Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Polizeireiterstaffeln 20530 RdErl. d. Innenministeriums v. 10.11.1997 -IVC3-860¹)

 

Historisch:

Polizeireiterstaffeln 20530 RdErl. d. Innenministeriums v. 10.11.1997 -IVC3-860¹)

239. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MB1. NW. Nr. 2 einschl.) 10. il. 97 (1)


Polizeireiterstaffeln           20530

RdErl. d. Innenministeriums v. 10.11.1997 -IVC3-860¹)

1 Über das Vorhalten von Polizeireiterstaffeln entscheiden die Kreispolizeibehörden in eigener Verantwortung. •

2 Dienstpferde sind Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie dürfen nur von ausgebildeten Polizeireiterinnen oder Polizeireitern eingesetzt werden.

3 Das Führen und der Einsatz von Dienstpferden erfordern neben einer mindestens dreijährigen Praxis und Einsatzerfahrung im Wach-und Wechseldienst oder in anderen Verwendungsbereichen des Pplizeivollzugs-dienstes eine spezielle Reitausbildung, die die betroffene Kreispolizeibehörde zu veranlassen hat. Über die Eignung der Polizeireiterinnen und Polizeireiter -entscheiden die Kreispolizeibehörden.

4 Über den Ankauf und die Aussonderung von Dienstpferden entscheidet eine von den Kreispolizeibehörden einzuberufende Kommission, der eine Tierärztin oder

- ein Tierarzt angehören muß.

Dienstpferde sind auszusondern, wenn sie den dienstlichen'Anforderungen nicht mehr entsprechen.

Über die Aussonderung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Akte über das Dienstpferd beizufügen.

Wird ein Dienstpferd einem Dritten übereignet, ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. .

5 Über jedes Dienstpferd ist eine Akte mit folgenden Unterlagen anzulegen:

- Auszug aus der Pferdestammrolle,

- Stammkarte,

- Krankheitsnachweis.

6 Die veterinärmedizinische Versorgung der Dienstpferde sowie die regelmäßige Überprüfung ihres Gesundheitszustandes sind von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt sicherzustellen. Jede Behandlung ist im Krankheitsnachweis zu vermerken. Einzelheiten tierärztlicher Betreuung werden gesondert geregelt. .

7 Dienstpferde sind in dienstlichen Stauungen unterzu-

, bringen. Pferdepflege, Fütterung, Stalldienst und Hufbeschlag regeln die Kreispolizeibehörden in eigener Zuständigkeit.

') MBL NW. 1997 S. 1373.