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Geschäftsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. September 1996

 

Geschäftsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. September 1996

Geschäftsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 28. September 1996

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 28. September 1996 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204 -  SGV. NW. 2122) folgende Geschäftsordnung beschlossen:

I. Kammerversammlung

§ 1

Sitzungen der Kammerversammlung

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle ist jedes Mitglied gehalten, dieses der Präsidentin oder dem Präsidenten baldmöglichst mitzuteilen.

(2) Den Vorsitz in den Sitzungen der Kammerversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident oder bei deren/dessen Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Sind beide verhindert, so tritt an deren Stelle das nach Lebensjahren älteste anwesende Kammervorstandsmitglied.

(3) Die Kammerversammlung tritt satzungsgemäß zusammen. Für jede Sitzung der Kammerversammlung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einzutragen hat. Vorzeitiges Verlassen einer Sitzung ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mitzuteilen.

§ 2

Wahl des Kammervorstandes

(1) Die erste Sitzung einer neugewählten Kammerversammlung wird von der bisherigen Präsidentin oder dem bisherigen Präsidenten einberufen und eröffnet. Sie beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder der Kammerversammlung und ihrer Verpflichtung. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit werden unter Leitung des den Lebensjahren nach ältesten Mitgliedes der Kammerversammlung die neue Präsidentin oder der neue Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Kammervorstandsmitglieder gewählt.

(2) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der weiteren Kammervorstandsmitglieder findet gemäß § 9 Abs. 2 und 3 der Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe statt.

§ 3

Schriftführung

(1) Zu jeder Sitzung der Kammerversammlung wird eine Schriftführerin oder ein Schriftführer bestimmt, die oder der für die Ausarbeitung und Richtigkeit des Ergebnisprotokolls verantwortlich ist. Ferner führt die Schriftführerin oder der Schriftführer die Rednerliste.

(2) Sitzungen der Kammerversammlung werden auf einem Tonträger aufgezeichnet. Die Aufzeichnung wird gelöscht, sobald das Ergebnisprotokoll genehmigt ist.

(3) Genügt eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu einer Sitzung nicht, so ernennt die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung der Kammerversammlung zusätzlich Schriftführer.

§ 4

Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung

Zu Beginn einer jeden Sitzung der Kammerversammlung wird vom Vorsitzenden die Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung festgestellt. Darüber hinaus muss die Beschlussfähigkeit während der Sitzung jederzeit festgestellt werden, wenn es ein Mitglied der Kammerversammlung beantragt.

§ 5

Anträge und Anfragen

(1) Jedes Mitglied der Kammerversammlung ist berechtigt, Tagesordnungspunkte beim bei der Präsidentin oder Präsidenten zu beantragen, die auf die Tagesordnung zu setzen sind.

(2) Die Anträge sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Kammerversammlung einzureichen und vorher den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zu überweisen, damit auf der Kammerversammlung ein Bericht vorliegt.

(3) Zu Anträgen, die zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes führen, muss vor der Behandlung in der Kammerversammlung eine Stellungnahme des Finanzausschusses eingeholt werden.

(4) Als letzter Tagesordnungspunkt der Sitzungen der Kammerversammlung ist der Tagesordnungspunkt „Kleine Anfragen“ aufzunehmen. „Kleine Anfragen“ können von jedem Mitglied der Kammerversammlung gestellt werden. Sie müssen spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin der Kammerversammlung schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten vorliegen. Die Verhandlungsdauer für den Tagesordnungspunkt „Kleine Anfragen“ ist auf 30 Minuten begrenzt. Zusatzfragen können nur von der oder dem Anfragenden selbst gestellt werden. Falls die Kammerversammlung mehrheitlich eine Diskussion für erforderlich hält, ist der Beratungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kammerversammlung aufzunehmen.

(5) Alle Anträge zu Punkten der Tagesordnung werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgelesen und nach der Debatte unbeschadet des § 13 zur Abstimmung gebracht.

(6) Außer Anträgen zu Punkten der Tagesordnung können Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden, und zwar:

a) auf Feststellung der Beschlussfähigkeit;

b) auf Beschränkung der Redezeit;

c) auf Einhaltung von Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und Geschäftsordnung;

d) auf Schluss der Debatte;

e) auf Schluss der Rednerliste;

f) auf Vertagung des Tagesordnungspunktes;

g) auf Übergang zur Tagesordnung;

h) auf Vorstandsberatung;

i) auf Unterbrechung oder Schluss der Sitzung.

