Historische SMBl. NRW.
Historisch: Ausführungsanweisung zum Passgesetz AAPassG RdErl. d. Innenministeriums v. 19.9.1997 -I A 6/38.16
Historisch:
Ausführungsanweisung zum Passgesetz AAPassG RdErl. d. Innenministeriums v. 19.9.1997 -I A 6/38.16
Ausführungsanweisung zum Passgesetz
AAPassG
RdErl.
d. Innenministeriums v. 19.9.1997 -I A 6/38.16
1.
Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik
Deutschland vom 25. Juli 2000 (BGBl. I S. 1165),
2.
Verordnung über die Befreiung von der Passpflicht und zur Bestimmung von
amtlichen Ausweisen als Passersatz (Verordnung zur Durchführung des
Passgesetzes -DVPassG) vom 2. Januar 1988 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 21. März 2000 (BGBl. I S. 238),
3.
Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Januar
1988 (BGBl. I S. 22),
4.
Gebührenverordnung zum Passgesetz. (Passgebührenverordnung - PassGebV) vom 15.
Januar 1997 (BGBl. I S. 16),
5.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassG)
vom 21. September 2000 - PassVwV - (GMBl. S. 587/Bundesanzeiger Nr. 31).
Zur Ausführung
der Vorschriften unter Nummer 5 ergeht folgende allgemeine Weisung gemäß § 9
Abs. 2 OBG:
Soweit die
nachstehenden Bestimmungen mit "Zu
Nummer..." eingeleitet werden, beziehen sie sich auf die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung. des Passgesetzes (PassG) - PassVwV -.
1.
Zu Nummer 1.1 Buchstabe b) und c)
1.1
Um die Aufnahme und Eingliederung von neu eingereisten Spätaussiedlern zu
erleichtern, ist den Personen, die in der Anlage zum Registrierschein oder -
wenn ein Verteilungsverfahren nicht stattgefunden hat - in der Anlage zum
Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes als Spätaussiedler oder als dessen
Ehegatte oder Abkömmling im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
(BVFG) aufgeführt werden, bis zum Abschluss des BVFG-Verfahrens ein vorläufiger
Reisepass auszustellen. Dies gilt nicht, wenn die Ehe noch keine drei Jahre
bestanden hat; diese Fälle werden vom Bundesverwaltungsamt durch den Zusatz
„Dauer der Ehe gemäß § 4 Abs. 3 BVFG" besonders gekennzeichnet.
Auf Ziffer 1.3
wird hingewiesen.
Die vorläufigen
Reisepässe sollen zunächst für die Dauer von drei Monaten ausgestellt werden.
1.2
Bei Personen, die die Aussiedlungsgebiete ohne Aufnahmebescheid verlassen haben
und als Besucher oder als Touristen
eingereist sind, ist ein vorläufiger Reisepass erst auszustellen, wenn
ausnahmsweise ein Aufnahmebescheid nachträglich erteilt wurde oder die
Eintragung in einen Bescheid nachgeholt wurde.
1.3
Bestehen Zweifel an der Rechtfertigung für die Erteilung einer Bescheinigung
nach § 15BVFG, weil z.B. entscheidungsrelevante Unterlagen noch nicht
vorliegen, oder wurde diese Bescheinigung bereits abgelehnt, unterbleibt die
Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses. Vor der Ausstellung eines
vorläufigen Reisepasses ist daher in den Fällen des Satzes 1 die für die
Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG zuständige Dienststelle zu
beteiligen.
1.4
Mit der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses kann der Antrag auf
Ausstellung eines endgültigen Reisepasses an die Bundesdruckerei verbunden
werden; in den Fällen der Nummer 6.3 sollte hierauf zunächst verzichtet werden.
Da der Erwerb der Eigenschaft als statusdeutsche/-deutschen zwar bei der
Einreise mit Aufnahmebescheid eintritt, die endgültige Feststellung der
Spätaussiedlereigenschaft und damit verbunden der Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit gemäß § 7 StAG aber erst mit der Erteilung einer Bescheinigung
nach § 15 BVFG erfolgt, ist der endgültige Reisepass erst nach Vorlage der
Bescheinigung nach § 15 BVFG auszuhändigen. Dies gilt nicht für Ehegatten nach
§ 4 Abs. 3 BVFG, wenn die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat.
