Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie für den nichtöffentlichen, beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS) RdErl. d. Innenministeriums v. 5.3.2002 – 47 – 8450/7
Historisch:
Richtlinie für den nichtöffentlichen, beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS) RdErl. d. Innenministeriums v. 5.3.2002 – 47 – 8450/7
Richtlinie
für den nichtöffentlichen, beweglichen Landfunkdienst der
Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben
(Meterwellenfunk-Richtlinie BOS)
RdErl. d. Innenministeriums v. 5.3.2002 – 47 – 8450/7
Die Richtlinie ist für
alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verbindlich und tritt
mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Meine Aufgaben aus der BOS-Funkrichtline übertrage ich den Zentralen Polizeitechnischen Diensten NRW (ZPD). Diese werden in meinem Auftrag für alle BOS des Landes tätig. Die entsprechend beauftragten Bediensteten weisen sich durch einen Zusatzausweis in Verbindung mit dem Polizeidienstausweis aus.
Wenn von bestimmten
Funktionsträgern Funkanlagen in anderen Fahrzeugen als Dienstfahrzeugen betrieben
werden, werden von den ZPD bei bestätigter dienstlicher Notwendigkeit
entsprechende Bescheinigungen ausgestellt.
Die jährliche
Übersicht über die Anzahl der mobilen Landfunkstellen ist den ZPD jeweils bis
zum 1. Februar eines jeden Jahres zu übersenden. Näheres wird von dort geregelt.
MBl.
NRW. 2002 S. 792
Anlagen: