Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verrechnung der -Versorgungsbezüge der bei den Sparkassen verwendeten Beamten und Angestellten zwischen Sparkassen und Gewahrverbänden RdErl.. d. Innenministers v. 16. 1. 1952 — III B 7/7

 

Historisch:

Verrechnung der -Versorgungsbezüge der bei den Sparkassen verwendeten Beamten und Angestellten zwischen Sparkassen und Gewahrverbänden RdErl.. d. Innenministers v. 16. 1. 1952 — III B 7/7

/ 16. 1.52 (1)

203235


Verrechnung der -Versorgungsbezüge der bei den
Sparkassen verwendeten Beamten und Angestellten
zwischen Sparkassen und Gewahrverbänden

RdErl.. d. Innenministers v. 16. 1. 1952 — III B 7/7

(1) Auf Grund des § 18 Abs. (2) der Gemeindehaushaltsverordnung v. 26. Januar 1954 (GS. NW. S. 614) wird im Einvernehmen mit dem Herrn Finanzminister die Belastung der Sparkassen mit der tatsächlichen Höhe der auf sie entfallenden Versorgungsbezüge ihrer Beamten, Angestellten und Arbeiter an Stelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Dienstbezüge für die'im Dienste der Sparkassen stehenden Beamten, Angestellten und Arbeiter zu den Gesamtausgaben für die Dienstbezüge nach dem Sammelnachweis zugelassen. Die Entscheidung, ob die nach § 18 Abs. (1) der Gemeindehaushaltsverordnung vorgeschriebene Aufteilung oder die Belastung nach den tatsächlichen Aufwendungen gewählt wird, trifft die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Sparkassenvorstand. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(2) Dieser RdErl. bezieht sich nur auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. April 1958 (Inkrafttreten des Sparkassengesetzes v. 7. Januar 1958 — GV. NW. S. 5) eingetreten sind. Der RdErl. des RuPrMdl. und des RuPrWiM. vom 29. März 1938 — Vb. 11.113 II (En) und I 1342/38 (MBliV. 1938 Nr. 15 S. 567) — wird hierdurch aufgehoben.