Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Rechtsstellung der Stationierungsstreitkräfte und Aufgabenbereich der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 26.1.1982 - IVA2-2911
Rechtsstellung der Stationierungsstreitkräfte und Aufgabenbereich der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 26.1.1982 - IVA2-2911
Rechtsstellung
der Stationierungsstreitkräfte und Aufgabenbereich der Polizei
RdErl. d. Innenministers v. 26.1.1982 - IVA2-2911
2 Zusammenarbeit
3 Personalienfeststellung
4 Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
5 Freiheitsentziehung, Durchsuchung, Beschlagnahme
6 Blutprobe und
erkennungsdienstliche Behandlung
6.2
Niederländische Stationierungsstreitkräfte
6.3 Maßnahmen nach § 81 b StPO
7 Unmittelbarer Zwang
8 Geltung des deutschen Verkehrsrechts
9 Fahrausbildung, Fahrerlaubnis, Befähigungsnachweise,
Schulungsbescheinigungen
10 Zulassung der Fahrzeuge, Haftpflichtversicherung, Kennzeichen
11 Verkehrsüberwachung
12 Führen von Waffen
13 Aufgaben und Befugnisse der Militärpolizei, Zusammenarbeit
14 Schlussbestimmungen
Die Rechtsverhältnisse zwischen den Stationierungsstreitkräften und der
Bundesrepublik Deutschland werden durch das NATO-Truppenstatut (NTrSt) vom 19. 6. 1951, das Zusatzabkommen zum
NATO-Truppenstatut (ZA) und weitere Nebenabkommen vom 3. 8.1959 geregelt (vgl.
das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.
August 1961, BGB1. II S. 1183).
l
Begriffsbestimmungen
Truppe
Ziviles Gefolge
Angehörige
Militärbehörden
Deutsche Behörden
2
Zusammenarbeit
3
Personalienfeststellung
Ausweispflicht
Ausweise und Pässe
Die Mitglieder der Truppe weisen sich mit einem vom Entsendestaat ausgestellten
Personalausweis aus, der Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad, Nummer (auch Kenn-Nummer der zuständigen
Dienststelle), Waffengattung und Lichtbild des Inhabers enthalten muss (Art.
III Abs. 2 NTrSt; Art. 5 Abs. l ZA).
3.2.2
Die Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige weisen sich durch von
den Behörden des Entsendestaates ausgestellte Pässe oder Personalausweise aus.
Diese müssen außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Lichtbild des Inhabers
eine Nummer oder die Bezeichnung der ausstellenden Behörde sowie Angaben über
die Eigenschaft, in der sich der Inhaber in der Bundesrepublik Deutschland
aufhält, enthalten (Art. III Abs. 3 NTrSt; Art. 5
Abs. l Buchst. c ZA).
Vorläufige Bescheinigungen
4
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Verfolgung von Straftaten
Das Recht, die Strafgerichtsbarkeit über die Mitglieder der Truppe und des
zivilen Gefolges sowie Angehörige auszuüben, steht teils den Militärbehörden
des Entsendestaates, teils den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu.
Die Verpflichtung der Polizei, nach deutschem Recht Straftaten zu erforschen,
besteht unabhängig davon, welche Behörde im Einzelfall die Gerichtsbarkeit
ausübt (§ 163 StPO). Bei Handlungen, die nur nach dem Recht des Entsendestaates
strafbar sind, wird die Polizei nur auf Ersuchen der Militärbehörden tätig.
Entsprechenden Ersuchen ist Folge zu leisten.
Die Polizei hat eine Anzeige aufzunehmen. Diese muss u. a. folgende Angaben
enthalten:
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Nr. 4.1.2 gilt für die Angaben in Ordnungswidrigkeitenanzeigen
und Bußgeldbescheiden entsprechend.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können die Mitglieder der Truppe und des
zivilen Gefolges sowie Angehörige nach den §§ 56 bis 58 OWiG verwarnt werden.
Wegen der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wird
ergänzend auf Nr. 11.2 verwiesen.
5
Freiheitsentziehung, Durchsuchung, Beschlagnahme
Freiheitsentziehung
Vorläufige Festnahme
Begeht ein Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder ein Angehöriger eine
Handlung, die nach deutschem Recht mit Strafe bedroht ist, so kann die Polizei
nach § 163 b StPO die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen
treffen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des deutschen Rechts (z. B. § 127
StPO) die Person vorläufig festnehmen (Art. VII NTrSt;
Art. 20 ZA).
