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Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vom 29. September 2001

 

Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vom 29. September 2001

Satzung der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
vom 29. September 2001

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 29. September 2001 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) – SGV. NRW. 21220 – folgende Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2001 – Vers 35-00-1 (U 24) – III B 4 – genehmigt worden ist.

I.
Aufgaben der Versorgungseinrichtung und Kreis ihrer Mitglieder


§ 1
Sitz, Aufgaben und Rechtsnatur

(1) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist eine Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Münster (Westfalen).

(2) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe vertreten (§ 26 des Heilberufsgesetzes). 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle ihrer oder seiner Verhinderung.

(3) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe hat die Aufgabe, für die Angehörigen der Ärztekammer Westfalen-Lippe und ihre Familienmitglieder gemäß den Bestimmungen des § 6 a des Heilberufsgesetzes Versorgung nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren. 2Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Körperschaft des öffentlichen Rechts - klagen und verklagt werden. 3Sie verwaltet zweckgebunden (§ 30) ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Ärztekammer Westfalen-Lippe haftet. 4Erklärungen, die die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. 5Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe und einem Mitglied des Verwaltungsausschusses oder der hauptamtlichen Hauptgeschäftsführerin oder dem hauptamtlichen Hauptgeschäftsführer unterzeichnet sind.

(4) 1Die Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, Geschäftsordnungen oder sonstige Satzungen sind im „Westfälischen Ärzteblatt“ zu veröffentlichen. 2Soweit Satzungen oder Satzungsänderungen einer Genehmigung bedürfen, werden sie nach ihrer Genehmigung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. 3Im Übrigen erfolgen Bekanntmachungen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe durch Veröffentlichung im „Westfälischen Ärzteblatt“ und, soweit Mitglieder oder Leistungsempfänger nicht Bezieher des „Westfälischen Ärzteblattes“ sind, durch Einzelnachricht.

(5) Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gibt sich einen Kodex, in dem Grundprinzipien und Regeln der Unternehmensführung transparent gemacht werden.

(6) 1Soweit die Voraussetzungen des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorliegen, kann eine öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 2Das zuzustellende Schriftstück ist dazu in der Geschäftsstelle der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe unter der Überschrift „Öffentliche Bekanntmachungen“ auszuhängen. 3Das Schriftstück ist an dem Tag als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind.

(7) 1Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe die nach dieser Satzung notwendigen Auskünfte zu erteilen. 2Erklärungen nach der Satzung sind schriftlich und, soweit ausdrücklich nicht etwas anderes geregelt ist, gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe abzugeben.

§ 2
Verwaltungsorgane

1
Verwaltungsorgane der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind:

1. Die Kammerversammlung,

2. der Aufsichtsausschuss,

3. der Verwaltungsausschuss.

2
Die Mitglieder der Verwaltungsorgane der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sowie die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe und die Mitglieder des Vorstandes der Ärztekammer Westfalen-Lippe haften nur für den Schaden, der der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen nach Gesetz, Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe oder Vertrag obliegenden Pflichten entsteht.

§ 2 a
Geschäftsführung

(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe wird eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellt.

(2) Die Bestellung einer hauptamtlichen Hauptgeschäftsführerin oder eines hauptamtlichen Hauptgeschäftsführers sowie mindestens einer hauptamtlichen Geschäftsführerin oder mindestens eines hauptamtlichen Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand der Ärztekammer Westfalen-Lippe auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses.

(3) Das Aufgabengebiet der hauptamtlichen Hauptgeschäftsführerin oder des hauptamtlichen Hauptgeschäftsführers sowie der hauptamtlichen Geschäftsführerin(nen) oder der(des) hauptamtlichen Geschäftsführer(s) richtet sich nach der Stellenbeschreibung zur Konkretisierung der dienstvertraglichen Pflichten. Einzelheiten zu Stellung, Aufgabenbereiche und Befugnisse regelt der Arbeitsvertrag.

(4) Die hauptamtliche Hauptgeschäftsführerin oder der hauptamtliche Hauptgeschäftsführer sowie die hauptamtliche(n) Geschäftsführerin(nen) oder der(die) hauptamtliche(n) Geschäftsführer haften nur für den Schaden, der der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen nach Gesetz, Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe oder Vertrag obliegenden Pflichten entsteht.

§ 3
Kammerversammlung

1
Die Kammerversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern dabei mindestens die Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung erreicht wird.
2. Die Wahl und Abberufung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Aufsichts- und Verwaltungsausschusses.
3. Die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht.
4. Die Entlastung des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses.
5. Die Beschlussfassung über eine Änderung der Versorgungsabgabe und der Versorgungsleistung sowie die jährliche Festsetzung des Bemessungsmultiplikators gemäß § 11 Abs. 5, jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen gemäß § 30 Abs. 4 und die Anpassung der laufenden Renten gemäß § 30 Abs. 5.
6. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe mit 4/5-Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung und die im Zuge der Abwicklung notwendigen Maßnahmen.
2
Beschlüsse, die die Kammerversammlung als Verwaltungsorgan der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe fasst, sollen nicht ohne Stellungnahme des Aufsichts- und Verwaltungsausschusses erfolgen. Bei Beschlüssen, die finanzielle Auswirkungen haben können, ist vor der Beschlussfassung durch die Kammerversammlung eine Stellungnahme der Ausschüsse einzuholen.

