Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft getreten.

 


Historisch: Nebenvergütung für außergewöhnliche Dienstleistungen RdErl. d. Finanzministers v. 24.1.1962 - B 2201 - 54/IV/62

 

Historisch:

Nebenvergütung für außergewöhnliche Dienstleistungen RdErl. d. Finanzministers v. 24.1.1962 - B 2201 - 54/IV/62

Nebenvergütung für außergewöhnliche Dienstleistungen
RdErl. d. Finanzministers v. 24.1.1962 - B 2201 - 54/IV/62

Die Besorgung von Hausarbeiten auf Dienstgrundstücken oder die Bedienung von Sammelheizungsanlagen in Dienstgebäuden können wie bisher ausnahmsweise Beamten - in der Regel des einfachen Dienstes - oder Angestellten als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung übertragen werden, soweit diese Arbeiten nicht zu deren Dienstobliegenheiten gehören.
Bei der Übertragung der Nebenbeschäftigung und der Festsetzung der Vergütungen hierfür bitte ich unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen der §§ 67 bis 75 a LBG mit Wirkung vom 1. Januar 1962 nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1.
Die Übertragung der obengenannten Arbeiten auf Beamte und Angestellte als Nebenbeschäftigung ist auf besonders begründete Ausnahmefalle zu beschränken. Solche Ausnahmefälle können nur dann vorliegen, wenn die Arbeiten bei voller Beschäftigung des Bediensteten nicht zu seinen Dienstobliegenheiten gehören und auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gefunden werden kann.
2.
Vergütungsfähig ist nur die Arbeit, die außerhalb der planmäßigen Dienstzeit geleistet werden muss.
3.*)
Die zu vergütende Arbeitszeit ist nach Lage der Verhältnisse im Einzelfall auf das wirklich notwendige Maß festzusetzen. Sie soll zwei Stunden täglich nicht übersteigen. Ist in besonderen Ausnahmefällen eine längere Arbeitszeit als zwei Stunden täglich zur Bewältigung der obengenannten Arbeiten unvermeidlich, so ist die Zustimmung der obersten Dienstbehörde zu der Übertragung dieser Arbeiten an einen Beamten oder Angestellten als Nebenbeschäftigung vorher einzuholen.
4.*)
Als Vergütungen können je Stunde gewährt werden
a)
für Hausarbeiten auf Dienstgrundstücken:
der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe 1 MTL;
b)
für die Bedienung von Sammelheizungsanlagen:
der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohns der Lohngruppe 2 a MTL.
Ortslohnklassen und Dienstzeitstufen sind zu berücksichtigen. Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden, für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nicht zu zahlen. Der Divisor für die Ermittlung des Stundenlohns beträgt vom 1. Oktober 1991 an 167,4.
5.
Die Nebenvergütung wird monatlich nachträglich durch die für die Zahlung der Dienstbezüge zuständige Dienststelle gezahlt und bei dem Titel nachgewiesen, aus dem der Landesbedienstete seine Dienstbezüge oder seine Vergütung erhält. Ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung für die Zahlung der Dienstbezüge (Vergütung) zuständig, so teilt die Beschäftigungsbehörde bzw. die für die Anweisung der Bezüge zuständige Stelle mit Änderungsmitteilung dem Landesamt für Besoldung und Versorgung unverzüglich nach Abschluss eines Monats die Höhe der zu zahlenden Nebenvergütung mit.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

*) Nrn. 3 und 4 in der ab 1. Oktober 1991 geltenden Fassung.

MBl. NRW. 1962 S. 304, geändert durch RdErl. v. 23.7.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1257), 20.10.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1858), 10.2.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 236), 30.7.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1186).