Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Kopferlass v. 16.8.2007 - 41 - 60.05.01 Erlass BP.

 


Historisch: Neuorganisation der Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 8. 1. 1996 – IV C2/A l-06/0304

 

Historisch:

Neuorganisation der Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 8. 1. 1996 – IV C2/A l-06/0304

Neuorganisation
der Bereitschaftspolizei
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 8. 1. 1996
IV C2/A l-06/0304

1
Organisation, Stärke/Gliederung
1.1
Die Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen (neu) umfasst
18 Einsatzhundertschaften (EHu)
  3 Technische Einsatzeinheiten (TEE)
  3 Führungsgruppen Bereitschaftspolizei (FüGrBP)

in folgenden Kreispolizeibehörden:

Bezirksregierung Arnsberg
PP Bochum                     2 EHu, 1 TEE, 1 FüGrBP
PP Dortmund                  1 EHu

Bezirksregierung Detmold
PP Bielefeld                   1 Ehu

Bezirksregierung Düsseldorf
PP Düsseldorf                1 EHu
PP Duisburg                   1 EHu
PP Essen                        1 EHu
PP Mönchengladbach     1 EHu
PP Wuppertal                 2 EHu, l TEE, l FüGrBP

Bezirksregierung Köln
PP Aachen                      1 EHu
PP Bonn                         2 EHu
PP Köln                          2 EHu, l TEE, l FüGrBP

Bezirksregierung Münster
PP Gelsenkirchen           1 EHu
PP Münster                     1 EHu
PP Recklingshausen       1 Ehu

1.2
EHu und ggf. TEE sowie die bisher in den Unterabteilungen Polizeisonderdienste zusammengefassten Organisationseinheiten bilden in den o.a. Kreispolizeibehörden die Unterabteilung „Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste“ (UA BP/PSD).

Die Führungsgruppen werden anlassbezogen aus dem Personal der Führungsstellen der UA BP/PSD gebildet.

1.3
Grundlage für Gliederung und Stärke der Bereitschaftspolizei, ist der Organisations- und Gliederungsplan für die Bereitschaftspolizeien der Länder.

2
Aufgaben

2.1
Aufgaben der Bereitschaftspolizei
Vorrangige Aufgaben der Bereitschaftspolizei sind

- die Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass einschließlich der Gefahrenlagen nach den Artikeln 35 Abs. 3, 91 Abs. 2
  und 115 f GG,
- die Unterstützung anderer Länder bei der Bewältigung der Lagen aus besonderem Anlasseinschließlich der Gefahrenlagen nach
  den Artikeln 35 Abs. 3 und 91 Abs. 2 GG und
- die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes, insbesondere durch Schwerpunkteinsätze zur Kriminalitäts- und
  Verkehrsunfallbekämpfung (Stärkung der sichtbaren Präsenz, Maßnahmen gegen Wohnungseinbrüche u.ä. Projekte).
In den TEE sind Spezialkräfte und -mittel zusammengefasst. Die Kräfte stehen auch für eine andere Einsatzverwendung zur Verfügung, wenn das Spezialgerät nicht oder nur zum Teil benötigt wird. Die TEE sind jeweils in 3 Gruppen (IuK-Gruppe, Technische Gruppe und Wasserwerfer-/Sonderwagengruppe) gegliedert, die selbständig und voneinander unabhängig eingesetzt werden können. Kräfteder TEE werden als Gesa-Kader fortgebildet und eingesetzt.

Die FüGrBP ist Führungsorgan für den gemeinsamen Einsatz mehrerer Einsatzeinheiten.
2.2
Aufgaben der Bezirksregierungen

Die Bezirksregierungen erfassen in täglich zu aktualisierenden Lagebildern Dienstpläne, Verfügbarkeit, aktuelle und geplante Einsätze sowie voraussichtliche Einsatzanlässe der Bereitschaftspolizei.

Sie regeln den überörtlichen Einsatz der Bereitschaftspolizei innerhalb ihres Bezirks bei besonderen Anlässen und zur Unterstützung bei der Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung.

Für Einsatzmaßnahmen zur Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung steht die Bereitschaftspolizei grundsätzlich der KPB entsprechend ihrer Belastung mit Straftaten und Verkehrsunfällen zur Verfügung.

3
Personal

3.1
Voraussetzungen für eine Verwendung in der Bereitschaftspolizei sind das Bestehen der ersten oder zweiten Fachprüfung und eine mindestens einjährige Verwendung im Wachdienst. Ausgenommen von der Mindestverwendungsdauer im Wachdienst sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die bereitsin einer Einsatzeinheit verwandt werden.
3.2
Beamtinnen/Beamte für die Bereitschaftspolizei werden den Behörden unabhängig von den Kräften für die allgemeine polizeiliche Aufgabenbewältigung zugewiesen.

Während der Zugehörigkeit zur Bereitschaftspolizei (in der Regel drei Jahre) dürfen die Beamtinnen/Beamten anderen Dienststellen nur für konkrete Einsatzmaßnahmen unterstellt werden. Bei Maßnahmen zur Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung müssen sie für Einsätze aus besonderem Anlass verfügbar bleiben.

3.3
Der Anteil an eingeschränkt verwendungsfähigen, dienstunfähigen und aus anderen Gründen zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stehenden Beamtinnen/Beamten darf in der Bereitschaftspolizei nicht größer sein als im Durchschnitt der Behörde.

Bei Einsätzen aus besonderem Anlass ist eine Mindestdienststärke von 10 Beamten pro Gruppe (ohne Kraftfahrer) zu gewährleisten.

3.4
Die körperliche Leistungsfähigkeit der Beamtinnen/Beamten muss den Anforderungen des Einsatzes aus besonderem Anlass entsprechen. Gruppenbeamtinnen/-beamte sollen deshalb nicht älter als 42 Jahre, Führungskräfte nicht älter als 48 Jahre sein. Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die bereits in einer Einsatzeinheit verwandt werden, können Ausnahmen zugelassen werden.

4
Ausstattung

Die Ausstattung der Bereitschaftspolizei erfolgt auf der Grundlage der Ausstattungsnachweisung (AN), die die Länder und der Bund gemeinsam erarbeitet haben.

5
Detailregelungen

Einzelheiten zu

- Personalmaßnahmen

- Einsatzkoordinierung

- Fortbildung

- Ausstattung

- Unterbringung

- Versorgung im Einsatz

werden gesondert geregelt.

6
Umsetzung

Die Neuorganisation der Bereitschaftspolizei erfolgt zum 1. April 1996.

7
Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse treten mit Ablauf des 31.3.1996 außer Kraft:
RdErl. v. 25.2.1980-IV C 3/C 2 – 0340/1 – (SMBl. NW. 2053)

RdErl. v. 31.8.1981 (SMBl. NW. 20530)

RdErl. v. 31.7.1990 (n.v.) – IV C 3/C 2 – 0340 -

RdErl. v. 19.11.1991 (n.v.) – IV C 2 – 6100 -

MBl. NRW. 1996S. 413.