Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Behandlung von Verwahrstücken im Bereich der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 24. 10. 1983 -IV A 2 – 2029
Behandlung von Verwahrstücken im Bereich der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 24. 10. 1983 -IV A 2 – 2029
Behandlung von Verwahrstücken im Bereich der Polizei
RdErl. d. Innenministers v. 24. 10. 1983 -IV A
2 – 2029
Allgemeines
1.1
Gelangen Sachen in den Gewahrsam (amtliche Verwahrung) einer Polizeibehörde, so
haben alle beteiligten Bediensteten darauf zu achten, dass diese Sachen
(Verwahrstücke) vor Verlust, Verderb oder Beschädigung geschützt sind. Sie
dürfen nicht unbefugt in Gebrauch genommen werden.
1.2
Die amtliche Verwahrung kann auf
-
einer Sicherstellung/Beschlagnahme nach §§ 94, 108, 111b, 127a, 132 StPO, 46
OWiG,
-
einer Sicherstellung nach § 21 PolG NW oder
-
anderen, tatsächlichen Umständen
beruhen.
Sie begründet eine Verwahrungspflicht gegenüber dem Eigentümer oder dem sonst
Empfangsberechtigten.
2
Verwahrstelle
2.1
Bei allen Polizeibehörden ist mindestens eine Verwahrstelle einzurichten, deren
Aufsicht einem verantwortlichen Bediensteten zu übertragen ist. Die Verwaltung
der in der Verwahrstelle abgelegten Verwahrstücke darf nur durch einen eng
begrenzten namentlich festzulegenden Personenkreis erfolgen. Andere Bedienstete
sind vom Zugriff auf die Verwahrstücke ausgeschlossen.
2.2
Die Verwahrstelle muss möglichst einbruchsicher sein. In der Verwahrstelle
dürfen nur Verwahrstücke abgelegt werden.
2.3
Für die Verwahrstelle ist ein gebundenes Verwahrbuch zu führen, das ein
Verzeichnis (Anlage) aller Verwahrstücke enthält. In dem Verwahrbuch darf nicht
radiert und auch sonst nichts unleserlich gemacht werden. Fallen unter einer
laufenden Nummer im Verwahrbuch mehr als 5 Verwahrstücke an, kann auf das
Verzeichnis der Niederschrift Bezug genommen werden. Zu dem Verwahrbuch kann
bei größeren Verwahrstellen ein alphabetischer Namensindex des Eigentümers, des
Empfangsberechtigten oder des letzten Besitzers geführt werden. Die
Niederschriften sind nach der laufenden Nummer des Verwahrbuchs geordnet zu
sammeln und nach Beendigung der Verwahrung abzulegen. Sie sind von diesem
Zeitpunkt an noch für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren.
2.4
Wird ein Verwahrstück an einen Bediensteten vorübergehend herausgegeben, ist
seine Empfangsbescheinigung anstelle des Verwahrstückes aufzubewahren und ihm
gegen Rückgabe des Verwahrstückes zurückzugeben. In das Verwahrbuch braucht in
diesen Fällen nichts eingetragen zu werden.
3
Verwahrung
3.1
Sachen, die in amtliche Verwahrung genommen werden, sind von dem diese Maßnahme
durchführenden Beamten unter möglichst genauer Bezeichnung in einer
Niederschrift aufzuführen.
3.1.1
Diese dreifach zu erstellende Niederschrift ist durch den Betroffenen, in
dessen Abwesenheit durch einen Zeugen oder in Ausnahmefällen durch einen
zweiten Beamten mit unterschreiben zu lassen. Eine Ausfertigung ist zu den
Akten zu nehmen, eine weitere dem Betroffenen auszuhändigen oder zuzuleiten und
die dritte unverzüglich der Verwahrstelle zu übersenden.