Hat ein Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder ein Angehöriger eine
Handlung begangen, die ausschließlich nach dem Recht des Entsendestaates
strafbar ist (z. B. Desertation oder andere militärische Straftaten), so hat
die Polizei die Person auf Ersuchen der Militärbehörden vorläufig festzunehmen.
Dabei muss sichergestellt sein, dass der Betroffene unverzüglich den
Militärbehörden übergeben werden kann. Die Tätigkeit der Polizei soll auch nach
außen als Unterstützungshandlung für die Militärbehörden erkennbar sein.
Ingewahrsamnahme
Unterrichtung der Militärbehörden und Übergabe
Die Polizei unterrichtet die Militärbehörden unverzüglich von jeder
Freiheitsentziehung und fragt gleichzeitig an, ob eine Übernahme des
Betroffenen gewünscht wird (Art. VII Abs. 5 Buchst. b NTrSt;
Art. 21, 22 ZA).
Handelt es sich um eine Festnahme aus strafprozessualen Gründen, so ist vor
einer evtl. Übergabe ferner die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu
verständigen, damit sie mit den Militärbehörden den weiteren Verbleib des
Festgenommenen und solcher Gegenstände, die für das Strafverfahren als
Beweismittel in Frage kommen, vereinbaren kann.
Bei der Übergabe eines Mitglieds der Truppe an die Militärbehörden ist auf
deren Wunsch ein von diesen bereitgehaltenes Formblatt (Kurzeinsatzbericht)
auszufüllen.
Desertierte Mitglieder der Truppe, die Deutsche sind, dürfen den
Militärbehörden nicht übergeben werden.
Die Polizei kann den vorläufig Festgenommenen entwaffnen und durchsuchen und
die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die als Beweismittel für ein Strafverfahren
in Betracht kommen, sicherstellen oder beschlagnahmen (Art. VII Abs. 6 Buchst.
a NTrSt), sofern die Voraussetzungen nach deutschem
Recht hierfür vorliegen.
Die Polizei darf die dienstliche Unterkunft eines Mitglieds der Truppe oder des
zivilen Gefolges oder in Ermangelung einer dienstlichen Unterkunft die Wohnung,
die es mit Genehmigung der Militärbehörden bewohnt, nur mit Zustimmung der
Militärbehörden durchsuchen (Art. VII Abs. 10 NTrSt;
Art. 53 ZA sowie Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 53). Bei Gefahr im Verzug
darf die Durchsuchung auch ohne Zustimmung der Militärbehörden erfolgen. Diese
sind jedoch unverzüglich von der Durchsuchung zu unterrichten. In jedem Fall
müssen die Voraussetzungen des deutschen Rechts für eine Durchsuchung vorliegen.
Bewohnt ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges eine Wohnung
außerhalb der militärischen Anlagen ohne Genehmigung der Militärbehörden, ist
die Durchsuchung bei Vorliegen der Voraussetzungen des deutschen Rechts auch
ohne die Zustimmung der Militärbehörden nach Nr. 5.2.2 zulässig. Bestehen
Zweifel über den Status der Wohnung, ist bei der zuständigen Militärbehörde
anzufragen.
Lager, Anwesen oder sonstige Liegenschaften der Truppe (Anlagen) dürfen nicht
betreten werden, es sei denn, dass die Militärbehörden im Einzelfall oder für
bestimmte Gruppen von Fällen ihre Genehmigung erteilt haben. Ist aus
polizeilichen Gründen das Betreten einer dienstlichen Unterkunft oder einer
anderen Anlage der Truppe erforderlich, so sind die Militärbehörden zu
unterrichten und um Genehmigung zu bitten, falls diese noch nicht erteilt ist.
Der Durchsuchung oder Beschlagnahme unterliegen nicht
Archive, Dokumente, Dienstpostsendungen und, vorbehaltlich der sich aus den
Nrn. 5.2.1 bis 5.2.4 ergebenden Ausnahmen, das Eigentum der Truppe,
sofern auf die Immunität nicht verzichtet wird (Art. 40 ZA).
