Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -B 4133 - 1.16 - IV l - u. d. Innenministeriums -IIA 2 -7.51- 65/93-v. 6. 9.1993¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -B 4133 - 1.16 - IV l - u. d. Innenministeriums -IIA 2 -7.51- 65/93-v. 6. 9.1993¹)

/ 6. 9. 93 (1)

203302

218. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 30.11.1993 = MB1. NW. Nr. 70 einschl.)


Tarifvertrag
über eine Zulage für Angestellte
mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz
vom 3. Mai 1993

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -B 4133 - 1.16 - IV l - u. d. Innenministeriums -IIA 2 -7.51- 65/93-v. 6. 9.1993¹)

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag

über eine Zulage für Angestellte

mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz

vom 3. Mai 1993

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,

und*)

einerseits

andererseits

wird folgendes vereinbart:

§1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse durch den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind.

§2 Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage

(1) Angestellte erhalten, wenn sie beim. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder bei einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende verwendet werden oder bei einer Ausländerbehörde überwiegend Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz wahrnehmen, eine - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - nicht zu-satzversorgungspflichtige Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Be-

amten des Arbeitgebers nach Nr. 8d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.

(2) Die Vergleichbarkeit richtet sich nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982. Danach sind vergleichbar mit Beamten des

a) einfachen Dienstes die unter § 2 Abs. 2 Buchst, a des in Satz l genannten Tarifvertrages fallenden Angestellten,

b) mittleren Dienstes die unter § 2 Abs. 2 Buchst, b des in Satz l genannten Tarifvertrages fallenden Angestellten,

c) gehobenen Dienstes die unter § 2 Abs. 2 Buchst, c des in Satz l genannten Tarifvertrages fallenden Angestellten, jedoch die Angestellten der Vergütungsgruppe II a nur, soweit sie in der Protokollnotiz aufgeführt sind,

d) höheren Dienstes die Angestellten der Vergütungsgruppen II a (soweit sie nicht in der Protokollnotiz aufgeführt) sowie I b bis I.

(3) Für die Bemessung der Zulage an Angestellte, die •

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist § 30 BAT,

b) nicht vollbeschäftigt sind, ist § 34 BAT entsprechend anzuwenden.

(4) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 BAT ist entsprechend anzuwenden.

Protokollnotiz zu Absatz 2:

Die Zulage in gleicher Höhe wie ein Beamter des gehobenen Dienstes erhalten die Angestellten, die nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a der Anlage l a zum BAT eingruppiert sind:

1. Teil I

Fallgruppen 8, 8 a, 8 b, 9,9 a, 9 b, 10

2. Teil II

Abschnitt B Unterabschn. I

Unterabschn. IV Abschitt G

3. Teil III

Abschnitt A Unterabschn. II Abschnitt H . .

4. Teil IV

Abschnitt A Unterabschn. II

einzige Fallgruppe einzige Fallgruppe alle Fallgruppen

Fallgruppen 5 und 7 alle Fallgruppen

Fallgruppen 5 und 7

§3 Berücksichtigung der Zulage bei anderen Leistungen

Die. Zulage nach § 2 ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) zu berücksichtigen.

§4 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

l Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, .Transport und Verkehr

- Hauptvorstand -,

diese zugleich handelnd für die

- Gewerkschaft der Polizei,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

- Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft

und

der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst

- Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)

- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD)

- Marburger Bund (MB)

Der Abschluß von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlußtarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MB1. NW. bekanntgegeben.