Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Finanzermittlungen zur Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens und zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie zur Aufklärung anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung (Finanzermittlungsrichtlinien – FERL) Gem. RdErl. d. Innenministeriums -IV - D l - 6537, d. Finanzministeriums -S - 0750 - 10 - V A l u. d. Justizministeriums -4000 - III A. 155, v. 21.7.2000
Historisch:
Richtlinien über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Finanzermittlungen zur Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens und zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie zur Aufklärung anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung (Finanzermittlungsrichtlinien – FERL) Gem. RdErl. d. Innenministeriums -IV - D l - 6537, d. Finanzministeriums -S - 0750 - 10 - V A l u. d. Justizministeriums -4000 - III A. 155, v. 21.7.2000
Richtlinien über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche
Finanzermittlungen
zur Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens und zur Bekämpfung der
Geldwäsche sowie zur Aufklärung anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
(Finanzermittlungsrichtlinien – FERL)
Gem. RdErl.
d. Innenministeriums -IV - D l - 6537,
d. Finanzministeriums -S - 0750 - 10 -
V A l
u. d. Justizministeriums -4000 - III
A. 155,
v. 21.7.2000
1
Allgemeines
Verschiedene
gesetzliche Bestimmungen regeln die Zuständigkeiten und Befugnisse, um
rechtswidrig erlangte Vermögen in Straf- und Bußgeldverfahren abzuschöpfen und
die Geldwäsche zu bekämpfen.
Bei
vielen Straftaten sind Bereicherung und/oder Gewinnstreben handlungsleitende
Motive. Die spezialpräventive Wirkung von Strafen wird durch den Entzug der
Erlöse, die aus den Taten gezogen werden, nachhaltig verstärkt. Durch den
Entzug der Vermögenswerte können die Handlungsmöglichkeiten von Straftätern
oder kriminellen Organisationen eingeengt werden. Zudem wird Opfern
rechtswidriger Taten die Schadenswiedergutmachung erleichtert. Einer
Abschöpfung der aus rechtswidrigen Taten erlangten Vorteile kommt somit
erhebliche Bedeutung zu.
Die
konsequente Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens sowie die wirksame
Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche sind wichtige sicherheitspolitische
Ziele der Landesregierung.
Finanzermittlungen sind
darüber hinaus geeignet, Bezüge zwischen Personen und Organisationen die sich
kriminell betätigen, zu enttarnen und sind eine wichtige kriminalistische
Ermittlungshilfe zum Erkennen und Aufklären von Straftaten insbesondere in den
Bereichen Terrorismus, Organisierter Kriminalität, Wirtschaftskriminalität
sowie bei Vermögens- und Korruptionsdelikten.
2
Aufgabe von Finanzermittlungen
Finanzermittlungen
von Staatsanwaltschaften und Polizei umfassen insbesondere
- die Feststellung und Aufklärung von Strukturen und Beziehungen verdächtiger
Organisationen und Einzelpersonen durch die Erforschung der Geldflüsse,
Finanzbeziehungen oder der Herkunft verdächtigen Vermögens,
- die Verhinderung oder Aufklärung der Geldwäsche gemäß § 261 StGB,
- die Ermittlung aller wesentlichen Umstände, die bedeutsam sind, um Verfalls-
und Einziehungsanordnungen und sowie Anordnungen zur Vermögensabschöpfung oder
steuerrechtliche Entscheidungen treffen zu können,
- die Anregung und Durchführung von Einziehungs- und Sicherungsmaßnahmen zur
Vermögensabschöpfung in Zusammenarbeit mit den Organen der Zwangsvollstreckung
- die Ermittlungen zu Eigentumsfragen hinsichtlich der zu sichernden oder schon
gesicherten Vermögensgegenstände,
- die Ermittlung aller Umstände, die für die richterliche Verhängung einer
Vermögensstrafe gemäß § 43 a StGB von Bedeutung sind,
- die Ermittlung der Umstände, die Opfern als Grundlage für eine Schadenswiedergutmachung
dienen können.
Finanzermittlungen
können verfahrensintegriert oder verfahrensunabhängig erfolgen. Diese
Unterscheidung ist für die Organisation der Finanzermittlungen und den Grad der
Spezialisierung der Finanzermittlungskräfte von Bedeutung.
2.1
Verfahrensintegrierte Finanzermittlungen
dienen
in bereits anhängigen Strafverfahren
- der Feststellung von Finanzbeziehungen, die Beweisrelevanz für Tat- und/oder
Täterzusammenhänge haben,
- der Feststellung des durch diese oder andere Straftaten -erlangten Vermögens
und der Ermittlung von Möglichkeiten zu dessen Abschöpfung,
- der Sicherung entsprechender Vermögenswerte, um Anordnung des Verfalls, der
Einziehung oder des Wertersatzes durch das Gericht zu ermöglichen,
- der Feststellung von Umständen, die für die Verhängung von Vermögens- oder
Geldstrafen von Bedeutung sind und der Sicherung von hierfür geeigneten
Vermögenswerten,
- der Feststellung von Umständen, die neben einem Strafverfahren die Einleitung
von Maßnahmen zur Rückführung vorenthaltener, gesetzlich vorgeschriebener
Abgaben gebieten,
- der Feststellung und - wenn möglich - der Sicherung von Vermögenswerten zum
Zwecke der Zurückgewinnungshilfe für durch die Tat verletzte Personen,
- in geeigneten Fällen dem Schutz privater Rechte durch polizeirechtliche
Maßnahmen.
2.2
Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen
dienen
der Erforschung von verdachtsbegründenden Sachverhalten, die sich z.B. aus
Finanztransaktionen oder auffälligem Finanzgebaren ergeben, ohne dass bereits
eine Straftat erkennbar zugeordnet werden kann.
3
Zuständigkeiten im Bereich der Polizei
Die
Zuständigkeiten richten sich nach den Bestimmungen des
Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) und der Verordnung über die Bestimmung
von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO).
3.1
Zuständigkeiten für verfahrensintegrierte Finanzermittlungen
Zuständig
für die Durchführung von Finanzermittlungen im Rahmen eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens ist die für die Tatermittlung in diesem Verfahren
zuständige Kreispolizeibehörde (KPB) oder, in den Fällen des § 13 Abs. 4 POG
NRW, das Landeskriminalamt (LKA).
Die
Durchführung von Finanzermittlungen kommt grundsätzlich bei jeder
rechtswidrigen Tat in Betracht, bei der Vermögenswerte erlangt und/oder
Tatmittel von nicht unerheblichem Wert eingesetzt wurden.
Die
Kriminalhauptstellen (KHSt) unterstützen die KPB
ihres Bezirks auf Anforderung bei verfahrensintegrierten Finanzermittlungen.
3.2
Zuständigkeiten für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen
Zuständig
für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen sind grundsätzlich die KHSt, weil bei verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen im
Regelfall der Verdacht einer Straftat gemäß § 2 KHSt-VO
anzunehmen ist Das PP Oberhausen ist in den Fällen des § 2 Abs. l Nr. 5 KHSt-VO zuständig.
Das
LKA ist zuständig für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen nach
Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen:
Das
Innenministerium ordnet dazu im Einvernehmen mit dem Justizministerium gemäß §
13 Abs. 4 Nr. l POG NRW an, dass das LKA selbst Straftaten der Geldwäsche zu
erforschen und zu verfolgen hat, die von Instituten und Spielbanken nach § 11
Abs. l des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten v.
25.10.1993 (Geldwäschegesetz GwG) angezeigt werden.
In besonders schwierigen Fällen oder wegen des Umfanges der durch das LKA
getätigten Ermittlungen kann das LKA gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3 POG NRW mit der
weiteren Ermittlung beauftragt werden.
Die
KHSt unterstützen auf Ersuchen das LKA bei
verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen aufgrund von
Geldwäscheverdachtsanzeigen bei den Ermittlungen vor Ort.
3.3
Zentrale polizeiliche Maßnahmen durch das LKA
Das
LKA koordiniert als Zentralstelle die polizeilichen Maßnahmen im Land. Dazu hat
das LKA die Aufgabe,
- Initiativermittlungen in Bezug auf Geldwäsche einzuleiten,
- Kontakte zu Finanz- und Kreditinstituten und Spielbanken in
Nordrhein-Westfalen auf- und auszubauen und sie bei internen Sicherungs- und
Schulungsmaßnahmen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche zu unterstützen,
- Informationen über Verdachtsfälle in Bezug auf beteiligte Personen,
Unternehmen und sonstige wesentliche Erkenntnisse unter Nutzung der
elektronischen Datenverarbeitung zu sammeln, zu verdichten, zu bewerten und zu
analysieren,
- Informationen über Arbeitsweisen der Geldwäsche zu sammeln und auszuwerten,
- Informationen über Rechts- und Wirtschaftsfragen im Hinblick auf Geldwäsche
und Vermögensabschöpfung zu sammeln und auszuwerten,
- polizeiliche Bekämpfungsstrategien und Ermittlungskonzepte in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Stellen zu entwickeln und fortzuschreiben sowie
Ermittlungshilfen zu erstellen,
- ein Lagebild „Finanzermittlungen" zu erstellen,
- die KPB und die Staatsanwaltschaften bei der Vornahme von Finanzermittlungen
zu beraten und zu unterstützen,
- Dienstbesprechungen zum Themenkomplex Finanzermittlungen durchzuführen,
- Arbeitstagungen auf Landesebene mit allen an Finanzermittlungen beteiligten
Stellen auch außerhalb der Polizei (z.B. Generalstaatsanwaltschaften,
Zollkriminalamt, Oberfinanzdirektionen, Fortbildungsstellen von Justiz und
Finanzverwaltung) zur Verbesserung der Zusammenarbeit oder Erörterung aktueller
Problemstellungen anzuregen, daran teilzunehmen oder selbst durchzuführen,
- eine Koordinierungsstelle für die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und
dem Bundeskriminalamt einzurichten,
- sich an Arbeitsgruppen auf Landes- und Bundesebene zu beteiligen,
- bei der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu
Finanzermittlungen mitzuwirken.
4
Anforderungen an das Personal/Spezialisierung
4.1
Alle mit
strafrechtlichen Ermittlungen beauftragten Polizeibeamtinnen und -beamten
müssen über Grundkenntnisse der Verfallsvorschriften, von zivilrechtlichen Opferansprüchen
und der polizei- und strafrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten verfügen. Sie
müssen die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von verfahrensintegrierten
Finanzermittlungen in den von ihnen bearbeiteten Verfahren beurteilen und die
keine spezielle Sachkunde erfordernden Maßnahmen selbst durchführen oder
veranlassen können.
4.2
In taktisch oder
rechtlich schwierigen Fällen erfordert die Beurteilung des staatlichen
Anspruchs und die Ermittlung von komplexen oder verschleierten Eigentums- und Vermögensverhältnissen
oder Geldflüssen sowie die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zur
Vermögensabschöpfung eine spezielle Fortbildung. Solche Ermittlungen bedürfen
der Unterstützung durch ausschließlich mit dieser Aufgabe betrautes Personal
mit entsprechender Qualifikation und Erfahrung.
Alle
KPB und das LKA qualifizieren Beamtinnen und Beamte zu Finanzermittlerinnen und
Finanzermittlern, denen verfahrensintegrierte Finanzermittlungen als
ausschließlich wahrzunehmende, ermittlungsunterstützende Aufgabe zuzuweisen
sind. Das Personal ist in einem Kommissariat mit zentralen Aufgaben in der
Kriminalitätsbekämpfung, beim LKA in einem Dezernat zu führen.
4.3
Die KHSt, das PP Oberhausen und das LKA verfügen daneben über
speziell fortgebildete Finanzermittlerinnen und Finanzermittler für
verfahrensunabhängige Finanzermittlungen. Diese unterstützen die dezentrale
Fortbildung des Personals in den Behörden.
4.4
Die
Zusammenfassung des Personals in einer Dienststelle gilt sowohl für
verfahrensintegrierte Finanzermittlungen mit dem Ziel der Strukturermittlungen
und Beweisunterstützung als auch für die verfahrensintegrierten
Finanzermittlungen zur Vermögensabschöpfung und bei den KHSt
und dem PP Oberhausen für die verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen. Damit
wird ein flexibler, in der Regel nur vorübergehend zur Ermittlungsunterstützung
notwendiger Personaleinsatz für alle Unterabteilungen mit
Ermittlungszuständigkeiten ermöglicht. Die KHSt
können bei entsprechender Personalstärke im Bereich der verfahrensunabhängigen
und verfahrensintegrierten Finanzermittlungen ein Kommissariat
„Finanzermittlungen“ einrichten.
5
Aus- und Fortbildung im Bereich der Polizei
5.1
Ausbildung
Grundkenntnisse
zur Durchführung von Finanzermittlungen sind Bestandteil der Ausbildungspläne
für den Laufbahnabschnitt II der Polizei in den Bereichen Eingriffsrecht und
Kriminalistik.
5.2
Fortbildung
Maßnahmen
zur zentralen Fortbildung von Finanzermittlerinnen und Finanzermittlern werden
durch das Polizeifortbildungsinstitut (PFI) Neuss zielgruppenspezifisch
fortentwickelt und bedarfsorientiert durchgeführt. Die Maßnahmen sind
Bestandteil des Fortbildungsprogramms der Polizei Nordrhein-Westfalen.
Ungeachtet
der Ausbildung im Laufbahnabschnitt II und einer zentralen Fortbildung durch das
PFI Neuss gewährleisten die KPB die innerbehördliche Fortbildung der Beamtinnen
und Beamten.
5.3
Ressortübergreifende Fortbildung
Das
PFI Neuss richtet darüber hinaus geeignete Veranstaltungen aus, die für alle
mit strafrechtlichen Finanzermittlungen befassten Personen von
Staatsanwaltschaften, Gerichten, Finanzverwaltung und Polizei offen sind, um
die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern.
5.4
Grenzüberschreitende Fortbildung
Im
Hinblick auf die internationale Dimension der Geldwäsche und auf im Ausland
erforderliche Ermittlungen und Vermögensabschöpfungen im Rahmen der Rechtshilfe
fördert das PFI Neuss die internationale Zusammenarbeit durch die Ausrichtung
grenzüberschreitender Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen
Fortbildungsträgern und dem LKA.
6
Zuständigkeit im Bereich der Staatsanwaltschaft
6.1
Verfahrensintegrierte Finanzermittlungen
Verfahrensintegrierte
Finanzermittlungen obliegen der Staatsanwaltschaft, die das zugrunde
liegende Verfahren führt. Bei jeder Staatsanwaltschaft ist für
Finanzermittlungen mindestens eine hierfür fortgebildete Dezernentin oder ein
hierfür fortgebildeter Dezernent namentlich bestimmt.
6.2
Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen
Zuständig
ist die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbezirk sich die angezeigte
Transaktion bzw. verdachtsauslösende Handlung ereignet.
Dies
gilt auch dann, wenn das von Verdächtigen angegangene Institut eine Zweigstelle
ist, und wenn aufgrund interner Regelungen eine auswärtige Zentrale die
angetragene Finanzaktion angezeigt hat.
Die
Generalstaatsanwaltschaften können für Ihren Bezirk eine Staatsanwältin oder
einen Staatsanwalt bestimmen, der für Verdachtsanzeigen, die beim
Landeskriminalamt durch die Finanzinstitute gemäß § 11 Abs. l GwG erstattet werden, bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist
über die Durchführung der Transaktion zuständig ist.
Im
Einvernehmen mit allen Generalstaatsanwaltschaften und dem Justizministerium
kann diese Aufgabe einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin bei einem
Generalstaatsanwalt übertragen werden, wenn dies im Interesse der
beschleunigten Bearbeitung und aufgrund der Anzahl der Verdachtsanzeigen
geboten erscheint.
6.3
Unterstützung durch Fachkräfte
Auf
Anforderung leisten die Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität den für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen
zuständigen Dezernentinnen oder Dezernenten fachliche Unterstützung.
6.4
Fortbildung im Bereich der Justiz
Der
Themenbereich Finanzermittlungen soll regelmäßig zum Gegenstand von Fortbildungsveranstaltungen
für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Gerichtsvollzieherinnen- und
Gerichtsvollzieher gemacht werden. Die zuständigen Fortbildungsstellen der
Justizverwaltung bieten in Absprache mit den Fortbildungsträgern der Polizei
ebenfalls ressortübergreifende Fortbildungsveranstaltungen an.
7
Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft, Polizei, Finanz- und anderen
Verwaltungsbehörden
7.1
Allgemeines
Die
Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft, Polizei, Gerichten und anderen
Verwaltungsbehörden in Fragen der Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung
ist nach den Regeln der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren
und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit bei der
Verfolgung der Organisierten Kriminalität (Gem. RdErl.
v. 13. 11. 1990, SMBl. NRW. 20531/JMB1. NRW. 1990 S. 267) zu gestalten.
7.2
Ablauforganisation bei Anzeigen gemäß § 11 Abs. l GwG
Das
LKA nimmt Anzeigen von Instituten (§ l Abs. 4 GwG)
und Spielbanken entgegen und unterrichtet unverzüglich die zuständige
Staatsanwaltschaft von dem Eingang. Geht der für das anzeigende Institut
verantwortliche Geldwäschebeauftragte (§ 14 Abs. 2 GwG)
aus der Anzeige nicht hervor, trifft das LKA die erforderlichen Feststellungen.