§ 4
Aufsichtsausschuss

1
Der Aufsichtsausschuss besteht aus 12 Angehörigen der Ärztekammer Westfalen-Lippe, die Mitglieder der Versorgungseinrichtung sein müssen. Zu wählen sind mindestens 4 im Krankenhaus angestellte Ärztinnen oder Ärzte und mindestens 4 in der vertragsärztlichen Versorgung tätige Ärztinnen oder Ärzte. Verliert ein Mitglied des Aufsichtsausschusses diese Voraussetzung der Wählbarkeit, erlischt dadurch die Mitgliedschaft im Aufsichtsausschuss nicht.
2
Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsausschusses erfolgt durch die Kammerverwaltung für die Dauer von 5 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Aufsichtsausschuss führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch den von der Kammerversammlung gewählten neuen Aufsichtsausschuss weiter. Scheidet ein Mitglied aus, so wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger.
3
Der Aufsichtsausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und seine stellvertretende Vorsitzende oder seinen stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit.
4
Der Aufsichtsausschuss tritt jeweils regelmäßig einen Monat nach Vorlage des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Prüfberichtes spätestens 8 Monate nach Ende des Geschäftsjahres zusammen, im Übrigen jederzeit auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern des Aufsichtsausschusses oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses. Die Einberufung des Aufsichtsausschusses erfolgt schriftlich oder in Textform durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder bei deren oder dessen Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter. Im Falle von Satz 1, 2. Halbsatz, erfolgt die Einberufung innerhalb von zwei Wochen.
(5) 1Sitzungen des Aufsichtsausschusses können auch ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation als Audio- oder Videokonferenz durchgeführt werden. 2Die Sitzungen werden als Audio- oder Videokonferenz durchgeführt, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder bei deren oder dessen Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter dies in begründeten Ausnahmefällen bestimmt oder wenn die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsausschusses dies verlangt. 3Der Aufsichtsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens acht sei­ner Mitglieder anwesend sind. 4Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 5Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 7Als anwesend im Sinne des Satzes 3 gilt auch, wer im Wege der elektronischen Kommunikation an einer Audio- oder Videokonferenz teilnimmt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Sitzungsunterlagen hat. 8Beschlüsse können auf Anordnung durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden oder bei deren oder dessen Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertreterin oder durch ihren oder seinen Stellvertreter auch im Umlaufverfahren schriftlich oder in Textform gefasst werden, es sei denn, die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsausschusses widerspricht dem schriftlich oder in Textform.
 6
Aufgaben des Aufsichtsausschusses sind:
1. die Überwachung der Geschäftstätigkeit,
2. die Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers,
3. die Entgegennahme des Jahresabschlusses nebst Lagebericht,
4. die Aufstellung von Richtlinien für die Kapitalanlage der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe,
5. die Beschlussfassung über den Geschäftsplan und seine Änderungen.
7
Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsausschusses ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden
durch Beschluss der Kammerversammlung geregelt.
8
Zu den Sitzungen des Aufsichtsausschusses sind die Aufsichtsbehörde sowie die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter einzuladen.
(9) 1Der Aufsichtsausschuss kann Unterausschüsse bilden. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) 1Der Aufsichtsausschuss kann für die Erfüllung seiner Aufgaben sachkundige Personen hinzuziehen. 2Sie können an den Sitzungen des Aufsichtsausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 5
Verwaltungsausschuss

(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus 8 Mitgliedern, von denen 5 Mitglied (Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied, Rentnerin oder Rentner) der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sein müssen (ärztliche Mitglieder). 2Mindestens ein ärztliches Mitglied muss eine im Krankenhaus angestellte Ärztin oder ein im Krankenhaus angestellter Arzt sein, mindestens ein weiteres ärztliches Mitglied in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sein. 3Entscheidend ist der Berufsstatus zum Zeitpunkt der Wahl. 4Je ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben, über fundierte Kenntnisse der Versicherungsmathematik mit entsprechender Berufserfahrung - zum Beispiel als Aktuar - verfügen, im Bereich der Kapitalanlage erfahren sein.
2
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden durch die Kammerversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die vertragliche Anstellung der übrigen Mitglieder erfolgt durch den Kammervorstand. Ihre Zugehörigkeit zum Verwaltungsausschuss richtet sich nach der Zeitdauer des Vertrages. Die ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter. Die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter ist zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses einzuladen. 6Die Einberufung des Verwaltungsausschusses erfolgt schriftlich oder in Textform durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder bei deren oder dessen Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter. Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Übernahme durch den von der Kammerversammlung neu zu bestellenden Verwaltungsausschuss weiter.
3
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können nicht gleichzeitig Mitglieder des  Aufsichtsausschusses sein.
4
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger bzw. bestellt der Kammervorstand ein neues Mitglied durch Vertrag.
5
Die Tätigkeit der nicht durch Vertrag bestellten Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden durch Beschluss der Kammerversammlung geregelt.
6
Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung und des Aufsichtsausschusses verantwortlich. Er ist verpflichtet, jährlich spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres den Jahresabschluss nebst Lagebericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen aufzustellen und dem Aufsichtsausschuss vorzulegen.
(7) 1Der Verwaltungsausschuss kann Unterausschüsse bilden. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) 1Der Verwaltungsausschuss kann für die Erfüllung seiner Aufgaben sachkundige Personen hinzuziehen. 2Sie können an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen.
(9) Der Verwaltungsausschuss kann in einzelnen besonderen Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen Leistungen bewilligen, auf die nach der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe kein Anspruch besteht. 2Nähere Kriterien regelt der Verwaltungsausschuss in seiner Geschäftsordnung, insbesondere hinsichtlich der maximal zulässigen Leistungshöhe. 3Über Entscheidungen nach § 5 Abs. 9 Satz 1 ist dem Aufsichtsausschuss zu berichten.

§ 6
Mitgliedschaft

(1)  1Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind – vorbehaltlich der in § 41 getroffenen Übergangsregelungen – alle Angehörigen der Ärztekammer Westfalen-Lippe, die

1. im Landesteil Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen eine ärztliche Tätigkeit ausüben oder

2. falls sie dort keine ärztliche Tätigkeit ausüben, aber zum Wehr- oder Zivildienst eingezogen werden, am Tage vor ihrer Einberufung dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2)  Ausgenommen von der Mitgliedschaft sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft:

1. die für sie nach § 9 Abs. 1 maßgebliche Regelaltersgrenze bereits vollendet haben.

2. Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit und Sanitätsoffizierinnen als Berufssoldatinnen oder Sanitätsoffiziere als Berufssoldaten sind. Endet das Beamtenverhältnis oder das Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 Nr. 1.

3. berufsunfähig im Sinne von § 10 Abs. 2 sind. Endet die Berufsunfähigkeit und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Absatz 1 Nr. 1.

(3)  1Aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe scheiden aus, Mitglieder die

1. der Ärztekammer Westfalen-Lippe nicht mehr angehören, mit dem Zeitpunkt des Verlustes ihrer Zugehörigkeit zur Ärztekammer Westfalen-Lippe.

2. zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit oder Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten ernannt werden, mit dem Zeitpunkt der Ernennung. Endet das Beamtenverhältnis als Soldatin oder Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 Nr. 1,

3. ihren ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben. Eine zusammenhängende Unterbrechung der ärztlichen Berufsausübung von weniger als sechs Monaten führt nicht zum Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Soweit der ärztliche Beruf deshalb nicht ausgeübt wird, weil

a. ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1, 2 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen besteht oder nach § 3 Abs. 1, 2 des Mutterschutzgesetzes bestehen würde, wenn das betroffene Mitglied nicht selbständig, sondern unselbständig tätig sein würde,

b. sich das Mitglied in der Zeit ab dem Tage der Geburt bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats – bei Geburten nach dem 1.1.1992 bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats – seines Kindes ausschließlich dessen Betreuung und Erziehung zugewandt hat,

c. das Mitglied arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuches III gemeldet ist,

d. das Mitglied wegen der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente seine ärztliche Tätigkeit eingestellt hat,

führt dies auch dann nicht zum Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, wenn die Zeit von sechs Monaten überschritten wird. Als Kinder im Sinne von Buchstabe b. gelten die in § 15 Abs. 2 aufgeführten Kinder.

(4) 1Auf Antrag werden Angehörige der Ärztekammer Westfalen-Lippe von der Pflichtmitgliedschaft befreit, die

1. aufgrund eines Anstellungs- oder eines Dienstvertrages Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben und mit Rücksicht darauf gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Endet der Anstellungs- oder Dienstvertrag und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 Nr. 1.

2. Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe oder Sanitätsoffizierinnen als Soldatinnen oder Sanitätsoffiziere als Soldaten auf Zeit sind. Endet das Beamtenverhältnis oder das Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 Nr. 1.

2Der Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugehörigkeit zur Ärztekammer Westfalen-Lippe zu stellen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Befreiung bereits vorgelegen haben, sonst innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen. 3Die Befreiung erfolgt entweder rückwirkend für die Zeit der Zugehörigkeit zur Ärztekammer oder von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung eingetreten sind.

(5)  1Die Pflichtmitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstorben ist.

§ 7
Freiwillige Mitgliedschaft

1
Angehörige der Ärztekammer Westfalen-Lippe, die

1. nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 von der Mitgliedschaft ausgenommen oder

2. nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 befreit worden sind,

können innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt ihrer Zugehörigkeit zur Ärztekammer Westfalen Lippe, ihre freiwillige Mitgliedschaft erklären.

2
Wer zunächst Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe war und

1. nach § 6 Abs. 3 aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ausgeschieden oder

2. nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 von der Mitgliedschaft befreit worden ist,

kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. der Befreiung von der Mitgliedschaft, seine freiwillige Mitgliedschaft erklären.

3
Die freiwillige Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Eintritt der Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe,

2. durch Kündigung des freiwilligen Mitgliedes,

3. durch Kündigung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, die nur im Falle des Zahlungsverzuges zulässig ist. Sie setzt voraus, dass das freiwillige Mitglied wegen eines Beitragsrückstandes gemahnt wurde und der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht nachgekommen ist. Die Mahnung muss auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges hinweisen.
4. dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstorben ist.

4
Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft wird wirksam mit dem:

1. Eintritt der in Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen,

2. Ablauf des Monats, in dem die Kündigung nach Abs. 3 Nr. 2 oder 3 zugegangen ist.

II.
Leistungen der Versorgungseinrichtung

§ 8
Leistungen

(1) 1Die Versorgungseinrichtung gewährt Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:

1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Rehabilitation,
4. Hinterbliebenenrente,
5. Kinderzuschuss,
6. Überleitung der Versorgungsabgaben,
7. Kapitalabfindung im Falle der Wiederheirat und
8. Sterbegeld.

(2) 1Soweit die Leistungen auf Antrag gewährt werden, ist dieser schriftlich zu stellen.

(3) 1Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe der Erteilung der erforderlichen Auskunft durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(4) 1Wer Leistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

1. sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind,

2. sich einer Heilbehandlung unterziehen,

3. an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen,

wenn zu erwarten ist, dass dies zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Berufsfähigkeit im ärztlichen Beruf führt. 2Soweit die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 angeordnet hat, trägt sie deren Kosten. 3Demjenigen, der einem Verlangen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nach Satz 1 Nr. 1 nachkommt, können zur Vermeidung besonderer Härten auf Antrag die aus Anlass der Untersuchungsmaßnahmen notwendigen Reisekosten erstattet werden.

(5) 1Die Mitwirkungspflichten nach Abs. 3 und 4 bestehen nicht, soweit

1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommen Leistung oder ihrer Erstattung steht oder

2. ihre Erfüllung der oder dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder

3. die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sich durch einen geringeren Aufwand als die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

2Behandlung und Untersuchungen,

1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder

3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,

können abgelehnt werden. 3Angaben, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller, der oder dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(6) 1Kommt diejenige oder derjenige, die oder der eine Leistung beantragt oder erhält, ihren oder seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nr. 1 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. 2Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die oder der Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(7) 1Kommt diejenige oder derjenige, die oder der eine Leistung beantragt oder erhält, ihren oder seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 4 Nr. 2 oder 3 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung oder die Berufsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(8) 1Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem die oder der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. 2Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Leistungen, die sie versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(9) 1Geldleistungen werden durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut erbracht. 2Sofern Gebühren anfallen, gehen diese zu Lasten der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers.

(10) 1Ansprüche auf Leistungen verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 2Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 9
Altersrente

(1) 1Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze haben Mitglieder auf Antrag einen Anspruch auf Zahlung einer lebenslangen Altersrente (Regelaltersrente). 2Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren worden sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 3Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren worden sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

für den

Geburtsjahrgang

erfolgt eine Anhebung

um Monate

auf Vollendung eines Lebensalters von

(Regelaltersgrenze)

1949

2

65 Jahren und   2 Monaten

1950

4

65 Jahren und   4 Monaten

1951

6

65 Jahren und   6 Monaten

1952

8

65 Jahren und   8 Monaten

1953

10

65 Jahren und 10 Monaten

1954

12

66 Jahren

1955

14

66 Jahren und   2 Monaten

1956

16

66 Jahren und   4 Monaten

1957

18

66 Jahren und   6 Monaten

1958

20

66 Jahren und   8 Monaten

1959

22

 66 Jahren und 10 Monaten

ab 1960

24

67 Jahren

4Mit dem Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach Abs. 1 erreicht ist, entfällt der Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Eine bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach Abs. 1  gewährte Berufsunfähigkeitsrente wird dem Mitglied als Altersrente in Höhe der zuletzt gezahlten Berufsunfähigkeitsrente weitergewährt.

