Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tarifvertragliche Vereinbarung über die Bildung und den Einsatz von Kommissionen zur Aufnahme von Arbeitsbedingungen bei der Holzernte RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 2. 1983 - IV A 3 12-01-00.89 ¹)
Historisch:
Tarifvertragliche Vereinbarung über die Bildung und den Einsatz von Kommissionen zur Aufnahme von Arbeitsbedingungen bei der Holzernte RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 2. 1983 - IV A 3 12-01-00.89 ¹)
l 25. 2. 83 (1)
188. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.12.1988 = MB1. NW. Nr. 76 einschl.)
203310
Tarifvertragliche Vereinbarung über die Bildung und den Einsatz von
Kommissionen zur Aufnahme von Arbeitsbedingungen bei der Holzernte
RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 2. 1983 - IV A 3 12-01-00.89 ¹)
Die tarifvertragliche Vereinbarung über die Bildung, die Anrufung und den Einsatz von Kommissionen zur Aufnahme von Arbeitsbedingungen und Festlegung von Zuschlägen bei Holzerntearbeiten vom 15. Februar 1972 ist mit Ablauf, des 30. September 1982 nicht mehr anzuwenden. Mein RdErl. v. 30. 3.1972 (MB1. NW. S. 856) wird hiermit aufgehoben.
Nachfolgend gebe ich den Wortlaut der tarifvertraglichen Vereinbarung vom 20. Dezember 1982 bekannt:
Tarifvertragliche Vereinbarung über die Bildung und den Einsatz von
Kommissionen zur Aufnahme von Arbeitsbedingungen bei der Holzernte
vom 20. Dezember 1982
zwischen
dem Land Nordrhein'-Westfalen, vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen und den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und
einerseits
der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft - Landesbezirk Nordrhein-Westfalen -, vertreten durch den Landesbezirksleiter .
andererseits
wird in Ausführung von § 8 Abs. 2 Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten Sortentarif (EST) folgendes vereinbart:
§1 Bildung von EST-Kommissionen
Im Land Nordrhein-Westfalen werden für den Bereich der Höheren Forstbehörden Rheinland und Westfalen-Lippe je eine EST-Kommission gebildet
§2 Besetzung der EST-Kommissionen
(1) Jede Kommission besteht aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer.
(2) Der Vertreter des Arbeitgebers und sein Stellvertreter sind von der Höheren Forstbehörde zu bestimmen. Der Vertreter der Arbeitnehmer und sein Stellvertreter sind vom Landesbezirk Nordrhein-Westfalen der GGLF zu benennen.
(3) Die Mitglieder der Kommissionen müssen in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zum Lande Nordrhein-Westfalen stehen.
(4) Die Mitglieder der EST-Kommission werden von den Höheren Forstbehörden berufen.,
§3 Aufgaben und Einsatz der EST-Kommissionen
(1) Die EST-Kommission hat die Aufgabe, über die Festlegung von Hiebsmerkmalen zu entscheiden, für die auf örtlicher Ebene (§ 8 Abs. l EST) eine einheitliche Auffassung nicht zustande gekommen ist.
(2) Ist die Aufnahme der EST-Hiebsmerkmale 'bei der Holzernte nicht einvernehmlich erfolgt, ruft der Forstamtsleiter über die Höhere Forstbehörde unverzüglich die . EST-Kommission an.
Die Höhere Forstbehörde regelt den Einsatz der EST-Kommission.
(3) Alle Entscheidungen der Kommission sind schriftlich in 3facher Ausfertigung festzulegen. Je eine Ausfertigung der Entscheidung erhält das Forstamt und der örtlich zuständige beauftragte Waldarbeiter.
'§4 Schlußbestimntungen
(1) Diese tarifvertragliche Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 in Kraft. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 1983 kündbar. Die Kündigung bedarf
der Schriftform.
(2) Diese tarifvertragliche. Vereinbarung findet auf Hiebe Anwendung, die nach dem EST abgerechnet werden.
Düsseldorf, den 20. Dezember 1982