Regelungen
über die Wartezeit für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs sind günstiger als
die gesetzliche Regelung in § 4 des Bundesurlaubsgesetzes. Die tariflichen
Regelungen haben deshalb allgemein Vorrang.
Ist das Arbeitsverhältnis eines jugendlichen Arbeiter oder
Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens gekündigt worden
oder hat der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, so
ist nur der nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zustehende Urlaubsanspruch
abzugelten (§ 51 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT, § 54 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb).
6.3
Wir weisen besonders darauf hin, dass der Urlaub der Jugendlichen nicht wie in
den tariflichen Regelungen nach Arbeitstagen, sondern nach Werktagen bemessen
wird. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche
Feiertage sind.
6.4
Zur gleichmäßigen Behandlung aller Jugendlichen im Landesdienst ist der Urlaub
so zu gewähren, dass auf je sechs Urlaubstage ein arbeitsfreier Samstag
entfällt.
6.5
Berufsschülern soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben
werden. Wird der Urlaub ausnahmsweise zu einer anderen Zeit gegeben und muss
der Jugendliche während seines Urlaubs die Berufsschule besuchen, ist für jeden
Tag, an dem er die Berufsschule besucht hat, ein zusätzlicher Urlaubstag zu
gewähren.
7
Ärztliche Untersuchung
Bei den unter das Gesetz fallenden Jugendlichen soll auf die ärztliche Untersuchung nach § 7 Abs. 1 BAT oder § 10 Abs. 1 MTArb verzichtet werden, wenn bereits eine ärztliche Untersuchung nach §§ 32 ff. vorgenommen worden ist.
Die Kosten für Untersuchungen, die auf Grund der
Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes durchgeführt werden, sind vom Land
zu tragen.
8
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Auf die Vorschriften über
a) die Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten, der Maschinen, Werkzeuge und Geräte (§ 28 Abs. 1),
b) die Unterweisung über etwaige Unfall- und Gesundheitsgefahren vor Aufnahme der Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen (§ 29),
c) das Verbot der Abgabe von Tabakwaren und alkoholischen Getränken (§ 31),
d) die Auslage eines Abdruckes des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§ 47),
e) die Bekanntgabe der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 47),
f) den Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausenzeiten (§ 48) und
g) die Führung eines Verzeichnisses über die beschäftigten Jugendlichen (§ 49)
weisen wir besonders hin.
Das Verzeichnis über die beschäftigten Jugendlichen ist von
den Dienststellen oder von den Betrieben zu führen, denen der Jugendliche
angehört.