(2) 1Mitglieder, die vor dem 1.1.1949 geboren worden sind, können die Altersrente bereits mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres beantragen (vorgezogene Altersrente). 2Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren worden sind, wird die Altersgrenze, die erreicht sein muss, um die vorgezogene Altersrente beantragen zu können, wie folgt angehoben:

für den

Geburtsjahrgang

erfolgt eine Anhebung

um Monate

auf Vollendung eines Lebensalters von

(Altersgrenze)

1949

2

60 Jahren und   2 Monaten

1950

4

60 Jahren und   4 Monaten

1951

6

60 Jahren und   6 Monaten

1952

8

60 Jahren und   8 Monaten

1953

10

60 Jahren und  10 Monaten

1954

12

61 Jahren

1955

14

61 Jahren und   2 Monaten

1956

16

61 Jahren und   4 Monaten

1957

18

61 Jahren und   6 Monaten

1958

20

61 Jahren und   8 Monaten

1959

22

 61 Jahren und  10 Monaten

ab 1960

24

62 Jahren

3Wird die Mitgliedschaft zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nach dem 31.12.2011 erworben, kann ungeachtet der Regelung des Satzes 2 die Altersrente erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt werden. 4Für jeden Monat, der vom Beginn der Zahlung der vorgezogenen Altersrente bis zum Beginn der Zahlung der Regelaltersrente fehlt, wird die Altersrente, die bis zum Beginn der Zahlung erworben ist, um 0,4 v. H. gekürzt. 5Neben der vorgezogenen Altersrente wird eine Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt.

(3) 1Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren worden sind, können den Beginn der Zahlung der Regelaltersrente hinausschieben, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 68. Lebensjahr vollendet haben (hinausgeschobene Altersrente). 2Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren worden sind, wird das Lebensalter, bis zu dem der Beginn der Zahlung der Regelaltersrente hinausgeschoben werden kann, wie folgt angehoben:

für den

Geburtsjahrgang

erfolgt eine

Anhebung

um Monate

auf Vollendung eines Lebensalters von

(Altersgrenze)

1949

2

68 Jahren und   2 Monaten

1950

4

68 Jahren und   4 Monaten

1951

6

68 Jahren und   6 Monaten

1952

8

68 Jahren und   8 Monaten

1953

10

68 Jahren und   10 Monaten

1954

12

68 Jahren und   12 Monaten

1955

14

68 Jahren und   14 Monaten

1956

16

68 Jahren und   16 Monaten

1957

18

68 Jahren und   18 Monaten

1958

20

68 Jahren und   20 Monaten

1959

22

68 Jahren und   22 Monaten

ab 1960

24

70 Jahren

3Während der Zeit des Hinausschiebens ist das Mitglied nicht berechtigt, Versorgungsabgaben zu entrichten. 4Für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme der Regelaltersrente erhält das Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 0,55 v. H. auf die mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze erworbene Regelaltersrente.

(4) 1Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt. 2Die Altersrente wird geleistet vom Beginn des Kalendermonats an,

1. der dem Monat folgt, in dem das Mitglied die Regelaltersgrenze erreicht hat.

2. den das Mitglied mit seinem Antrag auf Gewährung einer vorgezogenen oder hinausgeschobenen Altersrente bestimmt hat.

3Auf eine Leistung vor Antragstellung besteht kein Anspruch. 4Die Zahlung der Altersrente endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstirbt.

§ 10
Berufsunfähigkeitsrente

(1) 1Jedes Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, das für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat, hat, wenn der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten ist, Anspruch auf  Berufsunfähigkeitsrente. 2Der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit ist eingetreten, wenn

1. die Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer oder vorübergehend eingetreten,

2. die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt und

3. der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt worden

ist.

3Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

(2) 1Ein Mitglied ist berufsunfähig, wenn seine Fähigkeit zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann (Berufsfähigkeit), infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vollständig entfallen ist. 2Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob die Berufsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann.

(3) 1Die Berufsunfähigkeit besteht voraussichtlich auf Dauer, wenn nach ärztlicher Feststellung keine begründete Aussicht besteht, dass mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet werden kann. 2Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit für mehr als sechs Monate umfassend entfallen ist, die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf von drei Jahren aber möglich ist.

(4) 1Die Berufsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt.

(5) 1Die Berufsunfähigkeitsrente wird geleistet

1. bei voraussichtlich dauernder Berufsunfähigkeit von dem Beginn des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist.

2. bei vorübergehender Berufsunfähigkeit nach Ablauf des sechsten Kalendermonats nach Eintritt des Versorgungsfalls, wobei der Monat des Eintritts des Versorgungsfalls als voller Monat mitgezählt wird.

2Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ruht, solange die ärztliche Tätigkeit mit Hilfe einer Assistentin oder eines Assistenten fortgeführt wird.

(6) 1Bei vorübergehender Berufsunfähigkeitsrente wird die Rente auf Zeit geleistet. 2Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre, gerechnet ab dem Beginn der Rentenzahlung. 3Sie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich anschließenden Befristungen die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschreiten.

(7) 1Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet

1. mit dem Ablauf des Monats,

a) in dem das Mitglied verstorben ist.

b) der dem Beginn der Zahlung der Altersrente vorausgeht.

c) des Fortfalls der Berufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 2.

d) in welchem der Entzug der Berufsunfähigkeitsrente festgestellt wird, weil das Mitglied sich einer angeordneten Begutachtung nicht unterzieht.

2. mit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß Abs. 1 entfallen sind.

2Unbeschadet der in Satz 1 in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gründe endet die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf der Befristung der Rente nach Abs. 6. 3Hat ein Mitglied vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Ende der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente (Satz 1 Nr. 2) für die Zeit ab dem 1.1.2016 erneut Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente, darf diese der Höhe nach die vorhergehende Berufsunfähigkeitsrente nicht unterschreiten.

(8) Dem Verwaltungsausschuss obliegt die Feststellung über

1. das Vorliegen bzw. den Fortfall der Berufsunfähigkeit im Sinne von Abs. 2,

2. das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Abs. 3,

3. den Entzug der Berufsunfähigkeitsrente gemäß Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d.

(9)1Mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses kann das Mitglied zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit einen befristeten Arbeitsversuch unternehmen. 2Sofern und solange dem Mitglied während des Arbeitsversuches Einkünfte zufließen, werden diese auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. 3Wird als Ergebnis des Arbeitsversuches festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne von Abs. 2

1. fortbesteht, gilt trotz des Arbeitsversuches die ärztliche Tätigkeit als eingestellt,

2. nicht mehr besteht, endet der Anspruch auf Zahlung der Rente gemäß Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.

§ 11
Berechnung der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente

(1) 1Jedes Mitglied erwirbt durch Leistung von Versorgungsabgaben für jedes Geschäftsjahr eine Steigerungszahl, die mit vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet gerechnet wird. 2Ausgenommen davon sind Versorgungsabgaben, die die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 und als Abgaben zur Höherversicherung gemäß § 25 entgegengenommen hat, sowie die für das Mitglied im Zuge einer Nachversicherung gemäß § 181 Absatz 4 SGB VI geleisteten Dynamisierungszuschläge. 3Diese jährliche Steigerungszahl ist der zweifache Wert, der sich ergibt aus der im Geschäftsjahr geleisteten Versorgungsabgabe geteilt durch die gemäß § 26 Abs. 1 errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe des gleichen Geschäftsjahres. 4Für das Kalenderjahr, in dem eine Rentenzahlung beginnt, und für das vorausgegangene Kalenderjahr wird für die Ermittlung der Steigerungszahlen die nach § 26 Abs. 1 errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres zugrunde gelegt.

(2) 1Zur Ermittlung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl wird die Summe der durch Leistung von Versorgungsabgaben jährlich erworbenen Steigerungszahlen durch die Anzahl der Jahre der Mitgliedschaft geteilt. 2Dabei bleiben bei Mitgliedszeiten

1. vor dem 1.1.2003 die Zeiten des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente und

2. ab dem 1.1.2003 die Zeiten vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zum Ende der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente unberücksichtigt.

3Sofern dies einen höheren Wert ergibt, werden bei der Berechnung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl nicht berücksichtigt:

1. Die ersten drei Geschäftsjahre seit Beginn der Mitgliedschaft sowie die während dieser Zeit erworbenen Steigerungszahlen. Dies gilt auch für Fälle einer Überleitung oder Nachversicherung gemäß § 18. Versorgungsabgaben der ersten drei Geschäftsjahre, die erst nach Ablauf des dritten Geschäftsjahres geleistet worden sind, werden bei der Berechnung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl, die ohne Berücksichtigung der ersten drei Geschäftsjahre erfolgt, nicht berücksichtigt.

2. Auf Antrag die Zeit, in der:

a. ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1, 2 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen bestand oder nach § 3 Abs. 1, 2 des Mutterschutzgesetzes bestanden hätte,  wenn das betroffene Mitglied nicht selbständig, sondern unselbständig tätig gewesen wäre,

b. sich das Mitglied ab dem Tage der Geburt eines Kindes im Sinne des § 15 Abs. 2 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats - bei Geburten nach dem 1.1.1992  bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats - ausschließlich dessen Betreuung und Erziehung zugewandt hat.

4Von den nach den Nr. 2 Buchstabe a. oder b. nicht zu berücksichtigenden Zeiten bleibt diejenige Zeit ausgenommen, in der das Mitglied eine mehr als nur geringfügige berufliche Tätigkeit im Sinne von § 8 SGB IV ausgeübt hat oder in der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Bundesversicherungsamt für das Mitglied Versorgungsabgaben geleistet worden sind. 5Sofern während der in den Nr. 2 Buchstabe a. oder b. genannten Zeiten freiwillige Versorgungsabgaben oder Beiträge aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit geleistet worden sind und diese Zeiten unberücksichtigt bleiben, werden die aus diesen Versorgungsabgaben nach Abs. 1 sich ergebenden Steigerungszahlen nicht bei der Berechnung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl, sondern bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen berücksichtigt.

(3) Ist das Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles beitragszahlendes Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und besitzt es gegenüber keinen anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 Versorgungsansprüche, wird der Jahresbetrag der individuellen Rente aus der Gesamtsumme aller Steigerungszahlen errechnet. 2Diese wird gebildet aus:

1. Der Summe der Steigerungszahlen, die durch Leistung von Versorgungsabgaben erworben sind (Abs. 1).

2. Der Summe der für Zurechnungszeiten hinzuzurechnenden durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen.

Zurechnungszeiten sind:

a. Für die Ermittlung der Altersrente für Zeiten vor dem 1.1.2003 der Zeitraum des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente und für Zeiten ab dem 1.1.2003 der Zeitraum vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zum Ende der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Für diese Zurechnungszeiten erhält das Mitglied 50 von Hundert der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl hinzugerechnet.

b. Für die Ermittlung der Berufsunfähigkeitsrente der Zeitraum vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, für Versorgungsfälle, die nach dem 31.12.2018 eintreten, bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres. Für diese Zurechnungszeiten erhält das Mitglied die durchschnittlich jährlich erworbene Steigerungszahl hinzugerechnet. 3Tritt der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit nach dem 31.12.2015 ein, findet Buchstabe a für die Ermittlung der Berufsunfähigkeitsrente Anwendung.

3. Dem Vielfachen der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl entsprechend den nachfolgend in Buchstaben a. und b. enthaltenen Regelungen.

a. Mitglieder, die sowohl im Jahr 2003 als auch in der vor dem 1. Januar 2003 liegenden Zeit bereits Mitglied des Versorgungswerkes waren, erhalten ein durch ihr Alter im Jahr 2003 bestimmtes Vielfaches. Das Alter im Jahr 2003 wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem Jahr 2003 und dem Geburtsjahr des Mitglieds. Das Vielfache ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.

