Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Entgegennahme von Geldstrafen und Geldbußen durch die Polizei Gem. RdErl. d. Innenministers -IVA2-271/10- u. d. Justizministers - 4321 - III A. 7 - v.9.12.1981
Entgegennahme von Geldstrafen und Geldbußen durch die Polizei Gem. RdErl. d. Innenministers -IVA2-271/10- u. d. Justizministers - 4321 - III A. 7 - v.9.12.1981
Entgegennahme von Geldstrafen und Geldbußen durch die
Polizei
Gem. RdErl. d. Innenministers -IVA2-271/10-
u. d. Justizministers - 4321 - III A. 7
-
v.9.12.1981
1
Nach § 459 e Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) kann jemand, der zu einer
Geldstrafe verurteilt worden ist, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
durch die Entrichtung der Geldstrafe abwenden. Nach § 97 Abs. 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann ein Betroffener die Vollstreckung der
Erzwingungshaft ebenfalls jederzeit dadurch abwenden, dass er die Geldbuße
zahlt.
2
Bietet der Verurteilte oder Betroffene die Zahlung der Geldstrafe oder Geldbuße
den mit der Vollstreckung des Haftbefehls beauftragten Polizeivollzugsbeamten
an, haben diese den Betrag entgegenzunehmen. Kann der Betrag nicht in Euro
gezahlt werden, gilt Nr. 2.22 des RdErl. v. 26. 8. 1980 (SMBl. NW. 20510)
„Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die Polizei" entsprechend.
Macht der Verurteilte oder
Betroffene glaubhaft, den Betrag kurzfristig beschaffen oder überweisen zu
können, soll ihm hierzu im Beisein der Polizeivollzugsbeamten Gelegenheit
gegeben werden (z. B. Aufsuchen einer nahegelegenen Sparkasse), wenn damit
keine wesentliche Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben der Polizei verbunden
ist.
3
Über eine geleistete Barzahlung ist eine Quittung auszustellen.
4
Der Geldbetrag ist von der Polizeidienststelle unverzüglich an die für die
Vollstreckungsbehörde zuständige Kasse (z. B. Gerichtskasse, Kasse der
Kreisordnungsbehörde) weiterzuleiten.
MBl. NRW. 1982 S. 42