Vor der Sicherstellung von Beweismitteln in Strafverfahren gegen Mitglieder der
Truppe oder des zivilen Gefolges der britischen Stationierungsstreitkräfte
sowie deren Angehörige, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
noch ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, soll
die Polizei nach Möglichkeit das Eintreffen der britischen Militärpolizei
abwarten. Kann das Eintreffen der britischen Militärpolizei nicht abgewartet
werden, ist der Weg des Beweisstückes von der Sicherstellung bis zur Abgabe an
die britische Militärbehörde zu protokollieren unter Angabe der Namen der mit
der Angelegenheit befassten Polizeivollzugsbeamten zu protokollieren.
6
Blutprobe und erkennungsdienstliche Behandlung
Allgemeine Zulässigkeit von Blutproben
Wegen der
Vornahme von Maßnahmen gem. §§ 81a und 81c StPO wird auf den gem. RdErl. d. Innenministeriums (IV A 2 - 2743), d. Justizministeriums
(4103 - III A.29), d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung (III
B 2-21-34/34) vom 15.8.2000 „Feststellung von Alkohol-Medikamenten- und
Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und
Beschlagnahme von Führerscheinen (insbesondere Nr. 8.3.1) verwiesen.
6.2
Niederländische Stationierungsstreitkräfte
Bei
Maßnahmen gegen Mitglieder der niederländischen Truppen ist jeweils die
niederländische Militärpolizei einzuschalten.
Die
Feststellung des Grades einer alkoholbedingten Verkehrsbeeinträchtigung wird
durch ein Atemalkoholanalyseverfahren durchgeführt.
Es dürfen
nur Atemanalyse-Geräte genutzt werden, die von einer durch das niederländische
Ministerium der Justiz bestimmten Prüfstelle genehmigt worden sind.
Ein
Atemanalysegerät befindet sich auf der Wache der Koninklijke
Marechaussee in Blomberg.
Die
Bedienung des Atemanalyse-Gerätes darf nur durch einen Beamten im Sinne von
Artikel 141 der niederländischen Strafprozessordnung, der hierzu durch den
Polizeichef oder dem Mannchaftskommandanten der Koninklijke Marechausse
(Königliche Miltiärpolizei) bestellt worden ist,
erfolgen. Das Atemanalyse-Gerät darf somit nicht von einem deutschen Ermittlungsbeamten
bedient werden.
Blutprobeentnahmen
sind nur mit Geräten durchzuführen, die vom niederländischen Ministerium der
Justiz dafür bestimmt worden sind und nur zulässig, wenn
- der
Atemalkoholanalyse aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens des
Betroffenen nicht zum Abschluss geführt werden kann,
- beim
Betroffenen eine Beeinflussung durch Medikamente oder Rauschgift zu vermuten
ist,
- aus
technischen Gründen - Defekt des Messgerätes - die Atemalkoholanalyse nicht
durchgeführt werden kann oder
- der
Betroffene krankheits- oder verletzungsbedingt oder wegen Ohnmacht nicht in der
Lage ist, seinen Willen kenntlich zu machen.
Vor der
Blutprobe ist der Betroffene zu belehren, dass er nach niederländischem Recht
die Blutprobe verweigern kann. Ist er mit einer Blutprobe einverstanden, ist er
darüber zu belehren, dass er eine zweite Blutprobe verlangen kann, die eine
Stunde nach Entnahme der ersten Blutprobe erfolgen muss.
Wenn der
Betroffene von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht, ist unverzüglich
sicherzustellen, dass ein niederländischer Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft
die Entnahme der Blutprobe anordnet. Weigert sich der Betroffene auch dann
noch, ist nach niederländischem Recht die zwangsweise Entnahme einer Blutprobe
nicht zulässig.
Bei der
Blutentnahme muss ein Ermittlungsbeamter im Sinne von Artikel 141 der
niederländischen Strafprozessordnung anwesend sein.
Die
Belehrungen und die Entscheidungen des Betroffenen sowie alle Umstände, die auf
einen Alkoholgenuss hindeuten, sind aktenkundig zu machen. Die Blutproben sind
zur Untersuchung an das Nederlands Forenische Instituut
(Forensisches Institut der Niederlande), Postbus 24044, 2490 AA in Den Haag zu
senden.
