Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung des Personalbedarfs nach der Sonderzuschlagsverordnung (SZsV) RdErl. d. Finanzministeriums v. 26. 2. 1992 -B 2104-26-IV A 2¹)

 

Historisch:

Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung des Personalbedarfs nach der Sonderzuschlagsverordnung (SZsV) RdErl. d. Finanzministeriums v. 26. 2. 1992 -B 2104-26-IV A 2¹)

218. Ergänzung- SMB1. NW.- (Stand 30.11.1993 = MB1. NW. Nr. 70 einschl.)

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Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung
des Personalbedarfs nach der Sonderzuschlagsverordnung (SZsV)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 26. 2. 1992 -B 2104-26-IV A 2¹)

Auf Grund des § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes hat der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bun-desrates die Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung des Personalbedarfs (Sonderzuschlagsverordnung - SZsV) vom 13. 11. 1990 (BGB1. I S. 2451) erlassen.

Zur Durchführung der SZsV wird folgendes bestimmt:

Verwendungsbereiche und Höhe der Sonderzuschläge im Bereich der Landesverwaltung

Einen Sonderzuschlag in Höhe von zwei Dienstalters-Steigerungsstufen erhalten nach Maßgabe des Abschnitts II Beamte:

1. im mittleren Dienst in den Besoldungsgruppen A 6 und A7

- in der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung,

- in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes,

2. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9, A 10 und All, soweit sie überwiegend im Bereich der Datenverarbeitung verwendet werden.

Der Verwendungsbereich „Datenverarbeitung" wird nach den Merkmalen abgegrenzt, die für den Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 24 Abs. l der .Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B festgelegt sind,

3. in der Laufbahn des gehobenen.Dienstes in der Steuerverwaltung in der Besoldungsgruppe A 9,

4. in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 10, sofern sie die in Nummer 23 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-. dungsordnungen A und B bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Ein Sonderzuschlag wird nur Beamten gewährt, die im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf den Sonderzuschlag nach dem Besoldungsdienstalter die 10. Steigerungsstufe noch nicht erreicht haben,

5. in Laufbahnen des höheren Dienstes in der Datenverarbeitung in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 mit den in der Anlage 3 zu § 42 Abs. l LVO unter Nummer 1.9 und 2.19 bezeichneten Berufsabschlüssen,

6. im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14

- in der Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung

- in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes,

- in Laufbahnen des höheren technischen Dienstes, in denen die Studienabschlüsse der Fachrichtungen Elektro- und Versorgungstechnik (Maschinenbau), Bauingenieurwesen, Vermessungswesen oder Bergbau laufbahnrechtlich gefordert werden, sofern diese Studienabschlüsse von den Beamten tatsächlich erbracht sind,

- in den Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes und des tierärztlichen Fachdienstes,

7. in der Laufbahn der Studienräte an beruflichen Schulen in der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie über einen der in Nummer 6 3. Spiegelstrich genannten Studienabschlüsse verfügen. Das gilt auch für Oberstudienräte an beruflichen Schulen in der Besoldungsgruppe A 14 mit der Einschränkung, daß ihnen als Sonderzuschlag nur eine Dienstalters-Su-iserungsstufe gewährt wird. Der Sonderzuschlag, wird nur Lehrkräften gewährt, die im

Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf den Sonderzu-schlag nach ihrem Besoldungsdienstalter die 10. (Stu-dienräte) bzw. 9. (Oberstudienräte) Steigerungsstufe noch nicht erreicht haben.

II. Durchführungshinweise

l Allgemeines ,

1.1 Der nach Abschnitt I zu gewährende Sonderzuschlag wird in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt, das dem Beamten nach seinem Besoldungsdienstalter zusteht, und dem Grundgehalt der nächsten bzw. übernächsten Dienstaltersstufe gewährt. Beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen vermindert sich der Sonderzuschlag um den Steigerungsbetrag des Grundgehalts (§ 2 Abs. 3 SZsV).

1.2 Der Sonderzuschlag gehört als Bezug besonderer Art zur Besoldung, ist jedoch kein Dienstbezug i. S. des § l Abs. 2 BBesG. Der Gesamtbetrag von Grundgehalt und Sonderzuschlag darf das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, in den Fällen des Abschnitts I Nrn. 4 und 7 - Studienräte - das Grundgehalt der 10. Dienstaltersstufe und in den Fällen der Nummer 7 - Oberstudienräte - das Grundgehalt der 9. Dienstaltersstufe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag gehört nicht zu den Bezügen, nach denen die jährliche Sonderzuwendung bemessen wird.

1.3 Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Sonderzuschlag entsprechend der Regelung des § 6 BBesG in demselben Verhältnis wie das Grundgehalt verringert (§ 2 Abs. 4 SZsV).

1.4 Erfüllt der Beamte die Merkmale mehrerer zuschlagsberechtigender Verwendungsbereiche, erhält er nur den Sonderzuschlag eines Verwendungsbereichs, bei unterschiedlichen Regelungen den Sonderzuschlag nach der für ihn günstigeren.

1.5 Nach einer Beförderung innerhalb desselben Verwendungsbereichs wird der Sonderzuschlag, so.weit er noch nicht durch.das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen aufgezehrt ist (§ 2 Abs. 3 SZsV) und für die Besoldungsgruppe des Beförderungsamtes ebenfalls nach Abschnitt I ein Sonderzuschlag festgesetzt ist, in Höhe der Dienstalters-Steigerungsstufe(n) des Beförderungsamtes gewährt. Nummer 1.2 Satz 2 ist zu beachten.