Anträge nach Absatz 6 Buchstaben a) bis i) können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin oder eines Redners gestellt werden. Anträge auf Schluss der Debatte und Schluss der Rednerliste gelten nur für den jeweils in Beratung stehenden Sachverhalt oder Punkt der Tagesordnung und können nur von einem Mitglied der Kammerversammlung gestellt werden, das dazu noch nicht gesprochen hat. Alle Anträge nach Absatz 6 Buchstaben a) bis i) sind von der oder dem Vorsitzenden sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Es ist lediglich einer Rednerin oder einem Redner für und einer Rednerin oder einem Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen.

§ 6

Behandlung der Tagesordnungspunkte

(1) Die oder der Vorsitzende hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung ausdrücklich zu eröffnen.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung darf ein neuer Punkt nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn auf ausdrückliches Befragen kein Mitglied der Kammerversammlung widerspricht. Ein Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ oder ähnliches ist nicht zulässig.

(3) Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn der Vorstand vor Eröffnung der Kammerversammlung hierüber beschlossen hat.

(4) Die Kammerversammlung kann jederzeit beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden.

§ 7

Rederecht

(1) Zum Wort berechtigt sind nur die Mitglieder der Kammerversammlung, die Geschäftsführung und geladene Referenten, letztere nur zum Tagesordnungspunkt ihres Referates. Außerdem ist der Vertreter der Aufsichtsbehörde zum Wort berechtigt. Geladene Gäste können mit Zustimmung des Vorsitzenden das Wort ergreifen. Andere Zuhörer dürfen das Wort nur durch Beschluss der Kammerversammlung, der mit Mehrheit zu fassen ist, erhalten.

(2) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen und kann von dieser Reihenfolge im Einvernehmen mit den bereits vorgemerkten Diskussionsrednern abweichen.

(3) Will sich die oder der Vorsitzende an der Aussprache beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Verhandlungsleitung ab.

(4) Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich in freier Rede. Nur Berichterstatter dürfen schriftliche Ausarbeitungen verlesen.

(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Berichterstatterin oder der Berichterstatter können sowohl vor Beginn, als auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen. Für das Schlusswort wird eine Redezeit von fünf Minuten festgesetzt.

(6) Außerhalb der Reihe ist das Wort zu erteilen

a) zu Geschäftsordnungsanträgen (§ 5 Absatz 6);

b) der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde;

c) der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter.

Die oder der Vorsitzende kann jederzeit außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

Die Bemerkungen zu den Geschäftsordnungsanträgen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Verhandlung stehenden Gegenstände beziehen und nicht länger als zwei Minuten dauern.

(7) Die Redezeit soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten betragen. Berichterstatter können für ihren Bericht eine längere Redezeit beanspruchen. Zu jedem Tagesordnungspunkt kann vor Beginn der Aussprache die Redezeit je Rednerin oder Redner mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt werden.

(8) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt die oder der Vorsitzende die Beratung für geschlossen.

§ 8

Abgabe einer persönlichen Erklärung

(1) Zur persönlichen Erklärung wird das Wort erst nach Schluss der Beratung und im Falle der Vertagung der Beratung am Schluss der Sitzung erteilt. Die Rednerin oder der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen ihre oder seine Person erfolgt sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen. Die Redezeit hierfür beträgt längstens fünf Minuten.

(2) Nach der Abstimmung kann das Wort zu einer persönlichen Erklärung zur Abstimmung erteilt werden, die auf Wunsch ins Protokoll aufgenommen wird.

§ 9

Sitzungsordnung

Die oder der Vorsitzende ist verpflichtet, für einen geordneten Verlauf der Sitzung zu sorgen. Bei Unruhe ist nach einem Glockenzeichen der oder des Vorsitzenden die Ruhe in der Kammerversammlung sofort wiederherzustellen. Nötigenfalls verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl, wodurch die Sitzung bis auf weiteres unterbrochen wird. Die oder der Vorsitzende kann die Kammerversammlung aufheben, wenn sie oder er sich nicht mehr Gehör verschaffen kann.

§ 10

Ordnungsmaßnahmen

(1) Wenn eine Rednerin oder ein Redner vom Verhandlungsgegenstand abschweift, wird ihr oder ihm nach dreimaliger Ermahnung durch die oder den Vorsitzenden das Wort entzogen.

(2) Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied der Kammerversammlung, das den Anstand, die parlamentarische oder akademische Sitte verletzt, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung zur Ordnung rufen. Die oder der Vorsitzende ist von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung berechtigt, ein Mitglied der Kammerversammlung nach einem zweiten notwendig gewordenen Ordnungsruf von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.

(3) Die oder der Betroffene kann gegen die Entziehung des Wortes nach Absatz 1 und den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Sitzung nach Absatz 2 Satz 2 Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Kammerversammlung unmittelbar ohne Aussprache.

