Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Kostenerstattung bei polizeilicher Vollzugshilfe im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes RdErl. d. Innenministeriums v. 21.4.2004 – 44.2 – 2910
Kostenerstattung bei polizeilicher Vollzugshilfe im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes RdErl. d. Innenministeriums v. 21.4.2004 – 44.2 – 2910
Kostenerstattung bei polizeilicher Vollzugshilfe
im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes
RdErl. d. Innenministeriums v. 21.4.2004
– 44.2 – 2910
Die
bei den Vor- und Zuführungen für die Wehrersatzbehörden der Polizei
entstehenden Auslagen (z. B. Kosten für die Benutzung polizeieigener
Kraftfahrzeuge und Reisekosten für die begleitenden Polizeibeamten) sind von
den Kreispolizeibehörden den zuständigen Kreiswehrersatzämtern mitzuteilen. Sie
sind zur Erstattung anzufordern, wenn sie im Einzelfall fünfundzwanzig Euro
übersteigen (Nr. 2.6 VV zu § 59 LHO i.V.m. der Anlage
zu Nr. 2.6 zu § 59 LHO).
Für die Vorführung bei der Erfassungsbehörde (Meldebehörde) sind Auslagen zur
Erstattung anzufordern, wenn sie im Einzelfall fünfundzwanzig Euro übersteigen
(§ 47 Abs. 2 PolG NRW i.V.m.
§ 8 VwVfG).