Alter des       Vielfaches der durchschnittlich jährlich erworbenen

Mitgliedes       Steigerungszahl bei Eintritt des Versorgungsfalles im Jahr

im Jahr                

2003              2003   2004  2005   2006    2007    2008  2009 und danach

22 bis 31        7         6        5         4          3          2        1

32 bis 36        7         6        5         4          3          2        2

37 bis 39        7         6        5         4          3          3        3

40 bis 42        7         6        5         4          4          4         4

43 bis 45        7         6        5         5          5          5         5

            46 bis 48        7         6         6        6          6          6         6

            49 bis 51        7         7        7         7          7          7         7

            52 und älter    8         8        8         8          8          8         8.

b. Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 2002 die Mitgliedschaft zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erworben haben, erhalten bei Eintritt eines Versorgungsfalles das Vielfache entsprechend der nachfolgenden Tabelle:

            Eintritt des                                           Vielfaches der

      Versorgungsfalls                          durchschnittlich jährlich

      im Jahr                                    erworbenen Steigerungszahl

                 2003                                                      7

  2004                                                      6

  2005                                                      5

  2006                                                      4

  2007                                                      3

  2008                                                      2

  2009                                                      1

  2010 und danach                                   0

3Die Gesamtsumme der Steigerungszahlen ergibt den Jahresbetrag der Rente als Vomhundertsatz der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage nach Abs. 9.

(4) Ist das Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles sowohl bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe als auch bei einem oder mehreren anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 beitragszahlendes Mitglied, und besitzt es sowohl gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe als auch gegenüber einem oder mehreren anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 Versorgungsansprüche, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) 1Ist das Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, nicht aber bei einem oder mehreren anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 beitragszahlendes Mitglied, und besitzt es wegen vor Eintritt des Versorgungsfalles geleisteter Versorgungsabgaben gegenüber einem oder mehreren anderen Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 Versorgungsansprüche, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zu ermittelnde Zurechnungszeit nur anteilig entsprechend der Mitgliedszeit bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zur gesamten Mitgliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern entsprechend Artikel 52 der Verordnung (EG) 883/2004 gewährt wird, wenn auch der oder die anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 ihre Versorgungsleistungen dieser Regelung entsprechend berechnen.

(6) 1Ist das Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles bei einem oder mehreren anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004, nicht aber bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe beitragszahlendes Mitglied, und besitzt es wegen vor Eintritt des Versorgungsfalles geleisteter Versorgungsabgaben gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Versorgungsansprüche, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass sowohl die nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zu ermittelnde Zurechnungszeit als auch das nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 zu gewährende Vielfache der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl nur anteilig entsprechend der Mitgliedszeit bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zur gesamten Mitgliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern entsprechend Artikel 52 der Verordnung (EG) 883/2004 gewährt wird, wenn auch der oder die anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 ihre Versorgungsleistungen dieser Regelung entsprechend berechnen.

(7) 1Ist das Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles weder bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe noch bei einem oder mehreren anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 beitragszahlendes Mitglied, und besitzt es wegen vor Eintritt des Versorgungsfalles geleisteter Versorgungsabgaben sowohl gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe als auch gegenüber einem oder mehreren anderen Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 Versorgungsansprüche, wird der Jahresbetrag der individuellen Rente nur aus der Summe der Steigerungszahlen, die durch Leistung von Versorgungsabgaben erworben sind (Abs. 1), errechnet.

(8) 1Soweit in den Regelungen der Absätze 3 bis 7

1. darauf abgestellt wird, dass das Mitglied beitragszahlendes Mitglied ist, gelten diese Regelungen auch für den Fall, dass die Gewährung von Zurechnungszeiten nur von einer Mitgliedschaft, nicht aber davon abhängt, ob das Mitglied auch Versorgungsabgaben leistet.

2. die Verordnung (EG) 883/2004 nicht auf die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz angewandt werden kann, gilt die Verordnung (EWG) 1408/71 entsprechend.

(9) 1Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für die Rente  ist das Produkt aus dem Bemessungsmultiplikator und der gemäß § 26 Abs. 1 errechneten durchschnittlichen Versorgungsabgabe des  vorletzten Geschäftsjahres. 2Sie wird auf volle Geldbeträge kaufmännisch gerundet ermittelt. 3Der Bemessungsmultiplikator für das kommende Geschäftsjahr wird auf Grund des Jahresabschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres mit vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch  gerundet errechnet und von der Kammerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs- und Aufsichtsausschusses im laufenden Geschäftsjahr festgesetzt. 4Die Festsetzung des Bemessungsmultiplikators bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 12
Rehabilitation

(1) 1Einem Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, dessen Berufsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte erheblich gefährdet oder das berufsunfähig im Sinne des § 10 Abs. 2 ist und das noch keine Altersrente bezieht, kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten notwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn durch sie die Berufsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wiederhergestellt werden kann.

(2) 1Eine erhebliche Gefährdung der Berufsfähigkeit liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung damit zu rechnen ist, dass ohne die Leistung der Rehabilitation Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 2 eintritt.

(3) 1Zuschüsse können geleistet werden zu:

1. Medizinischen Leistungen zur Rehabilitation. Diese umfassen die ärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandsmittel, Therapien, Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel.

2. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Diese umfassen Leistungen zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Berufsfähigkeit im ärztlichen Beruf und werden bis zum Erreichen ihres angestrebten Zieles, in der Regel jedoch nicht länger als ein Jahr gewährt. In besonderen Ausnahmefällen kann der Zuschuss über diesen Zeitraum, jedoch nicht über zwei weitere Jahre hinaus, gewährt werden.

(4) 1Zuschüsse können nicht gewährt werden,

1. wenn der mit der beabsichtigten Maßnahme bezweckte Erfolg durch einen Erholungsaufenthalt erzielt werden kann.

2. bei akut verlaufenden Erkrankungen.

3. bei Krankenhausaufenthalten.

4. zu Umschulungsmaßnahmen, die auf die Ausübung eines nichtärztlichen Berufes abzielen.

(5) 1Wegen derselben Erkrankung ist die Wiederholung eines Antrages auf die Gewährung von Zuschüssen zulässig. 2Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren seit Beginn der vorhergehenden Rehabilitationsmaßnahme kann die Wiederholung eines solchen Antrages jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände die Rehabilitationsmaßnahme angezeigt erscheinen lassen.

