Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über die zusätzliche Regelung von Arbeitsbedingungen für Waldarbeiter bei Zeltaufnahmen vom 16.Februar 1973 RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. 4.1973 — l V A 4 12-01 —00.83¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über die zusätzliche Regelung von Arbeitsbedingungen für Waldarbeiter bei Zeltaufnahmen vom 16.Februar 1973 RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. 4.1973 — l V A 4 12-01 —00.83¹)

226. Ergänzung - SMBl, NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW- Nr. 37 einschl.)

T1 4 73


Tarifvertrag
über die zusätzliche Regelung von Arbeitsbedingungen für Waldarbeiter bei Zeltaufnahmen vom 16.Februar 1973

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. 4.1973 — l V A 4 12-01 —00.83¹)

***<feetah*itd gtbe ich den Wortlaut des Tarifvertrages l«. Februar 1973 bekannt:

Tarifvertrag

!• swsltsUdM ttfehusg von Arbeltsbedlngungta Mr WaMarfcetter bei Zeltaatnaamee voailt, Fatraar 1973

Zwischen

da» TarUgeawinschaft deutscher Under, vertreten durch dm VorslUer des Vorstandes.

einerseits

und

der Gewerkschaft Gartenbau. Land- und Forstwirtschaft — Landesbezirke Beden- Württemberg. Bayern. Hessen-Ueialaad-Pfals-Saarland. Niedersachsen, Nordrhein-Wastfalea und Nordmark -

wird folgende» vereinbart:

'"

andererseits

fi^ltm o i h s r^itfi . "

Dttaar Tarifvertrag gilt für Waldarbeiter, die bei Zeitaufnahmen im Rahmen von Zeitstudien als

a) Zeitnehmer. ' bj Meflgehüf«A,

c) Aufnahmerotte . . eingesetzt und. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Zeit-1 . aufnahmen, deren Auswirkungen auf den Bereich eines f^orttamtas1)eschrankt bleiben.

52») Waldarbeiter als Zeitnehmer

(1) Während der Ausbildung zum Zeitnehmer und während der Beschäftigung als Zeitnehmer erhalt der Waldarbeiter neben seinem Zeitlohn einen Zuschlag in Höhe des Zuschlags nach S 8 Abs. 3 EST. Die R 20 bis 22,22 b, 23,65,68 und 69 MTW gelten nicht

(2) Der Lohn wird für 38,5 Stunden in der Woche gezahlt Dias «ih auch, wenn in einer Woche nach Anordnung des Aoinahjnetruppführers mehr oder weniger als 38£ Stunden geleistet werden. In diesen Fallen sind die mehr öder weniger, geleisteten Stunden innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen auszugleichen. Soweit ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, werden die darüber hinaus geleisteten Stunden nach Absatz l entlohnt

i4a< Unterabaatats i stod: die Aufnahmen

v _j IQ eftter anöeren umgesetat wird, je*. doch nicht aete ata fünf Standen »der Woche.

.(')»•

et die Ausbildung turn Zeitnehmer

oder die BeschlMgung. als Zeitnehmer nach Beginn oder w Ablauf einer Woche, erhUt der Waldarbeiter für diese Woche den Lohn nach Absatz l für 38,5 Stunden abzüglich

Arbettsseit su W-

••••l BMk djsm BsjMtftrisjsji de* Zattaufnaha

(6| Die Vorschritten über Lohnfortzahlung bei ArbeltS' ausfall .infolge tchltchttn Wetters «eilen nicht

(?) Der Erholungsurlaub kann wählend der Ausbildung zum Zeltabhehmar nidtt, wahrend «er Beschlttifttag ato Zeitnehmer nur in begründeten Ausnahmeflltea oder a«r für alle Angehörigen des Aufnahmttrups« cjteidtteiUf gewahrt werden

(8) Für Dienstreisen in Zusammenhang mit Aufgabea nach •diesem Tarifvertrag gilt 131 MTW.

(9) Der Waldarbeiter ist verpflichtet, das (Or die Tltta-keil des Aulnahmetrüpps tur Verfügung staaeade Kraft* (ahrzeug i.u benutiea. :

IS4) Waldarbeiter als Mengehilfen

Die als Mefigehilfen ten für die Dauer dieser Höhe des Ausgleichszuschlags (§

Waldarbeiter erhai-einen Zuschlag in IMTW).

.. .

Aumahmeracten

(1) § 2 Abs.. l gut sinngemäß für die Zelt, in der eine Aufnahmerotte in Arbeitsverfahren eingewiesen wird. .

(2) Zur Abgehung alter aufnahmebadingtsn Zettmusts* erhalten die Waldarbeiter der Aufnahmerotten .für Man angefangenen Aufnahmetag einen Lohnruschlag m Hdha von 10.- DM.

IS

Af fuhsMvatfakiw

(I) Püc Zeitnehmer und MeBffeUlfea gilt das awisdnn n -TarifvertragsDartelea vereinbarte AutaaksMvtrfek-

ren.

(2) Für die Waldarbeiter der Aufnsameretta« die Arbeitsverfahren und MiadestaBforderaagea an dtt Ausführung der Holserntaarbelteft. die die Tarif vertrat» Parteien vereinbart haben.

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Gettaafl der

Soweit in dm vorsuhtadea V«

idulftM a4chts Abw«t-

chendes bestimmt ist, gelten die twtochaa •>• TtrUVtr. tragsparteiea verolabarten Tarifvartraf« Mr 4to WaM-arbelUr der Uader.

.11

Dieser Tarifvertrag .tritt am l. kann mit einer Frist von sechs Kaiendervierteüahres aehrifttkli Wachwirkung guM 14 ABs. 8

1173 in

Johaaaislnus, dtn 18. FebruarItTJ

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