3.1.2
Der Sachbearbeiter hat die Sache umgehend durch einen mit Draht oder starkem
Bindfaden an der Sache zu befestigenden Anhänger, z. B. aus starker Pappe, zu
versehen. Es können auch entsprechende Aufkleber verwendet werden, sofern
sichergestellt ist, dass bei ihrer Entfernung das Verwahrstück nicht beschädigt
wird.
Anhänger
bzw. Aufkleber sind mit folgenden Angaben zu versehen:
-
Name und Anschrift des Eigentümers oder Empfangsberechtigten,
-
Bezeichnung der Sache,
-
Name des Sachbearbeiters und Bezeichnung der sachbearbeitenden Dienststelle,
-
Ort und Datum der Inverwahrnahme,
-
Tagebuchnummer des Vorganges.
3.1.3
Sachbearbeiter sollen Verwahrstücke nicht länger in eigenem Gewahrsam halten, als
zur Durchführung der Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Verwahrstücke, die
nicht unverzüglich wieder ausgehändigt oder an andere Behörden übergeben werden
können, sind von dem Sachbearbeiter der Verwahrstelle zuzuführen. Von der
unmittelbaren Aushändigung oder Abgabe an andere Behörden hat der
Sachbearbeiter die Verwahrstelle in Kenntnis zu setzen.
3.2
Nimmt die Polizei Fundsachen gemäß Nr. 4.2 des RdErl. v. 12. 11. 1973 (SMB1. NW. 2061) „Ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen" entgegen, so sind
sie bis zur Übergabe an die Ordnungsbehörde wie andere Verwahrstücke zu
behandeln. Als Niederschrift können Vordrucke der Ordnungsbehörden benutzt
werden.
3.3
Urkunden allgemeiner Art (Führerscheine, Schaublätter von Fahrtschreibern,
Fahrzeugscheine u.a.) sind in der Akte aufzubewahren. Sie sind durch Einlegen
in einem mit der Akte fest verbundenen Umschlag oder in sonstiger Weise gegen
ein Herausfallen zu sichern. Eine Mitteilung über diese Verwahrstücke an die
Verwahrstelle ist nicht erforderlich.
3.4
Sachen, die eines besonderen Schutzes vor Verlust oder Beschädigung bedürfen,
sind besonders gesichert aufzubewahren.
3.4.1
Kursfähiges deutsches Geld ist, sofern es nicht gegenständlich als Beweismittel
dient, unverzüglich bei der für die Polizeibehörde zuständigen Kasse oder
Zahlstelle zu hinterlegen. Der in doppelter Ausfertigung zu erstellende
Zahlungsbeleg hat zu enthalten: Name und Dienststelle des einzahlenden Beamten,
Tagebuchnummer des Vorganges, Name des Empfangsberechtigten oder letzten Besitzers.
Ein Beleg ist zu den Akten zu nehmen, der andere der Verwahrstelle zu
übersenden und dort nach Eintragung im Verwahrbuch zusammen mit der von der
Kasse oder Zahlstelle erteilten Quittung abzulegen.
Die Regelungen in den Nrn. 2.25 und 3.3 im RdErl. v. 26. 8. 1980 (SMB1. NW. 20510) „Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die Polizei", wonach
Sicherheitsleistungen nach den §§ 127 a, 132 StPO, 46 OWiG unverzüglich der
Gerichtskasse oder der Bußgeldstelle zuzuleiten sind, bleiben unberührt.
3.4.2
Kursfähiges deutsches Geld, das gegenständlich als Beweismittel dient,
ausländisches Geld, Fundgeld, Schecks, Wert- und Schmucksachen sind in einem
Panzerschrank aufzubewahren. Diese Sachen sind im Beisein des übergebenden und
übernehmenden Bediensteten mit einem Verzeichnis in einen zu versiegelnden
Umschlag zu stecken. Es ist ein Beleg zu fertigen und entsprechend Nr. 3.4.1 S.
2 und 3 zu verfahren.
