Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 11.1.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 48).

 


Historisch: Neuorganisation der Autobahnpolizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 29.10.1997 - IV A 1 – 0242

 

Historisch:

Neuorganisation der Autobahnpolizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 29.10.1997 - IV A 1 – 0242

Neuorganisation
der Autobahnpolizei Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 29.10.1997 -
IV A 1 – 0242

1
Rahmenvorgaben
1.1
Für die Organisation der Autobahnpolizei bei den Bezirksregierungen gebe ich den Rahmen-Organisationsplan vor (Anlage). Daraus leitet jede Bezirksregierung nach den örtlichen und personellen Gegebenheiten abgestuft und unter Beachtung der folgenden Bestimmungen die Organisation für ihre Autobahnpolizei ab und setzt sie nach Zustimmung des Innenministeriums in Kraft. Andere als die in der Anlage vorgegebenen Organisationseinheiten dürfen nicht eingerichtet werden.

1.2
Bei allen Führungsfunktionen ist zu prüfen, ob damit „Zugleich-Aufgaben" zu verbinden sind.

2
Autobahn-Polizeiinspektionen (API)

2.1
Die Personalstärke einer API darf 190 nicht unterschreiten.

2.2
Besteht nur eine API, werden deren Leitung von der Leitung der Autobahnpolizei und die Aufgaben der Führungsstelle vom Leitungsstab wahrgenommen.

2.3
Mit der Leitung einer Autobahn-Polizeiinspektion kann die Leitung der Autobahnpolizeihauptwache verbunden werden.

3

Autobahnpolizeihauptwachen/Autobahnpolizeiwachen (APHW/APW)

3.1
Die Autobahnpolizeihauptwache ist grundsätzlich am Sitz der Autobahn-Polizeiinspektion einzurichten.

3.2
Autobahnpolizeihauptwachen bzw. Autobahnpolizeiwachen müssen über mindestens 20 Wachdienstkräfte verfügen.
3.3
Zur Gewährleistung einer bürgernahen Dienstgestaltung sind möglichst auf jeder bewirtschafteten Rast- und Tankanlage Stützpunkte der Autobahnpolizei einzurichten, die im Rahmen des Wachdienstes stundenweise besetzt werden.

4

Aufgaben

Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden nimmt die Autobahnpolizei im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die polizeilichen Aufgaben i.S.d. § 10 POG NW wahr. Sie gibt alle Angelegenheiten, die nicht die Erforschung und Verfolgung von Verkehrsstraftaten sowie Ordnungswidrigkeiten aus dem Verkehrsbereich betreffen, unverzüglich an die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde ab.

5

Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt einen Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.1)

MBl. NRW. 1997 S. 1371

1) MBl. NRW., ausgegeben am 21. November 1997.

           


Anlagen: