Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 13. Oktober 2021 (MBl. NRW. S. 832).

 


Historisch: Richtlinien über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Finanzermittlungen zur Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens und zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie zur Aufklärung anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung (Finanzermittlungsrichtlinien – FERL) Gem. RdErl. d. Innenministeriums -IV - D l - 6537, d. Finanzministeriums -S - 0750 - 10 - V A l u. d. Justizministeriums -4000 - III A. 155, v. 21.7.2000

 

Historisch:

Richtlinien über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Finanzermittlungen zur Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens und zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie zur Aufklärung anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung (Finanzermittlungsrichtlinien – FERL) Gem. RdErl. d. Innenministeriums -IV - D l - 6537, d. Finanzministeriums -S - 0750 - 10 - V A l u. d. Justizministeriums -4000 - III A. 155, v. 21.7.2000

Richtlinien über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Finanzermittlungen
zur Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens und zur Bekämpfung der
Geldwäsche sowie zur Aufklärung anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
(Finanzermittlungsrichtlinien – FERL)

Gem. RdErl. d. Innenministeriums -IV - D l - 6537,
d. Finanzministeriums -S - 0750 - 10 - V A l
u. d. Justizministeriums -4000 - III A. 155,
v. 21.7.2000

1
Allgemeines

Verschiedene gesetzliche Bestimmungen regeln die Zuständigkeiten und Befugnisse, um rechtswidrig erlangte Vermögen in Straf- und Bußgeldverfahren abzuschöpfen und die Geldwäsche zu bekämpfen.

Bei vielen Straftaten sind Bereicherung und/oder Gewinnstreben handlungsleitende Motive. Die spezialpräventive Wirkung von Strafen wird durch den Entzug der Erlöse, die aus den Taten gezogen werden, nachhaltig verstärkt. Durch den Entzug der Vermögenswerte können die Handlungsmöglichkeiten von Straftätern oder kriminellen Organisationen eingeengt werden. Zudem wird Opfern rechtswidriger Taten die Schadenswiedergutmachung erleichtert. Einer Abschöpfung der aus rechtswidrigen Taten erlangten Vorteile kommt somit erhebliche Bedeutung zu.

Die konsequente Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens sowie die wirksame Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche sind wichtige sicherheitspolitische Ziele der Landesregierung.

Finanzermittlungen sind darüber hinaus geeignet, Bezüge zwischen Personen und Organisationen die sich kriminell betätigen, zu enttarnen und sind eine wichtige kriminalistische Ermittlungshilfe zum Erkennen und Aufklären von Straftaten insbesondere in den Bereichen Terrorismus, Organisierter Kriminalität, Wirtschaftskriminalität sowie bei Vermögens- und Korruptionsdelikten.

2
Aufgabe von Finanzermittlungen

Finanzermittlungen von Staatsanwaltschaften und Polizei umfassen insbesondere
- die Feststellung und Aufklärung von Strukturen und Beziehungen verdächtiger Organisationen und Einzelpersonen durch die Erforschung der Geldflüsse, Finanzbeziehungen oder der Herkunft verdächtigen Vermögens,
- die Verhinderung oder Aufklärung der Geldwäsche gemäß § 261 StGB,
- die Ermittlung aller wesentlichen Umstände, die bedeutsam sind, um Verfalls- und Einziehungsanordnungen und sowie Anordnungen zur Vermögensabschöpfung oder steuerrechtliche Entscheidungen treffen zu können,
- die Anregung und Durchführung von Einziehungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Vermögensabschöpfung in Zusammenarbeit mit den Organen der Zwangsvollstreckung
- die Ermittlungen zu Eigentumsfragen hinsichtlich der zu sichernden oder schon gesicherten Vermögensgegenstände,
- die Ermittlung aller Umstände, die für die richterliche Verhängung einer Vermögensstrafe gemäß § 43 a StGB von Bedeutung sind,
- die Ermittlung der Umstände, die Opfern als Grundlage für eine Schadenswiedergutmachung dienen können.

Finanzermittlungen können verfahrensintegriert oder verfahrensunabhängig erfolgen. Diese Unterscheidung ist für die Organisation der Finanzermittlungen und den Grad der Spezialisierung der Finanzermittlungskräfte von Bedeutung.

2.1
Verfahrensintegrierte Finanzermittlungen

dienen in bereits anhängigen Strafverfahren
- der Feststellung von Finanzbeziehungen, die Beweisrelevanz für Tat- und/oder Täterzusammenhänge haben,
- der Feststellung des durch diese oder andere Straftaten -erlangten Vermögens und der Ermittlung von Möglichkeiten zu dessen Abschöpfung,
- der Sicherung entsprechender Vermögenswerte, um Anordnung des Verfalls, der Einziehung oder des Wertersatzes durch das Gericht zu ermöglichen,
- der Feststellung von Umständen, die für die Verhängung von Vermögens- oder Geldstrafen von Bedeutung sind und der Sicherung von hierfür geeigneten Vermögenswerten,
- der Feststellung von Umständen, die neben einem Strafverfahren die Einleitung von Maßnahmen zur Rückführung vorenthaltener, gesetzlich vorgeschriebener Abgaben gebieten,
- der Feststellung und - wenn möglich - der Sicherung von Vermögenswerten zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe für durch die Tat verletzte Personen,
- in geeigneten Fällen dem Schutz privater Rechte durch polizeirechtliche Maßnahmen.

2.2
Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen

dienen der Erforschung von verdachtsbegründenden Sachverhalten, die sich z.B. aus Finanztransaktionen oder auffälligem Finanzgebaren ergeben, ohne dass bereits eine Straftat erkennbar zugeordnet werden kann.

3
Zuständigkeiten im Bereich der Polizei

Die Zuständigkeiten richten sich nach den Bestimmungen des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) und der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO).

3.1
Zuständigkeiten für verfahrensintegrierte Finanzermittlungen

Zuständig für die Durchführung von Finanzermittlungen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist die für die Tatermittlung in diesem Verfahren zuständige Kreispolizeibehörde (KPB) oder, in den Fällen des § 13 Abs. 4 POG NRW, das Landeskriminalamt (LKA).

Die Durchführung von Finanzermittlungen kommt grundsätzlich bei jeder rechtswidrigen Tat in Betracht, bei der Vermögenswerte erlangt und/oder Tatmittel von nicht unerheblichem Wert eingesetzt wurden.

Die Kriminalhauptstellen (KHSt) unterstützen die KPB ihres Bezirks auf Anforderung bei verfahrensintegrierten Finanzermittlungen.

3.2
Zuständigkeiten für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen

Zuständig für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen sind grundsätzlich die KHSt, weil bei verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen im Regelfall der Verdacht einer Straftat gemäß § 2 KHSt-VO anzunehmen ist Das PP Oberhausen ist in den Fällen des § 2 Abs. l Nr. 5 KHSt-VO zuständig.

Das LKA ist zuständig für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen nach Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen:

Das Innenministerium ordnet dazu im Einvernehmen mit dem Justizministerium gemäß § 13 Abs. 4 Nr. l POG NRW an, dass das LKA selbst Straftaten der Geldwäsche zu erforschen und zu verfolgen hat, die von Instituten und Spielbanken nach § 11 Abs. l des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten v. 25.10.1993 (Geldwäschegesetz GwG) angezeigt werden. In besonders schwierigen Fällen oder wegen des Umfanges der durch das LKA getätigten Ermittlungen kann das LKA gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3 POG NRW mit der weiteren Ermittlung beauftragt werden.

Die KHSt unterstützen auf Ersuchen das LKA bei verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen aufgrund von Geldwäscheverdachtsanzeigen bei den Ermittlungen vor Ort.

3.3
Zentrale polizeiliche Maßnahmen durch das LKA

Das LKA koordiniert als Zentralstelle die polizeilichen Maßnahmen im Land. Dazu hat das LKA die Aufgabe,
- Initiativermittlungen in Bezug auf Geldwäsche einzuleiten,
- Kontakte zu Finanz- und Kreditinstituten und Spielbanken in Nordrhein-Westfalen auf- und auszubauen und sie bei internen Sicherungs- und Schulungsmaßnahmen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zu unterstützen,
- Informationen über Verdachtsfälle in Bezug auf beteiligte Personen, Unternehmen und sonstige wesentliche Erkenntnisse unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung zu sammeln, zu verdichten, zu bewerten und zu analysieren,
- Informationen über Arbeitsweisen der Geldwäsche zu sammeln und auszuwerten,
- Informationen über Rechts- und Wirtschaftsfragen im Hinblick auf Geldwäsche und Vermögensabschöpfung zu sammeln und auszuwerten,
- polizeiliche Bekämpfungsstrategien und Ermittlungskonzepte in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu entwickeln und fortzuschreiben sowie Ermittlungshilfen zu erstellen,
- ein Lagebild „Finanzermittlungen" zu erstellen,
- die KPB und die Staatsanwaltschaften bei der Vornahme von Finanzermittlungen zu beraten und zu unterstützen,
- Dienstbesprechungen zum Themenkomplex Finanzermittlungen durchzuführen,
- Arbeitstagungen auf Landesebene mit allen an Finanzermittlungen beteiligten Stellen auch außerhalb der Polizei (z.B. Generalstaatsanwaltschaften, Zollkriminalamt, Oberfinanzdirektionen, Fortbildungsstellen von Justiz und Finanzverwaltung) zur Verbesserung der Zusammenarbeit oder Erörterung aktueller Problemstellungen anzuregen, daran teilzunehmen oder selbst durchzuführen,
- eine Koordinierungsstelle für die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bundeskriminalamt einzurichten,
- sich an Arbeitsgruppen auf Landes- und Bundesebene zu beteiligen,
- bei der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu Finanzermittlungen mitzuwirken.

4
Anforderungen an das Personal/Spezialisierung

4.1
Alle mit strafrechtlichen Ermittlungen beauftragten Polizeibeamtinnen und -beamten müssen über Grundkenntnisse der Verfallsvorschriften, von zivilrechtlichen Opferansprüchen und der polizei- und strafrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten verfügen. Sie müssen die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von verfahrensintegrierten Finanzermittlungen in den von ihnen bearbeiteten Verfahren beurteilen und die keine spezielle Sachkunde erfordernden Maßnahmen selbst durchführen oder veranlassen können.

4.2
In taktisch oder rechtlich schwierigen Fällen erfordert die Beurteilung des staatlichen Anspruchs und die Ermittlung von komplexen oder verschleierten Eigentums- und Vermögensverhältnissen oder Geldflüssen sowie die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zur Vermögensabschöpfung eine spezielle Fortbildung. Solche Ermittlungen bedürfen der Unterstützung durch ausschließlich mit dieser Aufgabe betrautes Personal mit entsprechender Qualifikation und Erfahrung.

Alle KPB und das LKA qualifizieren Beamtinnen und Beamte zu Finanzermittlerinnen und Finanzermittlern, denen verfahrensintegrierte Finanzermittlungen als ausschließlich wahrzunehmende, ermittlungsunterstützende Aufgabe zuzuweisen sind. Das Personal ist in einem Kommissariat mit zentralen Aufgaben in der Kriminalitätsbekämpfung, beim LKA in einem Dezernat zu führen.

4.3
Die KHSt, das PP Oberhausen und das LKA verfügen daneben über speziell fortgebildete Finanzermittlerinnen und Finanzermittler für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen. Diese unterstützen die dezentrale Fortbildung des Personals in den Behörden.

4.4
Die Zusammenfassung des Personals in einer Dienststelle gilt sowohl für verfahrensintegrierte Finanzermittlungen mit dem Ziel der Strukturermittlungen und Beweisunterstützung als auch für die verfahrensintegrierten Finanzermittlungen zur Vermögensabschöpfung und bei den KHSt und dem PP Oberhausen für die verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen. Damit wird ein flexibler, in der Regel nur vorübergehend zur Ermittlungsunterstützung notwendiger Personaleinsatz für alle Unterabteilungen mit Ermittlungszuständigkeiten ermöglicht. Die KHSt können bei entsprechender Personalstärke im Bereich der verfahrensunabhängigen und verfahrensintegrierten Finanzermittlungen ein Kommissariat „Finanzermittlungen“ einrichten.

5
Aus- und Fortbildung im Bereich der Polizei

5.1
Ausbildung

Grundkenntnisse zur Durchführung von Finanzermittlungen sind Bestandteil der Ausbildungspläne für den Laufbahnabschnitt II der Polizei in den Bereichen Eingriffsrecht und Kriminalistik.

5.2
Fortbildung

Maßnahmen zur zentralen Fortbildung von Finanzermittlerinnen und Finanzermittlern werden durch das Polizeifortbildungsinstitut (PFI) Neuss zielgruppenspezifisch fortentwickelt und bedarfsorientiert durchgeführt. Die Maßnahmen sind Bestandteil des Fortbildungsprogramms der Polizei Nordrhein-Westfalen.

Ungeachtet der Ausbildung im Laufbahnabschnitt II und einer zentralen Fortbildung durch das PFI Neuss gewährleisten die KPB die innerbehördliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten.

5.3
Ressortübergreifende Fortbildung

Das PFI Neuss richtet darüber hinaus geeignete Veranstaltungen aus, die für alle mit strafrechtlichen Finanzermittlungen befassten Personen von Staatsanwaltschaften, Gerichten, Finanzverwaltung und Polizei offen sind, um die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern.

5.4
Grenzüberschreitende Fortbildung

Im Hinblick auf die internationale Dimension der Geldwäsche und auf im Ausland erforderliche Ermittlungen und Vermögensabschöpfungen im Rahmen der Rechtshilfe fördert das PFI Neuss die internationale Zusammenarbeit durch die Ausrichtung grenzüberschreitender Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen Fortbildungsträgern und dem LKA.

6
Zuständigkeit im Bereich der Staatsanwaltschaft

6.1
Verfahrensintegrierte Finanzermittlungen

Verfahrensintegrierte Finanzermittlungen obliegen der Staatsanwaltschaft, die das zugrunde liegende Verfahren führt. Bei jeder Staatsanwaltschaft ist für Finanzermittlungen mindestens eine hierfür fortgebildete Dezernentin oder ein hierfür fortgebildeter Dezernent namentlich bestimmt.

6.2
Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen

Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbezirk sich die angezeigte Transaktion bzw. verdachtsauslösende Handlung ereignet.

Dies gilt auch dann, wenn das von Verdächtigen angegangene Institut eine Zweigstelle ist, und wenn aufgrund interner Regelungen eine auswärtige Zentrale die angetragene Finanzaktion angezeigt hat.

Die Generalstaatsanwaltschaften können für Ihren Bezirk eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt bestimmen, der für Verdachtsanzeigen, die beim Landeskriminalamt durch die Finanzinstitute gemäß § 11 Abs. l GwG erstattet werden, bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist über die Durchführung der Transaktion zuständig ist.

Im Einvernehmen mit allen Generalstaatsanwaltschaften und dem Justizministerium kann diese Aufgabe einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin bei einem Generalstaatsanwalt übertragen werden, wenn dies im Interesse der beschleunigten Bearbeitung und aufgrund der Anzahl der Verdachtsanzeigen geboten erscheint.

6.3
Unterstützung durch Fachkräfte

Auf Anforderung leisten die Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität den für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen zuständigen Dezernentinnen oder Dezernenten fachliche Unterstützung.

6.4
Fortbildung im Bereich der Justiz

Der Themenbereich Finanzermittlungen soll regelmäßig zum Gegenstand von Fortbildungsveranstaltungen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieher gemacht werden. Die zuständigen Fortbildungsstellen der Justizverwaltung bieten in Absprache mit den Fortbildungsträgern der Polizei ebenfalls ressortübergreifende Fortbildungsveranstaltungen an.

7
Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft, Polizei, Finanz- und anderen Verwaltungsbehörden

7.1
Allgemeines

Die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft, Polizei, Gerichten und anderen Verwaltungsbehörden in Fragen der Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung ist nach den Regeln der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität (Gem. RdErl. v. 13. 11. 1990, SMBl. NRW. 20531/JMB1. NRW. 1990 S. 267) zu gestalten.

7.2
Ablauforganisation bei Anzeigen gemäß § 11 Abs. l GwG

Das LKA nimmt Anzeigen von Instituten (§ l Abs. 4 GwG) und Spielbanken entgegen und unterrichtet unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft von dem Eingang. Geht der für das anzeigende Institut verantwortliche Geldwäschebeauftragte (§ 14 Abs. 2 GwG) aus der Anzeige nicht hervor, trifft das LKA die erforderlichen Feststellungen. Das LKA führt unverzüglich die erforderlichen Ermittlungen durch, um innerhalb der vorgesehenen Frist der Staatsanwaltschaft die Entscheidung über das Verbot der Durchführung der geplanten Finanztransaktion gemäß § 11 Abs. l Satz 2 GwG zu ermöglichen. Das LKA teilt die Ermittlungsergebnisse so schnell wie möglich vor Ablauf der Frist der zuständigen Staatsanwaltschaft mit.

Die Staatsanwaltschaft prüft anhand der vorgelegten Ermittlungsergebnisse, ob die Durchführung der geplanten Finanztransaktion zu untersagen ist und führt ggf. die erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen herbei. Im Falle des Untersagens der Transaktion teilt sie dies fristgerecht unmittelbar derjenigen Stelle mit, die die geplante Finanztransaktion sonst durchführen würde.

Soll die Finanztransaktion nicht unterbunden werden, übermittelt die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag das LKA dieser Stelle ihre Zustimmung. In Ausnahmefällen genügt es, die Frist verstreichen zu lassen. Die Verpflichtung nach § 171 StPO bleibt davon unberührt.

Das Ergebnis ihrer Entscheidung teilt die Staatsanwaltschaft in jedem Fall dem LKA mit.

Ist die örtliche Zuständigkeit einer KPB aufgrund einer ermittelten Geldwäschevortat festgestellt, beauftragt die Staatsanwaltschaft diese KPB. In besonders schwierigen Fällen oder wegen des Umfanges der durch das LKA getätigten Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft das LKA gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3 POG NRW um die Übernahme der gesamten Ermittlungen ersuchen.

In jedem Falle werden die Ermittlungen als verfahrensintegrierte Finanzermittlungen weitergeführt.

7.3
Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden und anderen Verwaltungsbehörden

Die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit anderen Behörden im Bereich der Finanzermittlungen dient der Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile, die als Folge von Hinterziehung oder Nichtentrichtung sonstiger Abgaben und Sozialleistungen der Allgemeinheit auf Dauer vorenthalten wären. Eine enge Zusammenarbeit und gemeinsame Besprechungen zwischen den örtlich zuständigen Behörden ist anzustreben.

7.3.1
Gemäß § 10 Abs. 2 GwG besteht eine Mitteilungspflicht der Strafverfolgungsbehörden an die Finanzbehörden, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gemäß § 261 StGB oder einer der in § 261 Abs. l Satz 2 StGB genannten Vortaten eingeleitet worden ist.

Die Ermittlungen von Steuer- und Strafverfolgungsbehörden müssen koordiniert ablaufen. Deshalb benennen die Oberfinanzdirektionen den Generalstaatsanwaltschaften und dem LKA Ansprechpartnerinnen und -partner und zuständige Stellen in den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, an die Mitteilungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 GwG gerichtet werden und aktualisieren diese Listen. Das LKA leitet diese Informationen an die KPB, die Generalstaatsanwaltschaften leiten sie an die Staatsanwaltschaften weiter. Abstimmungen zu Ermittlungsmaßnahmen in konkreten Verfahren treffen die beteiligten Stellen unmittelbar.

7.3.2
Soweit in Ermittlungsverfahren Feststellungen getroffen werden, die auf eine Nichtentrichtung gesetzlich vorgeschriebener Abgaben hindeuten, sollen Möglichkeiten der Zurückgewinnungshilfe zugunsten der betroffenen staatlichen Stellen erörtert und genutzt werden, wenn dadurch der Ermittlungszweck als solcher nicht gefährdet wird. Die Entscheidung trifft die für das Verfahren zuständige Staatsanwaltschaft.

8
Aufhebung von Bestimmungen

Der Gem. RdErl. d. Innenministeriums u. d. Justizministeriums v. 29. 10. 1993, SMBl. NRW. 20531, wird aufgehoben.

MBl. NRW 2000 S. 892, geändert durch RdErl v. 6.3.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 392)