Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 18. Oktober 1986

 

Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 18. Oktober 1986

Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 18. Oktober 1986

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 29. September 2001 aufgrund des § 17 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1975 (GV. NW.S. 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW.S. 806),-SGV. NW 2122- folgende Neufassung der Beitragsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2001 - III B 3 0810.54.2 - genehmigt worden ist.

§ 1
Beitragspflicht

(1) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Kammerangehörigen Beiträge. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.

(2) Beitragspflichtig ist, wer am 1. Februar des Beitragsjahres (Veranlagungsstichtag) Kammerangehöriger oder freiwilliger Kammerangehöriger ist. Ist der Arzt für das Beitragsjahr bereits von einer anderen Ärztekammer in der Bundesrepublik Deutschland zur Beitragszahlung veranlagt, entfällt die Beitragspflicht, sofern er nicht auch im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe tätig war. Macht ein Arzt seine Veranlagung unmöglich, wird er nachträglich veranlagt.

(3) Kammerangehörige, die am 1. Februar des Beitragsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr ärztlich tätig sind, sind von der Beitragspflicht befreit. Gleiches gilt für Kammerangehörige, die Fürsorgeleistungen der Ärztekammer Westfalen-Lippe erhalten.

§ 2
Beitragsbemessung

(1) Der Beitrag beträgt mindestens 13,00 €, für Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit unter 15.000,00 € beträgt der Beitrag 23,00 €, von 15.000,00 € bis unter 25.000,00 € 56,00 €, im Übrigen 0,6 vom Hundert der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit je angefangene fünftausend Euro, die der Kammerangehörige im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt hat, höchstens aber 6.000,00 €. Er errechnet sich vom Mittelwert der jeweiligen Stufe.

(2) Für freiwillige Kammerangehörige beträgt der Beitrag 80,00 €.

(3) Zum Mindestbeitrag von 13,00 € werden Kammerangehörige veranlagt,

a) die den ärztlichen Beruf nicht ausüben,

b) Gastärzte, Stipendiaten und Ähnliche,

c) Die vor dem Veranlagungsstichtag des Beitragsjahres erstmalig ihre ärztliche Tätigkeit aufgenommen haben.“

(4) Zum Beitrag von 23,00 € werden Kammerangehörige veranlagt,

a) doppelt approbierte Ärzte, die in ihrer Berufsausübung ausschließlich zahnärztlich tätig sind,

b) deren Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit unter 15.000,00 € jährlich liegen.

(5) Zum halben Beitrag werden doppelt approbierte Ärzte veranlagt, die in Ihrer Berufsausübung sowohl ärztlich und zahnärztlich tätig sind und die Höhe der Einkünfte nicht nach ärztlich und zahnärztlich differenziert werden kann. Die Bemessungsgrundlage bilden die gesamten Einkünfte aus ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit. Können die Einkünfte nach ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit differenziert werden, wird nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit veranlagt. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Steuerberaters zu führen.

(6) Ärzte, die in mehreren Kammerbereichen tätig sind, stufen sich selbst nach den im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe erzielten Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit ein. Dies gilt nicht, wenn hierfür kein Nachweis erbracht wird.

(7) Für Ärzte, die an wissenschaftlichen Hochschulen ausschließlich Grundlagenforschung betreiben, ermäßigt sich der Kammerbeitrag um 20 %. Diese Regelung gilt nicht für freiwillige Kammerangehörige.

§ 3
Einkünfte

(1) Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 sind entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Als Einkünfte sind insbesondere zu verstehen:

- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, z.B. bei niedergelassenen Ärzten der Gewinn aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit, also die Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben.

- Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, z.B. bei beamteten oder angestellten Ärzten deren Bruttoarbeitslohn laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung(en) bzw. Lohnsteuerkarte(n) abzüglich Werbungskosten.

Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dürfen nicht um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§§ 10, 33, 33 a EStG) vermindert werden.

(2) Erzielt ein Kammerangehöriger Einkünfte sowohl aus selbständiger als auch aus unselbständiger Tätigkeit, so sind diese zusammenzuzählen.

(3) Versorgungsbezüge nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen, Renten aus der Sozialversicherung und vergleichbare Leistungen, zum Beispiel aus der Ärzteversorgung, bleiben außer Ansatz.

§ 4
Veranlagung

(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Selbsteinstufung des Kammerangehörigen. Jeder Kammerangehörige hat sich bis zum 1. März eines jeden Jahres selbst zum Kammerbeitrag für das laufende Beitragsjahr einzustufen. Zur Selbsteinstufung kann sich der Kammerangehörige des von der Ärztekammer zu Beginn eines jeden Jahres versandten Vordruckes bedienen.
Der Selbsteinstufung ist ein Auszug des Einkommersteuerbescheides oder eine Bescheinigung eines Steuerberaters beizufügen, aus dem die Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vorletzten Jahr bzw. letzten Jahr (§ 2 Abs. 1) vor dem Beitragsjahr ersichtlich ist.

(2) Kammerangehörige, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, haben dies schriftlich gegenüber der Ärztekammer zu erklären und unaufgefordert die Kopie des Ausdruckes der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. der Lohnsteuerkarte des Bemessungsjahres mit der Selbsteinstufung vorzulegen.

(3) Liegt der Ärztekammer am 1. März des Kalenderjahres keine Einstufung des Kammerangehörigen gemäß § 4 Abs. 1 vor, so wird er durch einen Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Die Ärztekammer hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides seine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nachweist.

(4) Soweit der Ärztekammer die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bekannt sind und sie weitere Auskünfte nicht für erforderlich hält, kann sie einen Bescheid über die Beitragsveranlagung erlassen.

§ 5
Fälligkeit und Einzug

(1) Die Beitragsbescheide sind Leistungsbescheide im Sinne des Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NW.S. 510) in der jeweils geltenden Fassung. Die Selbsteinstufung steht dem Leistungsbescheid gleich. Der Kammerbeitrag ist am 1. März, in den Fällen des § 4 Absätze 3 bis 4 mit Zugang des Veranlagungsbescheides fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten.

(2) Es besteht die Möglichkeit, die Ärztekammer zum Einzug der fälligen Beiträge durch Lastschrifteinzugsverfahren zu ermächtigen.

§ 6
Stundung, Ermäßigung, Erlass

(1) Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung über bestehende Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, ärztliches Attest) beizufügen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der zu begründende Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Leistungsbescheides einzureichen. Für die Fälligkeit ermäßigter Beiträge gilt § 5 entsprechend.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für freiwillige Kammerangehörige nicht.

aufgehoben:
(§ 7

Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 9. Dezember 1999 (SMB1. NW.21220) außer Kraft.)
.

MBl. NRW. 1986 S. 1779, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1623), 21. Juni 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 425), 20. November 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 36), 15. November 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 277), 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 140), 16. März 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 604), 28. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 85), 18. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 808).