§ 11

Zuhörer

Zuhörer haben sich jeder Willensäußerung während der Sitzung zu enthalten. Wird durch ihr Verhalten der Verlauf der Sitzung beeinträchtigt, so kann die oder der Vorsitzende einzelne oder alle Zuhörer von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.

§ 12

Beschlüsse

(1) Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, soweit das Heilberufsgesetz, eine Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

Ein Antrag gilt als mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen übersteigen. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn die Nein-Stimmen die Ja-Stimmen übersteigen oder bei Stimmengleichheit.

Mitglieder der Kammerversammlung, die sich der Stimme enthalten, werden lediglich zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt.

(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Abstimmung. Wird vor der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt, so ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(3) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Kammerversammlung die Abstimmung oder Wahl durchgeführt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei bestehen.

(4) Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Kammerversammlung sofort aufzuheben und den Termin der nächsten Sitzung zu verkünden.

§ 13

Abstimmung

(1) Bei der Abstimmung muss die Frage an die Kammerversammlung durch die oder den Vorsitzenden so gestellt werden, dass sie mit Ja oder Nein zu beantworten ist. Dabei ist der Grundsatz maßgebend, dass der weitergehende Antrag vor dem weniger weitgehenden und der Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag den Vorzug haben.

Während der Abstimmung sind Wortmeldungen oder Wortergreifungen unzulässig. Die Abstimmung beginnt, wenn die oder der Vorsitzende zur Abgabe der Stimmen auffordert. Sie endet mit einer entsprechenden Feststellung der oder des Vorsitzenden.

Bei Abstimmung gehen

a) Anträge auf Vertagung;

b) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung;

c) Anträge auf Vorstandsberatung

in vorstehender Reihenfolge, auch wenn sie später gestellt werden, allen übrigen Anträgen vor.

(2) Die Abstimmung kann öffentlich oder geheim erfolgen.

(3) In der Regel geschieht die Abstimmung öffentlich, und zwar durch Erheben einer Hand mit Feststellung der Ja- und Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen. Die Schriftführerin oder der Schriftführer zählt die Stimmen. Das Ergebnis ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.

(4) Schriftliche geheime Abstimmung hat zu erfolgen,

a) wenn die Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe dies bestimmt;

b) wenn die oder der Vorsitzende sie für erforderlich hält oder

c) wenn sie von einem Mitglied der Kammerversammlung beantragt wird.

Sie geschieht durch Einwurf der Stimmzettel in einen geeigneten Behälter. Die oder der Vorsitzende bestimmt Anwesende zum Sammeln und Auszählen der Stimmen. Das Ergebnis ist sofort nach Feststellung von der oder dem Vorsitzenden bekannt zugeben.

(5) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von einem Mitglied der Kammerversammlung beantragt werden; sie muss erfolgen, wenn sie von mindestens fünf Mitgliedern der Kammerversammlung verlangt wird. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Mitglieder.

(6) In eigener Sache darf ein Mitglied der Kammerversammlung nicht abstimmen. Dies gilt nicht für Wahlen.

(7) Wer bei der Abstimmung nicht anwesend ist, kann weder vor Beginn der Abstimmung, noch nach Beendigung der Abstimmung seine Stimme abgeben. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 14

Wahlen

(1) Bei Wahlen sind aus den Reihen der Kammerversammlung Bewerber vorzuschlagen. Die oder der Vorsitzende hat festzustellen, ob die oder der Vorgeschlagene Kandidatur und Wahl annimmt. Wird eine abwesende Person zur Wahl vorgeschlagen, muss der oder dem Vorsitzenden die Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers in Textform vorliegen.

(2) Jedes Kammerversammlungsmitglied hat – sofern nichts anderes geregelt ist – so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind. Die Stimmen können nur Bewerbern gegeben werden in der Weise, dass nicht mehr aber auch nicht weniger Stimmen abgegeben werden können, als Sitze zu besetzen sind. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet unter den stimmengleichen Bewerbern eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(3) Für Wahlen gelten die Regelungen des § 13 Absätze 1 bis 4 und Absatz 7 entsprechend.

§ 15

Unterbrechung und Schluss der Sitzung

Die Sitzung der Kammerversammlung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Mehrzahl der Mitglieder der Kammerversammlung es beschließt. Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung bis zur Dauer von einer Stunde oder mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung für eine längere Zeit unterbrechen.

§ 16

Protokoll

(1) Über jede Sitzung der Kammerversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Es muss enthalten:

a) die Tagesordnung mit den gehaltenen Referaten;

b) die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis;

c) die Abstimmungslisten bei namentlichen Abstimmungen;

d) die Namen der anwesenden und fehlenden Kammerversammlungsmitglieder;

e) die Namen der von der Beschlussfassung ausgeschlossenen Kammerversammlungsmitglieder.

