Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Richtlinien für die Führung der Lichtbildvorzeigekartei RdErl. d. Innenministers v. 18.9.1986 -IV D 1 – 6407
Richtlinien für die Führung der Lichtbildvorzeigekartei RdErl. d. Innenministers v. 18.9.1986 -IV D 1 – 6407
Richtlinien
für die Führung der Lichtbildvorzeigekartei
RdErl. d. Innenministers
v. 18.9.1986 -IV D 1 – 6407
1
Zweck
Die Lichtbildvorzeigekartei (LVK)
dient der Ermittlung unbekannter Tatverdächtiger.
Die Führung der LVK ist eine
kriminalpolizeiliche Maßnahme, die der Verfolgung und Verhütung von Straftaten
im Einzelfall dient.
Die LVK wird bei den
Kreispolizeibehörden und beim Landeskriminalamt geführt.
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Rechtsgrundlagen/Verfahrensgrundsätze
Für die LVK gelten die
- §§ l, 14, 24 PolG NRW
- §§ 163, 81b, 481 StPO
- §§ 45 Abs. 2 UrhRG, 24 KUG
- Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener
Sammlungen (RdErl. v. 25. 8. 2000 - SMBl. NW. 20531 -)
- Vorschrift für den Erkennungsdienst (RdErl. v. 19.1.1998 - SMBl. NW 20531 -).
3
Betroffener Personenkreis
3.1
In die LVK werden Lichtbilder von Personen aufgenommen, die
- verurteilt oder
- einer rechtswidrigen Tat verdächtig
sind und bei denen nach Beurteilung
ihres bisherigen Verhaltens Wiederholungsgefahr besteht.
3.2
Lichtbilder von Jugendlichen und Kindern dürfen in die LVK nur aufgenommen
werden, wenn dies aufgrund der Schwere der (Straf-)Tat und/oder der dabei
gezeigten kriminellen Energie geboten ist.
3.3
Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die LVK sind die Belange des Betroffenen
gegen das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten abzuwägen
(Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
3.4
Lichtbilder, auf denen auch Unbeteiligte abgebildet sind, dürfen nicht in die
LVK aufgenommen werden.
3.5
Eine Aufnahme in die LVK des Landeskriminalamtes ist nur zulässig, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person über ihre
Wohnsitzgemeinde hinaus Straftaten begeht.
3.6
Über die Aufnahme in die LVK entscheidet der Leiter der Kriminalpolizei oder
ein vom Behördenleiter beauftragter Beamter.
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Gliederung
Die LVK kann nach Deliktsgruppen,
Geschlecht, Alter, Körpergröße oder anderen geeigneten Merkmalen gegliedert
werden.
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Einsichtnahme
5.1
Vor Einsichtnahme in die LVK durch Zeugen ist zu prüfen, ob dies nach dem Stand
der Ermittlungen notwendig ist und ob dadurch Belange der
Kriminalitätsbekämpfung gefährdet werden.
5.2
Dem Zeugen dürfen keine Personalien der abgebildeten Personen bekannt werden.
Der Zeuge ist in geeigneter Weise
anzuhalten, die durch Einsichtnahme erlangten Kenntnisse nicht weiterzugeben;
er soll die Belehrung schriftlich bestätigen.
5.3
Die Einsichtnahme in die LVK sowie das Ergebnis sind aktenkundig zu machen.
Dabei ist anzugeben, wie viele Bilder aus welcher Kategorie eingesehen wurden.
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Aufbewahrungsdauer
6.1
Die LVK ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich zu bereinigen.
6.2
Abweichend von den Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher
personenbezogener Sammlungen sind die Lichtbilder zu vernichten, wenn die
abgebildete Person nach Aktenlage mindestens 5 Jahre in Freiheit war und in
dieser Zeit keine Erkenntnisse über neue Straftaten in die Kriminalakte
aufgenommen wurden.
MBl. NRW. 1986 S. 1540, geändert durch RdErl. v. 4.3.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 398).