Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Zuständigkeiten nach dem Landesumzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – I B 5 – 13.1 v. 2.3.1994
Zuständigkeiten nach dem Landesumzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – I B 5 – 13.1 v. 2.3.1994
Zuständigkeiten nach dem
Landesumzugskostengesetz
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft – I B 5 – 13.1
v. 2.3.1994
Zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 Abs. 1 BUKG) sind
das Ministerium für seine Beamtinnen und Beamten sowie für die Leiterinnen und
Leiter der ihm unmittelbar nachgeordneten
Dienststellen,
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
für die Beamtinnen und Beamten seiner Dienststelle und der ihm nachgeordneten Dienststellen,
1.3
- der Landesbetrieb Wald und Holz,
- das Nordrhein-Westfälische Landgestüt
für die Beamtinnen und Beamten seiner Dienststelle,
1.31
für die Beamtinnen und Beamten ihrer Dienststelle,
1.32
für die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten
Dienststellen meines Geschäftsbereichs, soweit nicht in Nummer 1.2 Abweichendes
bestimmt ist,
die Bezirksregierungen
für die Beamtinnen und Beamten ihrer Dienststelle meines Geschäftsbereichs,
1.41
für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten ihrer Dienststelle,
1.42
für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten der unteren Forstbehörden und der
Jugendwaldheime.
Für die Zusage der Umzugskostenvergütung an Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen und Beamte und Hinterbliebene (§ 1 Abs. 1
Nr. 4 bis 6 LUKG) gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 entsprechend.
Die Anerkennung einer
Wohnung als vorläufige Wohnung (§11 BUKG) wird von der Dienststelle
ausgesprochen, die für die Zusage der Umzugskostenvergütung nach den Nummern
1.1. bis 1.4 zuständig ist.
Die Umzugskostenvergütung wird von der Beschäftigungsbehörde bzw. letzten
Beschäftigungsbehörde (§ 2 Abs. 2 BUKG) festgesetzt und zur Zahlung angewiesen,
sofern ihr entsprechende Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind,
andernfalls von der Dienststelle, die diese Haushaltsmittel bewirtschaftet.
Dieser RdErl. tritt am 1. April 1994 in Kraft.