Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Juli 2020.

 


Historisch: Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 28.9.2005 - III 7 – 0430.5.2.3 -

 

Historisch:

Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 28.9.2005 - III 7 – 0430.5.2.3 -

Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
 v. 28.9.2005
- III 7 – 0430.5.2.3 -

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium wird gem. Nr. 4.2 und 4.3 der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten, Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 28.10.1969 (SMBl. NRW. 20322), bestimmt, dass im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel folgende Prüfungsvergütungen bezahlt werden können; auf Nr. 1 des Gem. RdErl. wird besonders hingewiesen.

1
Prüfungsvergütungen für ärztliche Prüfungen

1.1
Für die mündlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen

für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung   62,50 €
1.2
Für die mündlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen

für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung     19,80 €

für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung  62,50 €

2
Prüfungsvergütungen für zahnärztliche Prüfungen
nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2133 – 2, veröffentlichten bereinigten Fassung:
2.1
Für die naturwissenschaftliche Vorprüfung
Fach I             Physik                                                4,00 €
Fach II                        Chemie                                               4,00 €
Fach III          Zoologie                                             3,50 €
2.2
Für die zahnärztliche Vorprüfung
Fach I             Anatomie                                             8,60 €
Fach II                        Physiologie                                          4,30 €
Fach III          Physiologische Chemie                                    4,30 €
Fach IV          Zahnersatzkunde                               18,90 €

2.3
Für die zahnärztliche Prüfung

Abschnitt I
Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie            6,10 €

Abschnitt II
Pharmakologie                                                                      6,10 €

Abschnitt III
Hygiene, medizinische Mikrobiologie
und Gesundheitsfürsorge                                          6,10 €

Abschnitt IV
Innere Medizin                                                                      6,10 €

Abschnitt V
Haut- und Geschlechtskrankheiten                           6,10 €

Abschnitt VI
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten                                    6,10 €

Abschnitt VII
Zahn- , Mund- und Kieferkrankheiten                                 7,60 €

Abschnitt VIII
Chirurgie
erster Teil                                                                   7,60 €
zweiter Teil
1. Prüfer/in                                                                6,60 €
2. Prüfer/in                                                                6,60 €
dritter Teil                                                                 6,10 €

Abschnitt IX
Zahnerhaltungskunde                                                15,30 €

Abschnitt X
Zahnersatzkunde                                                       15,30 €

Abschnitt XI
Kieferorthopädie                                                       7,10 €

2.4
Außerdem erhalten die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Teilnahme an der Wiederholung der zahnärztlichen Prüfungen gem. Nr. 2.1 bis 2.3
je Prüfungsfach                                                                     5,00 €

3
Prüfungsvergütungen für die pharmazeutischen Prüfungen

Für die mündliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen
für den Zweiten Abschnitt
der pharmazeutischen Prüfung                                             32,70 €
für den Dritten Abschnitt
der pharmazeutischen Prüfung                                             24,50 €

4
Prüfungsvergütungen für Prüfungen in der Alten- und Familienpflege

Für die Prüfungen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer sowie Familienpflegerinnen und Familienpfleger
erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen                    23,00 €

5
Aufteilung der Prüfungsvergütung
Sind mehrere Prüferinnen und Prüfer an der Prüfung beteiligt,
ist die Prüfungsvergütung auf diese nach dem jeweiligen Zeitaufwand zu verteilen.

6
Reisekosten

werden neben den Prüfungsvergütungen nach dem für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.

7
Geltungsdauer

Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.7.2020 außer Kraft.

MBl. NRW. 2005 S. 1160, geändert d. RdErl. v. 12.7.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 668), 17.6.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 426).