2 Beginn des Anspruchs auf Sonderzuschlag

Der Anspruch entsteht für vorhandene Empfänger von Dienstbezügen, die einem der in Abschnitt I genannten Verwendungsbereiche angehören, am 1. 4. 1992, im übrigen am Tag der erstmaligen Verwendung im Verwendungsbereich. Eine Verwendung im Sinne der SZsV liegt vor, wenn selbständig und eigenverantwortlich Aufgaben des Verwendungsbereichs wahrgenommen werden. Lediglich informatorische Beschäftigungen rechnen nicht dazu. In einen zuschlagsberechtigenden Verwendungsbereich abgeordnete Beamte sind nur änspruchsberechtigt, wenn die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erfolgt ist

3 Unterbrechung der Verwendung

Wird die Tätigkeit im Verwendungsbereich unterbrochen, ist der Sonderzuschlag in den Fällen der Nr. 42.3.11 BBesGVwV (u. a. in Krankheitsfällen und während des Erholungsurlaubs) weiterzuzahlen. Das gilt auch für sonstige kurzzeitige Unterbrechnungen von • bis zu 2 Monaten Dauer.

4 Aufzehrung des Sonderzuschlags

Der Sonderzuschlag wird nur durch das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen aufgezehrt.

5 Beendigung des Anspruchs auf Sonderzuschlag

Der Anspruch endet außer in den Fällen der Aufzehrung (vgl. vorstehende Nr. 4) mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Verwendungsbereich (§6 Abs. l Satz l SZsV). Der für den laufenden Monat gewährte Sonderzuschlag wird belassen, soweit für den Monat der Anspruch auf Besoldung aus dem Dienstverhältnis im übrigen fortbesteht.

') MB). NW. 1992 S. 565, geändert durch RdErl. v. 12. 5. 1992 (MBi. NW. 1992 S. 782), 25. 8. 1993 (MB1. NW. 1993 S. 1684).

26. 2. 92 (1) 218. Ergänzung - SMB1._NW. - (Stand 30.11.1993 = MBl. NW. Nr. 70 einschl.)

6 Wechsel des Verwendungsbereichs

Wenn der Beamte in einen anderen zuschlagsberechtigenden Verwendungsbereich wechselt, wird der Sonderzuschlag vom Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit in dem neuen Verwendungsbereich an nach der für den neuen Verwendungsbereich maßgebenden Regelung weitergewährt. Aufzehrungen (Nummer 4) bleiben bestehen. Ein für den Rest des Monats belassener Sonderzuschlag (Nummer 5 Satz 2) wird auf den Sonderzuschlag des neuen Verwendungsbereichs angerechnet.

7 Erneute Gewährung nach Aufzehrung

Nach vollständiger Aufzehrung eines Sonderzuschlags (Nummer 4) wird der Sonderzuschlag erneut unter Anwendung der für die Erstgewährung maßgebenden Regelungen und Begrenzungen gewährt.

8 Zuständigkeit und Verfahren

Die Gewährung eines Sonderzuschlags und jede für die Zahlung bedeutsame Änderung ist von der für den Beamten zuständigen personalaktenführenden Dienststelle dem LBV NRW durch Änderungsmitteilung' LBV (Bes) 4 bekanntzugeben.

9 Befristungen

Sonderzuschläge nach Abschnitt I dürfen hinsichtlich der in den Nummern l, 4, 6 und 7 genannten Verwendungsbereiche nur erstmalig bzw. erneut gewährt werden, wenn der Anspruch spätestens bis zum 31. 12. 1993 begründet wurde bzw. wird. An die Stelle des 31. 12.1993 tritt für die übrigen in Abschnitt I genannten Verwendungsbereiche der 31. 12.. 1994. Zahlungen aufgrund von Ansprüchen, die bis zu diesen Fristen begründet wurden, sind nach Maßgabe der vorstehenden Hinweise über den Fristablauf hinaus weiter zu leisten mit der Einschränkung, daß bei Festsetzungen von Sonderzuschlägen, die nach dem 27. 6. 1993 erfolgt sind, die Zahlungen längstens bis zum 31. 12. 1995 vorgenommen werden dürfen.

III.

Sonderzuschläge für Beamte der Gemeinden,

der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht

des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten

und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Ich erkläre mich damit einverstanden, daß die jeweils zuständige oberste Aufsichtsbehörde für die Beamten der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Entscheidungen nach den §§ l und 2 SZsV mit folgenden Maßgaben trifft:

a)- Sonderzuschläge dürfen nur nach den für den Landesbereich geltenden Bestimmungen und in dem. hierfür festgesetzten Rahmen gewährt werden.

b) Soweit für Dienststellen in Gemeindegebieten, in denen die Sicherung des Personalbedarfs besonders schwierig ist, der nach § 4 Abs. l SZsV vorgegebene finanzielle Rahmen nicht ausreicht, gilt mein Einver-' nehmen nach § 4 Abs. 2 SZsV für die Inanspruchnahme des zusätzlichen finanziellen Rahmens als erteilt.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

') MBl. NW. 1993 S. 602.