(2) Das Ergebnisprotokoll ist zeitnah zu erstellen. Es soll grundsätzlich innerhalb von vier Wochen versandt werden.

(3) Wenn vier Wochen nach Versendung des Ergebnisprotokolls über die Sitzungen der Kammerversammlungen kein schriftlicher Einspruch erfolgt, gilt das Ergebnisprotokoll als durch die Kammerversammlung genehmigt.

§ 17

Abweichung von der Geschäftsordnung

Über Abweichungen von der Geschäftsordnung kann im Einzelfall nur mit zwei Dritteln der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder beschlossen werden, wenn die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

II. Kammervorstand

§ 18

Sitzungen des Kammervorstandes

(1) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten, der im Einvernehmen mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung festsetzt.

(2) Die Einberufung des Vorstandes muss in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Einberufung kann mit Einverständnis des zu ladenden Vorstandsmitglieds auch in elektronischer Form oder in Textform erfolgen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 17 mit der Maßgabe entsprechend, dass abweichend von § 16 das Protokoll den Verlauf und Inhalt der Vorstandssitzung wiederzugeben hat.

(4) Jedes Mitglied der Kammerversammlung ist berechtigt, für die Vorstandssitzungen Anträge zu stellen, die auf die Tagesordnung zu setzen sind.

III. Ausschüsse

§ 19

Wahl und Besetzung der Ausschüsse

(1) Die Kammerversammlung wählt zur Vorbereitung ihrer Beratungen und zur Unterstützung des Vorstandes Ausschüsse mit bis zu sieben Mitgliedern. Die Stärke der Ausschüsse bestimmt die Kammerversammlung am Beginn einer jeden Legislaturperiode. Sie entscheidet auch über die Frage, ob für die Ausschussmitglieder Stellvertreter namentlich zu bestimmen sind.

(2) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 20

Einberufung der Ausschüsse

(1) Die oder der Ausschussvorsitzende beruft im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten den Ausschuss ein, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung der Ausschüsse muss in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Einberufung kann mit Einverständnis des zu ladenden Ausschussmitglieds auch in elektronischer Form oder in Textform erfolgen. Bei Überschreitung der für die Ausschusstätigkeit festgesetzten Etatmittel ist die Einberufung der Ausschüsse vom Kammervorstand zu genehmigen.

(2) Die oder der Ausschussvorsitzende setzt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzung fest und veranlasst die entsprechenden Mitteilungen an die Ausschussmitglieder.

§ 21

Beschlussfassung der Ausschüsse

Die Ausschüsse dürfen nur Beschlüsse zu solchen Punkten fassen, die ihnen von der Kammerversammlung oder vom Vorstand zur Beratung überwiesen oder für die sie aufgrund des Heilberufsgesetzes oder der Satzungen zuständig sind.

§ 22

Berichterstattung der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit zu berichten. Diesbezüglich bestimmt der Ausschuss Berichterstatter. Die Berichterstattung erfolgt grundsätzlich durch das über die Ausschusssitzung zu erstellende Protokoll, gegebenenfalls auch mündlich, falls der Ausschuss entsprechend beschließt oder der Vorstand dies wünscht.

(2) Das vom Ausschussvorsitzenden zu unterzeichnende Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung des Protokolls ein schriftlicher Einspruch vorliegt.

§ 23

Sitzungen der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse können zu ihrer Beratung Kammerangehörige hinzuziehen, wenn der Ausschuss die Notwendigkeit mit einfacher Mehrheit beschließt. In besonderen Fällen kann der Ausschuss auch Sachverständige zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

(2) Jedes Mitglied der Kammerversammlung ist berechtigt, für die Ausschusssitzungen Anträge zu stellen, die auf die Tagesordnung zu setzen sind.

(3) Die Ausschüsse können für bestimmte Teile der Sitzung Vertraulichkeit beschließen.

§ 24

Anwendbare Vorschriften

Im Übrigen gelten auch für die Ausschusssitzungen die Vorschriften der §§ 1 bis 17 und § 18 Abs. 3 entsprechend.

IV. Sonstige Vorschriften“.

§ 25

Geschäftsstelle

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe unterhält zur Durchführung ihrer Aufgaben eine Geschäftsstelle in Münster (Westfalen).

§ 26

Änderung der Geschäftsordnung

Die Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.

§ 27

Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 22. Oktober 1983 in der Fassung vom 22. April 1989 (MBl. NW. 1989 S. 1239/SMBl. NW 21220) außer Kraft.

MBl. NRW. 1997 S. 15, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997, geändert durch Erlass vom 13. Januar 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 40).