3.4.3
Waffen nebst Munition sind im Panzerschrank oder Stahlschrank aufzubewahren,
soweit die Anzahl bzw. ihre Ausmaße und die zur Verfügung stehenden
Sicherheitsschränke das zulassen. Andernfalls sind diese Verwahrstücke auf
andere Art besonders gesichert aufzubewahren. - Auf die Beachtung des RdErl. v.
7. 7. 1977 (SMB1. NW. 20531) „Schusswaffenerkennungsdienst" wird
hingewiesen.
3.4.4
Betäubungsmittel sind in einem Panzerschrank oder Stahlschrank aufzubewahren.
3.4.5
Gefährliche Sachen (z. B. Explosivstoffe, Zünder, feuergefährliche oder
radioaktive Stoffe, gefährliche Chemikalien, Gifte) sind entsprechend den
Erfordernissen des Einzelfalles als Verwahrstücke zu sichern. Dabei ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass bei der Behandlung und Lagerung dieser
Sachen besondere Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, die in der Regel
eine Aufbewahrung durch die Polizei ausschließen. Auf die eventuell
erforderliche Beteiligung bzw. Inanspruchnahme von zuständigen Stellen und
Fachkräften (Kampfmittelräumdienst, Feuerwehr, Gewerbeaufsichtsämter oder
private Fachunternehmen) wird hingewiesen.
Unkonventionelle
Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) sind - soweit möglich - zum Zwecke der
Verwahrung zu entschärfen. Ist eine Entschärfung nicht möglich oder zu
gefährlich, sind sie nach Beschreibung und fotografischer Beweissicherung zu
vernichten. Soweit die Gefahrenlage es zulässt, sind zuvor Proben der brand-
bzw. explosionsgefährlichen Substanzen für Untersuchungszwecke zu nehmen. -
Hinsichtlich der Sachbehandlung im Einzelfall ist jeweils das Einvernehmen mit
der Staatsanwaltschaft herzustellen, die das Ermittlungsverfahren führt, sofern
nicht nach pflichtgemäßem Ermessen ein vorheriges Handeln geboten erscheint.
3.4.6
Sachen, die wegen ihres Umfanges, ihrer Beschaffenheit oder weil sie ständiger
Pflege bedürfen, nicht in die Verwahrstelle aufgenommen werden können, sind
nach rechtsgeschäftlicher Vereinbarung durch zuverlässige Fachunternehmen
aufbewahren zu lassen oder in anderer Weise zu sichern.
3.4.7
Wegen der Verwahrung von Kraftfahrzeugen wird aufden RdErl. v. 25. 6. 1979 (SMB1. NW. 20510) „Sicherstellung von Kraftfahrzeugen durch die Polizei"
verwiesen.
3.4.8
Verderbliche Sachen sind nicht für längere Zeit aufzubewahren. Mit ihnen ist
nach Nr. 4.8 zu verfahren.
3.5
Verwahrstücke, die durch die Ingewahrsamnahme von Personen anfallen, sind nach
§§ 9, 37 der Polizeigewahrsamsordnung (RdErl. v. 27. 7. 1979 - SMB1. NW. 20510 -) zu behandeln.
4
Beendigung der Verwahrung
4.1
Sachbearbeiter und Verwahrstelle haben dafür zu sorgen, dass die Dauer der
Verwahrung auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleibt. Die Vorgänge
sind daher in angemessenen Zeitabständen darauf zu prüfen, ob Verwahrstücke an
Empfangsberechtigte oder andere Behörden abgegeben werden können. Hängt die
Entscheidung darüber von anderen Behörden ab, so sind sie um entsprechende
Verfügung zu ersuchen.
4.2
Sachen, die in Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren in Verwahrung genommen
werden, sind spätestens mit der Abgabe des Ermittlungsvorgangs an die
Staatsanwaltschaft bzw. an die sonstige Verfolgungsbehörde abzugeben, sofern
nicht im Einzelfall eine Vereinbarung über die Fortführung der Verwahrung durch
die Polizei getroffen wird. Der Empfang der Verwahrstücke ist quittieren zu
lassen.
4.3
Geld, Wertsachen, Betäubungsmittel und Waffen sind nicht als Akteninhalt
weiterzuleiten, sondern dem jeweiligen Empfänger gesondert gegen Quittung zu
übergeben. Ist eine Versendung durch die Post erforderlich, hat sie als
Einschreibe- oder Wertsendung zu erfolgen.
4.4
Verwahrstücke sind grundsätzlich an den Eigentümer, letzten Besitzer oder sonst
Empfangsberechtigten zurückzugeben.
4.5
Die Rückgabe polizeirechtlich sichergestellter Verwahrstücke richtet sich nach
§ 24 PolG NW. Es ist stets zu prüfen, ob eine Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung des Verwahrstückes in Betracht kommt (§ 23 PolG NW).
4.6
Die Aushändigung von, Verwahrstücken an Empfangsberechtigte darf in
Strafverfahren grundsätzlich nur auf Verfügung des Gerichts oder der
Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. In Ordnungswidrigkeitenverfahren ist
eine Aushändigung aus eigener Entschließung nur möglich, wenn die
Polizeibehörde das Verfahren beendet. Hierüber ist ein Protokoll in dreifacher
Ausfertigung zu erstellen, mit dem wie in Nr. 3.1 zu verfahren ist.
4.7
Die Verwertung von Verwahrstücken obliegt der Abteilung Verwaltung der
Polizeibehörden. Sachbearbeiter bzw. Verwahrstelle teilen ihr die zur
Verwertung anstehenden Verwahrstücke mit.
4.8
Ist ein Empfangsberechtigter oder dessen Aufenthaltsort nicht bekannt oder
nicht mit angemessenem Aufwand zu ermitteln, ist eine Verwertung durch
öffentliche Versteigerung (§ 983 BGB) oder durch freihändigen Verkauf (§ 23 Abs.3 PolG NW) durchzuführen.
Die
Polizei kann die Versteigerung selbst vornehmen. Vom Erlös werden die Kosten
abgezogen. Der verbleibende Betrag ist für eventuelle Berechtigte
bereitzuhalten. Sind seit Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung
bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, verfällt der verbleibendeErlös dem
Fiskus, es sei denn, es hat sich während dieser Frist ein Berechtigter
gemeldet. Der verbleibende Erlös ist im Polizeihaushalt zu vereinnahmen.
5
Schlussbestimmungen
5.1
Die Polizeibehörden regeln durch Dienstanweisung insbesondere,
-
Anzahl und Ort der Verwahrstellen,
-
welchen Bediensteten die verantwortliche Betreuung einer Verwahrstelle
übertragen wird (Nr. 2.1),
-
welchen Bediensteten der Zugriff auf die in der Verwahrstelle abgelegten
Verwahrstücke gestattet wird (Nr. 2.1),
-
regelmäßige Kontrollen der ordnungsgemäßen Führung des Verwahrbuches, des
Zustandes der Verwahrstelle, der sachgemäßen Lagerung der Verwahrstücke und die
Zeitabstände, in denen die Verwahrstellen auf Verwahrstücke zu überprüfen sind,
bei denen die Verwahrung beendet werden kann,
-
wem in Verlust geratene oder beschädigte Gegenstände unverzüglich anzuzeigen
sind.
Die
Polizeibehörden regeln ferner für bestimmte Einsätze (z. B. Razzien,
Hausräumungen, Einrichtung von Kontrollstellen) die Behandlung von
Verwahrstücken, wenn zu erwarten ist, dass eine größere Anzahl von Sachen in
amtliche Verwahrung genommen werden muss.
5.2
entfallen; Aufhebungsvorschrift
5.3
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister.
MBl. NRW.
1983 S. 2354, geändert durch RdErl. v 22.7.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 1176)
Anlagen: