Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Kriminaltechnische Untersuchungsstellen und Nachrichtensammelstellen RdErl. d. Innenministeriums v. 6.7.1993 –IV D1-6403
Kriminaltechnische Untersuchungsstellen und Nachrichtensammelstellen RdErl. d. Innenministeriums v. 6.7.1993 –IV D1-6403
Kriminaltechnische Untersuchungsstellen und Nachrichtensammelstellen
RdErl. d. Innenministeriums v. 6.7.1993 –IV
D1-6403
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Die bei den zu Kriminalhauptstellen bestimmten Kreispolizeibehörden
eingerichteten Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen (KTU) nehmen in den
Kreispolizeibehörden ihres Bereichs folgende Aufgaben wahr:
1.1
Sichern von Spuren, soweit dafür besondere Sachkunde erforderlich ist,
1.2
Prüfen und Bewerten der gesicherten Spuren,
1.3
Begutachtung von menschlichen Hautleistenein- und -abdrücken (Papillarlinienbilder),
1.4
Begutachtung der Ein- und Abdruckspuren von Schuhen und Reifen,
1.5
Sichtbarmachen und Begutachten entfernter Prägezeichen,
1.6
Durchführen von Vergleichsbeschüssen nach Nr. 1.2 des
RdErl. „Schusswaffenerkennungsdienst" v. 13. 1.
1993 (SMBl. NW. 20531), soweit eine Waffe erkennbar
nicht mit einer Straftat in Verbindung steht und keine besonderen
waffentechnischen Kenntnisse erforderlich sind,
1.7
Beschaffen von Vergleichsmaterial,
1.8
Prüfen des für das Landeskriminalamt bestimmten Untersuchungsmaterials auf
Brauchbarkeit, Vollständigkeit und zweckmäßige Sicherung sowie der
Untersuchungsanträge auf kriminaltechnische Richtigkeit.
2
Gutachten über Spuren
nach Nr. 1.3 dürfen nur Sachverständige für Daktyloskopie bei den
Nachrichtensammelstellen, nach den Nrn. 1.4 und 1.5
nur Bedienstete erstatten, die die erforderliche Sachkunde beim
Landeskriminalamt erworben haben. Für die anderen Untersuchungen,
Begutachtungen und Gutachten ist das Landeskriminalamt zuständig.
3
Kreispolizeibehörden
ohne KTU übersenden gesichertes und für eine Untersuchung vorgesehenes
Spurenmaterial mit einem Untersuchungsantrag an die zuständige
Kriminalhauptstelle. Diese leitet das Material, das sie selbst nicht
abschließend bearbeitet, unverzüglich an die Nachrichtensammelstelle bzw. an
das Landeskriminalamt weiter.
4
Die im folgenden aufgeführten Kriminalhauptstellen
sind zugleich Nachrichtensammelstellen (NSST) für die angegebenen
Kreispolizeibehörden:
Die Kriminalhauptstelle Bochum
für die Kreispolizeibehörden Bochum, Hagen, Märkischer Kreis, Olpe, Ennepe-Ruhr-Kreis, Siegen Wittgenstein;
Die Kriminalhauptstelle Dortmund
für die Kreispolizeibehörden Dortmund, Hamm, Hochsauerlandkreis, Soest, Unna;
Die Kriminalhauptstelle
Bielefeld
für die Kreispolizeibehörden Bielefeld, Gütersloh, Herford, Höxter, Detmold,
Minden-Lübbecke, Paderborn;
Die Kriminalhauptstelle
Düsseldorf
für die Kreispolizeibehörden Düsseldorf, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss;
Die Kriminalhauptstelle Essen
für die Kreispolizeibehörden Duisburg, Essen, Oberhausen, Wesel;
Die Kriminalhauptstelle
Mönchengladbach
für die Kreispolizeibehörden Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Viersen;
Die Kriminalhauptstelle
Wuppertal
für die Kreispolizeibehörde Wuppertal;
Die Kriminalhauptstelle Aachen
für die Kreispolizeibehörden Aachen, Düren, Heinsberg;
Die Kriminalhauptstelle Köln
für die Kreispolizeibehörden Bonn, Rhein-Erft-Kreis,
Euskirchen, Köln, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis,
Rhein-Sieg-Kreis;
Die Kriminalhauptstelle Recklinghausen
für die Kreispolizeibehörden Borken,
Coesfeld, Gelsenkirchen, Münster, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf.
5
Die
Nachrichtensammelstellen unterhalten folgende Karteien und Sammlungen:
5.1
Einzelfingerabdrucksammlung
5.2
Handflächenabdrucksammlung
5.3
Tatort-Fingerspurensammlung
5.4
Tatort-Handflächenspurensammlung
5.5
Merkmalskartei
Die Sammlungen zu Nrn.
5.1 bis 5.4 der NSST Bochum werden für die zum Bezirk der Kriminalhauptstelle
Hagen gehörenden Kreispolizeibehörde beim
Polizeipräsidenten Hagen geführt.
6
Für die Bereinigung der
Karteien und Sammlungen gelten die KpS-Richtlinien (RdErl. v. 25. 8.2000, SMBl. NRW. 20531) und der Runderlass über den Erkennungsdienst v. 19.1.1998 (SMBl. NRW. 20531).
MBl. NRW. 1993, S. 1282, ber. S. 1679;
geändert durch RdErl. v. 3.1.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 12).