Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Berichtspflicht in Disziplinarangelegenheiten der Polizeivollzugsbeamten RdErl. d. Innenministers v. 13.8.1981 - IV B 1 - 3027 H
Berichtspflicht in Disziplinarangelegenheiten der Polizeivollzugsbeamten RdErl. d. Innenministers v. 13.8.1981 - IV B 1 - 3027 H
Berichtspflicht
in Disziplinarangelegenheiten der Polizeivollzugsbeamten
RdErl. d. Innenministers v. 13.8.1981
- IV B 1 - 3027 H
Vorlage von Disziplinar- und Einstellungsverfügungen
Die Kreispolizeibehörden und die Polizeiausbildungsinstitute legen
Einstellungs- und unanfechtbar gewordene Disziplinarverfügungen der
Bezirksregierung bzw. der Direktion für Ausbildung der Polizei zur Wahrnehmung
der Rechte nach § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und § 63 Abs. 4 DO NW vor.
1.2
Die Bezirksregierungen, die Direktion für Ausbildung der Polizei, das
Landeskriminalamt und die vorstehend nicht aufgeführten Polizeieinrichtungen
des Landes legen mir die Einstellungs- und unanfechtbar gewordenen
Disziplinarverfügungen vor, die sie als unmittelbarer Dienstvorgesetzter
erlassen haben oder die sich gegen einen Polizeivollzugsbeamten richten, für
den das Innenministerium zuständige Einleitungsbehörde nach § 35 DO NW ist. Die
Bezirksregierungen und die Direktion für Ausbildung der Polizei legen mir
ferner zur Wahrnehmung der Rechte nach § 32 Abs. 2 DO NW alle unanfechtbaren
Beschwerdeentscheidungen im Sinne des § 31 DO NW vor, durch die eine
Disziplinarverfügung entweder aufgehoben oder abgeändert worden ist.
1.3
Die Beifügung der Disziplinarvorgänge und der Personalakten richtet sich nach
Lage des Einzelfalles.
1.4
Zur Bestimmung der Tilgungsfristen (§ 119 DO NW) ist stets das Datum der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung anzugeben.
Berichtspflicht gegenüber der nach § 35 DO NW zuständigen Einleitungsbehörde
Bei Beamten, für die ein höherer Dienstvorgesetzter zuständige
Einleitungsbehörde nach § 35 DO NW ist, ist diesem sofort zu berichten, wenn
Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen,
und wenn die Verfehlung nicht als geringfügig anzusehen ist.
In diesen Fällen ist alsbald auch über etwaige beamtenrechtliche Maßnahmen (z.
B. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 63 LBG) zu berichten.
2.2
Wird die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens bzw. eines
Entlassungsverfahrens nach § 125 DO NW notwendig, ist der Einleitungsbehörde
nach Abschluss der Vorermittlungen unter Vorlage der Personalakten und der
Disziplinarvorgänge zu berichten. Der Bericht muss im Hinblick auf etwa
erforderliche Maßnahmen nach §§ 91, 92 DO NW und § 190 Abs. 3 LBG einen
entsprechenden Vorschlag und zugleich ausreichende Angaben über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sowie eine
Aufstellung seiner Dienstbezüge enthalten.
Rechtsprechung
Wird gegen das Urteil der Disziplinarkammer Berufung eingelegt, ist mir für die
Bestellung des Vertreters der obersten Dienstbehörde in dem Verfahren vor dem
Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts (§ 87 DO NW) ein Beamter des höheren
Dienstes vorzuschlagen.
Meldung wichtiger Ereignisse
Ein Bericht nach Nr. 2.1 ist nicht erforderlich, wenn die WE-Meldung den
Sachverhalt auch in disziplinarischer Hinsicht hinreichend wiedergibt.
Unterrichtung des Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen
MBl. NRW. 1981 S. 1643, geändert durch RdErl. v. 9.5.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 524).