(6) 1Die Zuschüsse werden in Form von Geldleistungen zu den Aufwendungen für die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme gewährt, sofern sie nach Art und Umfang angemessen und erforderlich sind. 2Sie können nur auf den Teil der entstandenen Aufwendungen gewährt werden, der nicht von einem anderen nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zuständigen oder verpflichteten Kostenträger (z. B. Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber als Beihilfeverpflichteter, Kriegsopferversorgung, Bundesagentur für Arbeit, Krankenversicherung) übernommen wird. 3Leistet auch der andere Kostenträger nur nachrangig, wird ein Zuschuss nicht gewährt.

(7) 1Die Höhe der Zuschüsse durch Geldleistung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Aufwendungen, für welche das Mitglied nach Abs. 6 Satz 2 selbst aufzukommen hat abzüglich gesetzlicher Zuzahlungsverpflichtungen. 2Von diesem Gesamtbetrag beträgt der Zuschuss 60 v. H. 3Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann nach Prüfung aller mit der Rehabilitationsmaßnahme zusammenhängender Umstände ein Zuschuss bis zu 100 v. H. gewährt werden.

(8) 1Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses soll vor Beginn der Rehabilitation bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gestellt werden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann er bis spätestens drei Monate nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zugehen. 3Das Mitglied ist verpflichtet, die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme durch eine ärztliche Stellungnahme nachzuweisen. 4Die Zuschüsse können an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme geknüpft werden.

§ 13
Hinterbliebenenrente

1.
Hinterbliebenenrenten sind:
1. Witwenrenten.
2. Witwerrenten.
3. Waisenrenten.
2
Hinterbliebenenrenten werden auf Antrag gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente bestand bzw. Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde.

§ 14
Witwen- und Witwerrente

(1) 1Nach dem Tode des nach § 13 Abs. 2 Berechtigten erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. 2Wurde die Ehe nach

1. Vollendung des 62. Lebensjahres oder

2. Eintritt der Berufsunfähigkeit

der oder des Berechtigten geschlossen und bestand die Ehe nicht mindestens 1 Jahr, so besteht kein Anspruch auf Rente, es sei denn, dass der Tod des Berechtigten durch ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfall) eingetreten ist.

(2) Einer früheren Ehegattin oder einem früheren Ehegatten der oder des Berechtigten, deren oder dessen Ehe mit der oder dem Berechtigten vor dem 01.07.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, wird nach dem Tode der oder des Berechtigten Rente gewährt, wenn ihr oder ihm die oder der Berechtigte zur Zeit ihres oder seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte.

(3) 1Sind aus mehreren Ehen unterhaltsberechtigte Ehegattinnen oder Ehegatten vorhanden, so wird die Hinterbliebenenrente unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. 2Entfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Berechtigte oder einen Berechtigten, so werden die Ansprüche weiterer Berechtigter auf Zahlung der Hinterbliebenenrente hierdurch der Höhe nach nicht berührt.

(4) 1Die Zahlung der Witwen-, Witwerrente endet mit dem Ablauf des Monats:

1. des Todes der Witwe, des Witwers.

2. der Wiederheirat der Witwe, des Witwers.

(5) 1Heiraten die Witwe, der Witwer wieder, erhalten sie auf Antrag eine Kapitalabfindung. Diese beträgt bei Wiederheirat

1.  vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache,

2.  bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache,

3.  nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache

der im Monat der Wiederheirat bezogenen Monatsrente.

2 Nach dem Monat der Wiederheirat bezogene Renten werden mit der Kapitalabfindung verrechnet.

(6) Der Witwe bzw. dem Witwer stehen Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der Ehe eine eingetragene Lebenspartnerschaft, der Wiederheirat die erneute Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und dem Ehegatten der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich.

§ 15
Waisenrente

(1) 1Halbwaisen- bzw. Waisenrente erhalten nach dem Tode der oder des nach § 13 Abs. 2 Berechtigten ihre oder seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 2Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das

1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder

2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nr. 3 oder 4 liegt, oder

3. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leistet oder

4. Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst leistet oder

5. nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.

3Eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 2 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert und ein anerkanntes Ausbildungsziel zum Inhalt hat. 4Im Falle der Absolvierung eines Praktikums muss dieses insoweit in Zusammenhang mit dem Schul- oder Berufsausbildungsziel stehen.5Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtwehrdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtwehrdienst geleistet worden ist.

(2) 1Als Kinder gelten:

1. die ehelichen Kinder.

2. die für ehelich erklärten Kinder.

3. die an Kindes statt angenommenen Kinder.

4. die nicht ehelichen Kinder einer Berechtigten bzw. eines Berechtigten, wenn die Unterhaltspflicht festgestellt ist.

§ 16
Berechnung und Zahlung
der Hinterbliebenenrenten

(1) 1Die Witwen- und Witwerrente gemäß § 14 Abs. 1 und 2 beträgt 60 v. H., die Waisenrente für jede Vollwaise 30 v. H. und die Halbwaisenrente für jede Halbwaise 10 v. H. der nachstehend unter Nr. 1 bis Nr. 3 zu errechnenden Rente.

1. Bezog das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, so erfolgt die Berechnung nach dieser Rente.

2. Bezog das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes  weder eine Alters- noch eine Berufsunfähigkeitsrente, so erfolgt die Berechnung nach der Rente, die das Mitglied bezogen hätte, wenn im Zeitpunkt des Todes der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten wäre.

3. Ist die Mitgliedschaft gemäß § 6 oder § 41 entfallen und freiwillige Mitgliedschaft nicht aufrechterhalten, gelten die Regelungen der Nr. 1 oder 2  entsprechend.

(2) 1Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht höher sein als die für die Berechnung der Hinterbliebenenrente nach Abs. 1 zugrunde zu legende Rente einschließlich der Kinderzuschüsse; sie werden sonst entsprechend dem Verhältnis des Höchstbetrages zu der Summe der Hinterbliebenenrenten in ihrer Höhe gekürzt. 2Bei Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Hinterbliebenenrenten der übrigen Hinterbliebenen nach demselben Verhältnis bis zum zulässigen Höchstbetrag.