Auf Nummer 6
wird hingewiesen.
2
Zu Nummer 2.4
Die aktuelle
Auflistung der Staaten, die einen Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland
nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen, kann auf der
Homepage des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges-amt.de unter Länder- und
Reiseinformationen/Konsularischer Service/Pässe, Kinder- und Reiseausweise
abgerufen werden. Unter Sitemap/Download/Newsletter auf dieser Homepage besteht
außerdem die Möglichkeit, sich in eine mailing-liste eintragen zu lassen, über
die das Auswärtige Amt ständig aktuelle Informationen zur Sicherheitslage und
zu Einreisebestimmungen der Länder verbreitet.
3
Zu Nummer 4.2
Die Bestätigung
der Passbehörde lautet: "Es wurde(n) ............ Kind(er) in den Pass
eingetragen." .
Der
Bestätigungsvermerk sollte im unteren Teil der Seite 2 des Reisepasses (Seite 4
des vorläufigen Reisepasses) angebracht werden. Er kann auch auf einer der für
Sichtvermerke vorgesehenen Seiten eingetragen werden.
4
Zu Nummer 4.3
Nummer 3 gilt
entsprechend. Wird die Eintragung hinsichtlich eines Kindes gestrichen, sind
für die Bestätigung der Passbehörde folgende Worte zu wählen:
"Die
Eintragung des Kindes .....(Name, Vorname) wurde gestrichen."
5
Zu Nummer 4.4
Wird die
Eintragung hinsichtlich eines Kindes gestrichen, ist der Vermerk nach Nummer 4
ausreichend. Das Bild des Kindes ist nicht zu
"entwerten".
6
Zu Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.2.2.1
6.1
Wird für ein Kind ausländischer Eltern, das durch Geburt im Inland nach § 4
Abs. 3 StAG oder durch die Einbürgerung nach § 40 b StAG die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat, ein Kinderausweis oder ein Reisepass
beantragt, so ist wie folgt zu verfahren:
Die Passbehörde
prüft, ob im Melderegister ein Hinweis über einen nach § 29 StAG möglichen
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen ist. Besteht ein solcher
Hinweis und liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Kinderausweises oder Reisepasses vor, so können diese mit der gesetzlich
vorgesehenen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, der Reisepass aber nicht über
den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Ausweisbewerbers hinaus.
Die Passbehörde
trägt in das Passregister das Bestehen einer Erklärungspflicht des
Ausweisinhabers nach § 29 StAG ein (§ 21 Abs. 2 Nr. 16 PassG).
6.2
Die Passbehörde kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der
Rechtsstellung als Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 GG sowie der Namensführung
bei der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses in der Regel die Eintragung
im Registrierschein oder - sofern ein solcher nicht vorliegt - im
Aufnahmebescheid zugrunde legen.
6.3
Wird neben dem Vor- und Familiennamen ein Zwischenname (z.B. Vatersname)
geführt, ist dieser regelmäßig als "Vorname" zusammen mit den
eigentlichen Vornamen einzutragen.
6.4
Machen Passbegehrende geltend, dass die im Registrierschein oder im
Aufnahmebescheid festgestellte Namensführung falsch ist oder nicht ihren
Wünschen entspricht, sind sie zur Klärung an den Standesbeamten zu verweisen. §
94 BVFG räumt Spätaussiedlern die Möglichkeit ein, durch Erklärung gegenüber
dem Standesbeamten die im deutschen Rechtsbereich zu führenden Namen zu
bestimmen. Dadurch können fremde Namensbestandteile wie der Vatersname
abgelegt, sprachliche Abwandlungen nach dem Geschlecht beseitigt und die deutschsprachige
Form von Vor- und Familiennamen oder ein neuer Vorname angenommen werden.
Gleichwohl kann
ein vorläufiger Reisepass mit im Registrierschein oder im Aufnahmebescheid
eingetragenen Vor- und Familiennamen ausgestellt werden.
6.5
Anlässlich der Aushändigung des vorläufigen Reisepasses sind Passbegehrende zu
belehren, dass der vorläufige Reisepass wieder eingezogen wird, wenn die
Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG abgelehnt wird und sie somit nicht
die Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG besitzen.
6.6
Ferner ist diesem Personenkreis zur Namensführung ein Merkblatt nach Anlage
3 auszuhändigen. Die Belehrung und die Aushändigung des Merkblattes sind
aktenkundig zu machen.
7
Zu Nummer 6.2.2.3
Im Ausland
erworbene Doktorgrade können eingetragen werden, wenn sie zur Führung der
Abkürzung „Dr." ohne weiteren
Zusatz berechtigen. Einen nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes
führbaren ausländischen Doktorgrad, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie
der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen worden ist, darf die oder der
Berechtigte ohne fachlichen oder sonstigen Zusatz in der Abkürzung
"Dr." führen, wenn der Grad auf Grund eines selbstständigen
Promotionsverfahrens verliehen worden ist; entsprechende Ehrendoktorgrade
dürfen in der Abkürzung "DR hc", "DR eh" oder "DR
Eh" eingetragen werden. In diesen Fällen entscheidet allein die
Personalausweisbehörde nach Vorlage entsprechender Unterlagen.
In anderen
Fällen ist die Berechtigung zur Führung der Abkürzung „Dr." ohne weiteren
Zusatz bezüglich eines im Ausland erworbenen Doktorgrades durch einen
Zustimmungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen bzw. durch einen von der zuständigen obersten Landesbehörde
eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erteilten
Zustimmungsbescheid nachzuweisen, wenn ein solcher Bescheid erteilt wurde.
Eines Nachweises bedarf es nicht im Falle des Erwerbs des Doktorgrades in einem
Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, soweit sich die
Berechtigung zur Führung der Abkürzung
"Dr." ohne Zusatz aus vom Innenministerium bekannt gegebenen
Hinweisen des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung oder auf Grund
sonstiger Erkenntnisse der Passbehörde ergibt; andernfalls erfolgt die
Eintragung nur nach entsprechender Bestätigung durch das Ministerium für Wissenschaft
und Forschung.
8
Zu Nummer 6.2.2.5
8.1
Bei der Bezeichnung von Orten außerhalb des Geltungsbereichs des Passgesetzes
ist die dort geltende Bezeichnung zu verwenden und, sofern eine nähere
Kennzeichnung wie der Verwaltungsbezirk oder eine geographische Bezeichnung
nicht ausreicht, daneben der Staat zu vermerken. Gibt es für einen solchen Ort
außer der fremdsprachlichen auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung,
so ist diese zu wählen. Als "allgemein üblich" ist die deutsche
Bezeichnung eines Ortes, der außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes
liegt, dann anzusehen, wenn sie zumindest regional oder bei bestimmten
Bevölkerungsgruppen gebräuchlich oder bekannt sind. Ortsbezeichnungen, die in der
Zeit von 1939 bis 1945 entstanden sind (z.B. Litzmannstadt, Gotenhafen), dürfen
nicht eingetragen werden.
8.2
Bei der Bezeichnung des Wohnortes (Nr. 5.4.10 der Ausfüllanleitung) ist ferner
folgendes zu beachten:
Hat der Rat der
Gemeinde durch Satzung die Namen von Gemeindeteilen und deren Grenzen
festgelegt, so ist neben dem Namen der Gemeinde auch derjenige des
Gemeindeteils einzutragen. Als derartige Festlegung ist die Bezirkseinteilung
(§§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 1 GO) nur anzusehen, wenn der Rat dies in der
Hauptsatzung bestimmt. Wird eine Gemeindeteilbezeichnung angefügt, so ist
zuerst der amtliche Name der Gemeinde, dann, getrennt durch eine Leerstelle,
der Zusatz "Gemeindeteil ..." oder "Stadtteil..." zu
verzeichnen.
9
Zu Nummer 6.6.1
Die ausgefüllten
und geprüften Anträge können der Bundesdruckerei auch durch geeignete private
Zustell- oder Kurierdienste übersandt werden. Vor einer Beauftragung privater
Zustell- oder Kurierdienste mit dem Versand der Anträge sollte sichergestellt
sein, dass mit Einzelnachweis sowohl der Transportweg als auch der Erhalt jeder
einzelnen Sendung nachgewiesen und in der Bundesdruckerei kontrolliert und
dokumentiert werden kann.
10
Zu Nummer 6.7.1
Bei
Inanspruchnahme privater Zustell- oder Kurierdienste ist der beauftragte
Kurierdienst zu unterrichten.
11
Zu Nummer 6.7.3
11.1
Der Besitz eines Reisepasses mit einer Seriennummer, die bereits zuvor vergeben
worden ist, kann für die Betroffenen Misshelligkeiten bei einer evtl.
Identitätsfeststellung mit sich bringen. Es ist daher angezeigt, Reisepässe,
die auf eine bereits verwendete Seriennummer lauten, nicht auszuhändigen bzw.
einzuziehen (§ 11 i.V.m. § 12 PassG), einen neuen Reisepass auszustellen und
dabei folgendermaßen zu verfahren:
11.11
Der der Passbehörde vorliegende Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann
für die Herstellung eines neuen Reisepasses nochmals verwendet werden, wenn er
unbeschädigt und nicht geknickt ist. In ihm ist die falsch vergebene
Seriennummer durchzustreichen und eine neue Seriennummer einzutragen. Ist der
Antrag nicht mehr brauchbar, ist ein neuer Antrag mit neuer Seriennummer
auszufüllen und diesem der alte Antrag mit Lichtbild und Unterschrift
beizufügen. In diesem Fall überträgt die Bundesdruckerei Lichtbild und
Unterschrift auf den neuen Antrag. Die Passbehörde vermerkt auf einem
besonderen Blatt, dass die (wiederholte) Herstellung des Passes notwendig
geworden ist, weil die Seriennummer mehrfach vergeben wurde.
11.12
Erst wenn der neue Reisepass der Passbehörde vorliegt, sind die Betroffenen
aufzufordern, den bisherigen Reisepass gegen den neu hergestellten Reisepass
abzugeben. Der bisherige Reisepass ist sodann zu vernichten. Dies ist
aktenkundig zu machen und die bisherige Eintragung in der Seriennummernliste
ist mit einem entsprechenden Hinweis zu streichen.
11.2
Für die Ausstellung des neuen Reisepasses nach Nummer 14.1 sind keine neuen
Gebühren zu erheben (§ 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz -VwKostG - vom 23.
Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2914).
12
Zu Nummer 6.7.4
12.1
Als Ausstellungsdatum ist auf Seite 3 des Reisepasses das Datum einzutragen,
das auf der kunststoffbeschichteten Seite des Passes verzeichnet ist.
12.2
Die von den Passbehörden in den Pass einzutragenden ergänzenden Angaben
(Wohnort, Größe, Augenfarbe, Ordens- oder Künstlername) dürfen, wenn sie
infolge eines Schreibfehlers unrichtig sind, berichtigt werden. Die
fehlerhaften Eintragungen sind durch zustreichen und die zutreffenden Angaben auf
derselben Zeile oder zeilenversetzt zu verzeichnen. Die Berichtigung ist mit
Datum, Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen.
12.3
Reichen wegen mehrmaligen Wohnortwechsels die vorgesehenen Rubriken für
Wohnorteintragungen nicht aus, so kann der neue Wohnort auf einer freien
Sichtvermerksseite eingetragen werden. In diesem Fall sind die Streichungen auf
Seite 1 und die Eintragung durch Datum, Dienstsiegel und Unterschrift zu
bestätigen.
12.4
Verschiedene fremde Staaten erteilen einen Sichtvermerk für die Einreise nur
dann, wenn der Beruf im Pass verzeichnet ist. Obwohl der Passvordruck hierfür
keinen besonderen Raum enthält, bestehen sofern es unbedingt erforderlich ist -
keine Bedenken, den Beruf auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen oder auf einer
anderen Passseite einzutragen, sofern die Erforderlichkeit dieser Eintragung
von der Antrag stellenden Person glaubhaft gemacht wird oder sonst glaubhaft
erscheint. Die Eintragung ist von der Passbehörde mit Datum, Dienstsiegel und
Unterschrift zu bestätigen.
13
Zu Nummer 6.7.5
13.1
Bei der Aufbewahrung von Reisepässen, deren Aushändigung an Passbegehrende
vorgesehen ist, der Aufbewahrung von Vordrucken des vorläufigen Reisepasses
sowie des Kinderausweises sind die diesbezüglichen Sicherheitsbestimmungen zu
beachten.
13.2
Von der Bundesdruckerei ausgelieferte Reisepässe sind ein Jahr zur Abholung
bereitzuhalten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes dürfen sie vernichtet werden.