6.3
Maßnahmen nach § 81b StPO
Maßnahmen
nach § 81b StPO sind bei Mitgliedern der Truppe und des zivilen Gefolges
grundsätzlich zulässig, sofern die Voraussetzungen nach deutschem Recht gegeben
sind.
7
Unmittelbarer Zwang
8
Geltung des deutschen Verkehrsrechts
Verhalten im Straßenverkehr
Abweichungen von den deutschen Vorschriften über das Verhalten im
Straßenverkehr sind nur der Truppe und nur im Falle dringender militärischer
Erfordernisse sowie unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung gestattet (Art. 57 Abs. 4 Buchst. a ZA; § 35 Abs. 5 der
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Ob die Voraussetzungen für ein Abweichen von
Verkehrsvorschriften gegeben sind, entscheiden die Militärbehörden.
Dringende militärische Erfordernisse müssen im Zusammenhang mit den Aufgaben
der Truppe stehen, setzen aber keine militärische Aktion oder Übung voraus.
Sofern bei der Auslegung des Begriffs „dringende militärische
Erfordernisse" ein offensichtlicher Missbrauch beobachtet werden sollte,
ist auf dem Dienstwege zu berichten.
Der militärische Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren
Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem deutschen
Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen überschreiten, soll grundsätzlich
auf ein zwischen den Behörden der Entsendestaaten und den deutschen Behörden zu
vereinbarendes Straßennetz beschränkt werden. Außerhalb dieses Straßennetzes
ist der Verkehr mit derartigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nur
bei Unglücksfällen, Katastrophen, im Falle des Staatsnotstandes oder nach
Vereinbarung zwischen den genannten Behörden zulässig (Art. 57 Abs. 4 Buchst, b
ZA).
Im übrigen gelten:
Bau- und Betriebsvorschriften
9
Fahrausbildung, Fahrerlaubnis, Befähigungsnachweise, Schulungsbescheinigungen
Fahrausbildung
Die Militärbehörden stellen sicher, dass Fahrschüler in der notwendigen Weise
unterwiesen und bei Übungs- und Prüfungsfahrten auf öffentlichen Straßen von
einer Person begleitet werden, die die in Nr. 9.2.3 Satz l genannten
Bedingungen erfüllt und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Diese
Person ist für die Führung des Kraftfahrzeuges verantwortlich. Sie muss eine
von den Militärbehörden ausgestellte und mit einer deutschen Übersetzung
versehene Bescheinigung (Ausbildungsschein) mit sich führen, die zur Ausbildung
von Fahrschülern ermächtigt (Art. 9 Abs. 3 ZA).
9.2
Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis oder eine andere Erlaubnis, die einem Mitglied der Truppe
oder des zivilen Gefolges von den Behörden des Entsendestaates zum Führen
dienstlicher Land- oder Wasserfahrzeuge erteilt worden ist, berechtigt zum
Führen solcher Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 9 Abs. l ZA).
Eine im Entsendestaat erteilte Fahrerlaubnis zum Führen privater Kraftfahrzeuge
berechtigt ein Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder einen Angehörigen
zum Führen solcher Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland. Die deutschen
Vorschriften über die Gültigkeitsdauer derartiger Fahrerlaubnisse in der
Bundesrepublik Deutschland und über ihre Entziehung durch eine deutsche
Verwaltungsbehörde werden nicht angewendet, wenn der Inhaber eine Bescheinigung
der Militärbehörden besitzt, dass er über eine ausreichende Kenntnis der
deutschen Verkehrsvorschriften verfügt. Die Bescheinigung muss mit einer
deutschen Übersetzung verbunden sein (Art. 9 Abs. 2 ZA).
Die Militärbehörden können Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges sowie
Angehörigen eine Fahrerlaubnis zum Führen von privaten Kraftfahrzeugen
erteilen, wenn von ihnen außer der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine
ausreichende Kenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften nachgewiesen worden
ist. Der Führerschein muss mit einer deutschen Übersetzung versehen sein.
Die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges sowie Angehörige können auch
eine deutsche Fahrerlaubnis nach §§ 30, 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom
18.8.1998 (BGBl. 1 S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung sowie einen
internationalen Führerschein nach §§ 25a, 25b FeV erwerben.
Befähigungsnachweis für Binnenschiffe
Die Militärbehörden können
Befähigungsnachweise ausstellen, die zum Führen nichtmilitärischer
Binnenschiffe der Truppe berechtigen, wenn sie festgestellt haben, dass der
Antragsteller über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die zu befahrenden Strecken
müssen in dem Nachweis aufgeführt werden. Im Rahmen internationaler Abkommen
anwendbare Vorschriften bleiben unberührt (Art. 9 Abs. 5 Buchst b ZA).
9.4
Entziehung von Fahrerlaubnissen, Befähigungsnachweisen und Bescheinigungen
9.4.1
Die Militärbehörden entziehen Fahrerlaubnisse, Befähigungsnachweise und
Bescheinigungen (Nrn. 9.1 bis 9.3), die sie selbst erteilt haben, wenn
begründete Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Eignung des Inhabers
bestehen. Sie prüfen wohlwollend Ersuchen der deutschen Behörden,
Fahrerlaubnisse, Befähigungsnachweise oder Bescheinigungen zu entziehen (Art. 9
Abs. 6 Buchst. a, Abs. 7 ZA).
9.4.2
Für die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen,
Befähigungsnachweisen und Bescheinigungen durch die Polizei gilt Nr. 11.2.
9.5
Schulungsbescheinigung
für den Transport gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
Nach § 6 Abs. 14 Nr. 1 d der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 36) sind die vom Bundesministerium der Verteidigung
bestellten Dienststellen zuständig für die Erteilung der
Schulungsbescheinigungen zum Führen von Militärfahrzeugen mit gefährlichen
Gütern.
10
Zulassung der Fahrzeuge, Haftpflichtversicherung, Kennzeichen
Zulassung
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Truppe, des zivilen Gefolges und
ihrer Angehörigen können von den Militärbehörden registriert und zugelassen
werden. Vorbehaltlich der im Rahmen internationaler Abkommen anwendbaren
Vorschriften gilt dies auch für die Wasserfahrzeuge der Truppe (Art. 10 Abs. l
ZA).
Die Zulassungsscheine für private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
müssen die Erkennungsnummer, den Namen oder die Marke und die Fabrik- oder
Seriennummer des Herstellers, den Tag der ersten Zulassung in der
Bundesrepublik Deutschland sowie Namen und Vornamen des Inhabers enthalten.
Statt der Vornamen genügt auch die Angabe des abgekürzten Vornamens
(Initialen). Die Zulassungsscheine müssen mit einer deutschen Übersetzung
verbunden sein (Art. 10 Abs. 4 ZA).
Nichtmilitärische Binnenwasserfahrzeuge der Truppe mit einer Wasserverdrängung
von 15t oder mehr müssen eine Bescheinigung über ihre Fahrtauglichkeit an Bord
mitführen, die von den Militärbehörden ausgestellt werden kann (Art. 10 Abs. 4
ZA).
Haftpflichtversicherung
Kennzeichen
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge, die nach Nr. 10.1.1
registriert und zugelassen oder von der Truppe in der Bundesrepublik
Deutschland benutzt werden, müssen außer mit einer Erkennungsnummer oder einem
anderen geeigneten Erkennungszeichen mit einem deutlichen Nationalitätszeichen
versehen sein. Die Erkennungszeichen für private Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger müssen sich von den Erkennungszeichen für Dienstfahrzeuge
unterscheiden (Art. 10 Abs. 3 ZA).
Die Militärbehörden teilen der Polizei auf deren Ersuchen im Einzelfall Name
und Anschrift der Person mit, auf deren Namen private Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger zugelassen sind (Art. 10 Abs. 3 ZA).
11
Verkehrsüberwachung
Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen
Wegen der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen wird auf den RdErl. v. 27.1.2004 (SMBl. NRW. 2051) „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei" verwiesen.
Wegen der Bearbeitung von Verkehrsunfällen wird auf RdErl.
v. 25.8.2008 (SMBl. NRW. 2051) „Aufgaben der Polizei
bei Verkehrsunfällen" verwiesen.
Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen
Sicherstellung oder Beschlagnahme aus strafprozessualen Gründen
Von den Militärbehörden ausgestellte Führerscheine können nicht sichergestellt
oder beschlagnahmt werden.
Die Sicherstellung oder Beschlagnahme eines deutschen Führerscheins ist
zulässig
norwegischen, portugiesischen oder
türkischen Stationierungsstreitkräfte,
Sicherstellung aus Gründen der Gefahrenabwehr
Die Polizei kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Führerscheine und
gleichgestellte Bescheinigungen sicherstellen.