Das LKA führt unverzüglich die erforderlichen Ermittlungen durch, um innerhalb
der vorgesehenen Frist der Staatsanwaltschaft die Entscheidung über das Verbot
der Durchführung der geplanten Finanztransaktion gemäß § 11 Abs. l Satz 2 GwG zu ermöglichen. Das LKA teilt die Ermittlungsergebnisse
so schnell wie möglich vor Ablauf der Frist der zuständigen Staatsanwaltschaft
mit.
Die
Staatsanwaltschaft prüft anhand der vorgelegten Ermittlungsergebnisse, ob die
Durchführung der geplanten Finanztransaktion zu untersagen ist und führt ggf.
die erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen herbei. Im Falle des
Untersagens der Transaktion teilt sie dies fristgerecht unmittelbar derjenigen
Stelle mit, die die geplante Finanztransaktion sonst durchführen würde.
Soll
die Finanztransaktion nicht unterbunden werden, übermittelt die
Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag das LKA dieser Stelle ihre Zustimmung.
In Ausnahmefällen genügt es, die Frist verstreichen zu lassen. Die
Verpflichtung nach § 171 StPO bleibt davon unberührt.
Das
Ergebnis ihrer Entscheidung teilt die Staatsanwaltschaft in jedem Fall dem LKA
mit.
Ist
die örtliche Zuständigkeit einer KPB aufgrund einer ermittelten
Geldwäschevortat festgestellt, beauftragt die Staatsanwaltschaft diese KPB. In
besonders schwierigen Fällen oder wegen des Umfanges der durch das LKA
getätigten Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft das LKA gemäß § 13 Abs. 4
Nr. 3 POG NRW um die Übernahme der gesamten Ermittlungen ersuchen.
In
jedem Falle werden die Ermittlungen als verfahrensintegrierte
Finanzermittlungen weitergeführt.
7.3
Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden und anderen Verwaltungsbehörden
Die
Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit anderen Behörden im Bereich der
Finanzermittlungen dient der Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile, die
als Folge von Hinterziehung oder Nichtentrichtung sonstiger Abgaben und
Sozialleistungen der Allgemeinheit auf Dauer vorenthalten wären. Eine enge
Zusammenarbeit und gemeinsame Besprechungen zwischen den örtlich zuständigen
Behörden ist anzustreben.
7.3.1
Gemäß § 10 Abs. 2 GwG besteht eine Mitteilungspflicht
der Strafverfolgungsbehörden an die Finanzbehörden, wenn ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gemäß § 261 StGB oder
einer der in § 261 Abs. l Satz 2 StGB genannten Vortaten eingeleitet worden ist.
Die
Ermittlungen von Steuer- und Strafverfolgungsbehörden müssen koordiniert
ablaufen. Deshalb benennen die Oberfinanzdirektionen den
Generalstaatsanwaltschaften und dem LKA Ansprechpartnerinnen und -partner und
zuständige Stellen in den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und
Steuerfahndung, an die Mitteilungen über die Einleitung von
Ermittlungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 GwG gerichtet
werden und aktualisieren diese Listen. Das LKA leitet diese Informationen an
die KPB, die Generalstaatsanwaltschaften leiten sie an die Staatsanwaltschaften
weiter. Abstimmungen zu Ermittlungsmaßnahmen in konkreten Verfahren treffen die
beteiligten Stellen unmittelbar.
7.3.2
Soweit in Ermittlungsverfahren Feststellungen getroffen werden, die auf eine
Nichtentrichtung gesetzlich vorgeschriebener Abgaben hindeuten, sollen
Möglichkeiten der Zurückgewinnungshilfe zugunsten der betroffenen staatlichen
Stellen erörtert und genutzt werden, wenn dadurch der Ermittlungszweck als
solcher nicht gefährdet wird. Die Entscheidung trifft die für das Verfahren
zuständige Staatsanwaltschaft.
8
Aufhebung von Bestimmungen
Der
Gem. RdErl. d. Innenministeriums u. d.
Justizministeriums v. 29. 10. 1993, SMBl. NRW. 20531,
wird aufgehoben.
MBl. NRW 2000 S. 892, geändert durch RdErl v. 6.3.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 392)