Zuvor sollen Passbegehrende nochmals aufgefordert werden, den Reisepass
abzuholen. In dieser Benachrichtigung soll auf die beabsichtigte Vernichtung
und darauf hingewiesen werden, dass im Falle eines notwendigwerdenden neuen
Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses erneut eine Gebühr fällig wird.
14
Zu Nummer 6.8.1
14.1
Es ist sicherzustellen, dass ein vorläufiger Pass kurzfristig - in Eilfällen
auch innerhalb eines Arbeitstages - ausgestellt werden kann.
14.2
Vorläufige Reisepässe können auch als Zweitpässe ausgestellt werden.
15
Zu Nummer 6.8.2
Nummer 13 gilt
entsprechend.
16
Zu Nummer 6.8.3
Die örtlich
zuständige Polizeidienststelle ist mit einem Vordruck nach dem Muster der Anlage
2 zu unterrichten.
17
Zu Nummer 9.1
Mitteilungen an
die Grenzschutzdirektion Koblenz sind nach dem Muster der Anlage 1 zu
erstellen.
18
Zu Nummer 12.1
18.1
Erst, bei der Aushändigung des (neuen) Reisepasses darf der bisherige Reisepass
eingezogen werden. Auch darf der bisherige Pass erst zu diesem Zeitpunkt als
ungültig gekennzeichnet werden.
18.2
Ein vorläufiger Reisepass, in den ein Dauervisum eingetragen worden ist, darf
weder eingezogen noch ungültig gemacht werden.
19
Zu Nummer 15.4.1, 15.5
Die örtlich
zuständige Polizeidienststelle ist mit einem Vordruck nach dem Muster der Anlage
2 zu unterrichten.
20
Zu Nummer 19.3.4
20.1
Werden Pässe am Ort der Nebenwohnung beantragt, füllt die Passbehörde den
Antrag aus und leitet ihn der Bundesdruckerei zu. Auf die Abweichung gegenüber
dem Antragsverfahren für Personalausweise, die am Ort der Nebenwohnung
beantragt werden (Nr. 4.11 des RdErl. v. 30. 3. 1988 - SMBl. NRW. 2102), wird
hingewiesen.
20.2
Für im grenznahen Bereich wohnende Auslandsdeutsche kann eine unzuständige
grenznahe Inlandspassbehörde auf Antrag in Abstimmung mit der zuständigen
Auslandspassbehörde in eigener Verantwortung einen Pass ausstellen; in
besonderen Fällen kann auch eine nicht grenznahe unzuständige
Inlandspassbehörde den Pass ausstellen. Der Identitätsnachweis ist anhand der
im Inland üblichen Nachweise zu führen. Die Seriennummer für den Reisepass
vergibt die ausstellende Passbehörde, die auch die
"Original-Passakte" anlegt und verwaltet. Die zuständige
Auslandspassbehörde erhält abschließend eine Ausstellungsnachricht über die
Ausstellung und Aushändigung des Passes.
21
Zu Nummer 20.1
21.1
Für die Ausstellung von Zweitpässen an Personen, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, ist die ermäßigte Gebühr nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b
PassGebV zu erheben.
21.2
Bei gleichzeitig beantragter Änderung und Ergänzung eines Passes (z.B.
Eintragen von Kindern) darf die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 PassGebV nur
einmal erhoben werden, weil nur eine Amtshandlung durchgeführt wird.
22
Zu Nummer 21.2
Das Passregister
ist auch in der Weise zu führen, dass der Passbehörde ein Zugriff über die
Seriennummer möglich ist. Bei manueller Führung kann für diese Art des Zugriffs
die Seriennummernliste verwendet werden (vgl. Nr. 6.2.7).
23
Zu Anlage 1 der PassVwV
Zur Schreibweise
von Familien- und Ortsnamen mit Klammerzusätzen siehe Anlage 4. Soweit
die PassVwV anderslautende Regelungen enthalten (z.B. Nr. 6.2.2.5 Satz 2,
Anlage 1), sind diese nicht mehr anzuwenden.
24
Zur Schreibweise von Familien- und Ortsnamen mit Klammerzusätzen siehe Anlage
4.
Die Anlagen
sind im MBl. NRW. Nr. 60/1997 einsehbar
MBl. NRW. 1997 S. 1182, geändert durch RdErl. v. 15.6.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 916).