Von den Militärbehörden ausgestellte Führerscheine und gleichgestellte
Bescheinigungen sind nach der Sicherstellung unverzüglich den Militärbehörden
zuzuleiten, soweit sie nicht dem Betroffenen kurzfristig nach Wegfall der
Gefahr wieder ausgehändigt werden können.
Ein sichergestellter deutscher Führerschein ist ggf. dem Straßenverkehrsamt zu
übersenden unter Hinweis darauf, ob der Verdacht einer Straftat i. S. d. § 69
StGB vorliegt. Ist das der Fall, ist zusätzlich wegen § 3 Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5.3.2003 (BGBl. 1 S. 310, 919), geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S.2833), die
Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
12
Führen von Waffen
Recht der Truppe
Mitglieder der Truppe können Waffen besitzen und führen, vorausgesetzt, dass
sie durch Dienstanweisungen der Militärbehörden hierzu befugt sind (Art. VI NTrSt).
Die Militärbehörden können Mitglieder des zivilen Gefolges oder andere
Personen, die im Dienst der Truppe stehen, ermächtigen, Waffen zu besitzen und
zu führen, sofern diese Personen für den Schutz von Geld oder Sachwerten
verantwortlich oder durch die Art ihrer dienstlichen Stellung oder Tätigkeit
besonders gefährdet sind. Die Ermächtigung ist durch einen von den Militärbehörden
ausgestellten Waffenausweis nachzuweisen. Als Waffenausweis gilt auch der mit
einer entsprechenden Eintragung versehene Dienstausweis (Art. 12 Abs. l und 3
ZA).
Die Militärbehörden stellen Waffenausweise nur für Personen aus, gegen deren
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie prüfen wohlwollend Anträge der
deutschen Behörden auf Entziehung von Waffenausweisen und entziehen einen
Waffenausweis, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber seine Schusswaffe
missbraucht hat oder dass gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen (Art.
12 Abs. 4 ZA).
Anwendung des deutschen Waffenrechts
Sonderregelung für US-Streitkräfte
Anträge auf Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen durch Personal der
Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik
Deutschland nimmt das Bundesverwaltungsamt Köln entgegen.
13
Aufgaben und Befugnisse der Militärpolizei, Zusammenarbeit
In allen Anlagen, die von der Truppe eines Entsendestaates auf Grund von
Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, wird die
Polizeigewalt durch die Militärpolizei ausgeübt. Diese kann alle geeigneten
Maßnahmen treffen, um die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anlagen
aufrechtzuerhalten (Art. VII Abs. 10 Buchst a NTrSt).
Die Militärpolizei ist berechtigt, auf öffentlichen Wegen, in Verkehrsmitteln,
in Gaststätten und anderen Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
Streife zu gehen und gegen die dem Militärrecht unterworfenen Mitglieder der
Truppe, des zivilen Gefolges und gegen Angehörige die zur Aufrechterhaltung von
Ordnung und Disziplin notwendigen Maßnahmen zu treffen. Soweit erforderlich
oder zweckmäßig, werden die Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts zwischen
den deutschen Behörden und den Militärbehörden, die eine enge gegenseitige
Verbindung aufrechterhalten, vereinbart (Art. 28 Abs. l ZA.)
Ist die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch einen Zwischenfall, an dem
Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder Angehörige beteiligt sind,
gefährdet oder gestört, so trifft die Militärpolizei auf Ersuchen derdeutschen Behörden hinsichtlich dieser Mitglieder oder
Angehörigen, soweit sie dem Militärrecht unterworfen sind, die zur
Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der Ordnung und Disziplin
angemessenen Maßnahmen (Art. 28 Abs. 2 ZA). Kann die Militärpolizei nicht
kurzfristig hinzugezogen werden, gelten die Nrn. 5.1.1 und 7.
14
Schlussbestimmungen
MBl. NRW. 1982 S. 266, geändert durch RdErl. v. 15.6.1982 (MBl. NRW. 1982 S 1210), 15.7.1985 (MBl. NRW. 1985 S. 1004),
10.7.1992 (MBl. NRW. S. 1056), 5.8.2009 (MBl. NRW. 2009 S.