(3) 1Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe für tot erklärt ist.

(4) 1Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vorsätzlich herbeigeführt haben.

(5) 1Die Hinterbliebenenrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt und vom Beginn des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem das Mitglied verstorben ist, geleistet.

§ 17
Kinderzuschuss

(1) 1Die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erhöhen sich für jedes Kind im Sinne des § 15 Abs. 2 um einen Kinderzuschuss.

(2) 1Der Kinderzuschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. 2Über diesen Zeitpunkt hinaus wird der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das

1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder

2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nr. 3 oder 4 liegt, oder

3. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leistet oder

4. Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst leistet oder

5. nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.

3Eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 2 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert und ein anerkanntes Ausbildungsziel zum Inhalt hat. 4Im Falle der Absolvierung eines Praktikums muss dieses insoweit in Zusammenhang mit dem Schul- oder Berufsausbildungsziel stehen.5Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes verzögert, so wird der Kinderzuschuss für einen der Zeit dieses Pflichtwehrdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtwehrdienst geleistet worden ist.

(3) 1Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind im Sinne des § 15 Abs. 3 10 v. H. der Rente, die vom Berechtigten bezogen wird. 

§ 18
Überleitung von Versorgungsabgaben, Nachversicherung

1
1Endet die Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und wird das Mitglied aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, so werden auf Antrag des Mitglieds die in Abs. 4 aufgeführten Geldleistungen, die bisher an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistet worden sind, an die neue Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung übergeleitet. 2Diese Beiträge werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Zahlungen durch einen Faktor erhöht, der einer Verzinsung in Höhe von 2 v. H. jährlich entspricht. 3Voraussetzung für die Überleitung ist, dass zwischen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der anderen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ein Überleitungsvertrag gemäß Absatz 3 besteht. 4Mit der Überleitung erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. 5Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung rückständiger Beiträge an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe bleibt davon unberührt.

2
1Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung waren und dort ausgeschieden sind, weil sie durch Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit Mitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geworden sind, können, soweit zwischen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der anderen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ein Überleitungsvertrag gemäß Abs. 3 besteht, beantragen, dass die in Abs. 4 aufgeführten Geldleistungen, die bisher an die andere Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geleistet worden sind, zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe übergeleitet werden. 2Diese Beiträge werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Zahlungen durch einen Faktor erhöht, der einer Verzinsung in Höhe von 2 v. H. jährlich entspricht. 3Als Folge der Überleitung gelten die Mitglieder rückwirkend ab dem Beginn des Überleitungszeitraumes als Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. 4Die übergeleiteten Versorgungsabgaben werden so behandelt, als seien sie während des Überleitungszeitraumes statt zur bisherigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe entrichtet worden. 5Sie werden durch den Erhöhungsfaktor nach Satz 2 nicht erhöht.

3
Überleitungsverträge werden vom Verwaltungsausschuss mit Zustimmung des Aufsichtsausschusses
abgeschlossen. Sie sind gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 bekannt zu geben.

4
Die Überleitung erstreckt sich auf die vom Mitglied oder für das Mitglied entrichteten Geldleistungen. Zu den Geldleistungen, die für das Mitglied geleistet worden sind, gehören insbesondere

1. für das Mitglied geleistete Nachversicherungsbeiträge einschließlich der Dynamisierungszuschläge gemäß § 181 Abs. 4 SGB VI,

2. Pflegeversicherungsbeiträge,

3. von der Bundesagentur für Arbeit geleistete Beiträge,

4. Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistungen sowie Wehr- und Eignungsübungen und

5. vom Bundesversicherungsamt für den Mutterschaftsurlaub geleistete Beiträge.

Von der Überleitung ausgenommen sind die

1. Zinsen, die der abgebenden Versorgungseinrichtung aus den Geldleistungen gemäß Absatz 1 erwachsen sind.

2. Beiträge, die den Anwartschaften oder Renten zugrunde liegen, die im Zuge einer Versorgungsausgleichentscheidung zulasten der Anwartschaften des die Überleitung beantragenden Mitgliedes begründet worden sind. Sie werden auf Antrag des ausgleichspflichtigen Mitgliedes unter Beachtung der Regelungen des § 37 VersAusglG zugunsten des ausgleichspflichtigen Mitgliedes an das Versorgungswerk, bei dem das ausgleichspflichtige Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des § 37 VersAusglG Mitglied ist, übergeleitet, sobald die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG eingetreten sind. Der Antrag ist bei dem Versorgungswerk zu stellen, bei dem der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des § 37 VersAusglG Mitglied ist. Dieses ist für die Feststellung der Ansprüche aus § 37 VersAusglG zuständig.

3. Säumniszuschläge, Stundungszinsen oder Kosten, die zulasten des Mitgliedes vom abgebenden Versorgungswerk erhoben worden sind.

5
Die Überleitung ist ausgeschlossen, sofern das Mitglied

1. in dem Zeitpunkt, in dem es die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung erwirbt, das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat;

2. in der abgebenden Versorgungseinrichtung für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet hat. Begann oder endete die Mitgliedschaft während eines Monats, wird der Monat als voller Monat gerechnet; gleiches gilt, wenn nicht für einen vollen Monat Beiträge entrichtet worden sind. Sofern das Mitglied bei der abgebenden Versorgungseinrichtung nachversichert worden ist oder zugunsten des Mitgliedes bei der abgebenden Versorgungseinrichtung eine Überleitung stattgefunden hat, sind die Nachversicherungs- oder Überleitungszeiten entsprechend zu berücksichtigen;

3. in dem Zeitpunkt, in dem seine Mitgliedschaft in der abgebenden Versorgungseinrichtung endete, bei der abgebenden oder aufnehmenden Versorgungseinrichtung bereits einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat.

Die Überleitung ist ferner ausgeschlossen, sofern und solange Ansprüche des Mitgliedes gegen die Versorgungseinrichtung gepfändet worden sind.

6
Die Überleitung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass

1. während der Zeit der Mitgliedschaft als Folge eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens

a.) zu Lasten der Anwartschaften des die Überleitung beantragenden Mitgliedes bei der abgebenden Versorgungseinrichtung Anwartschaften zu Gunsten eines oder einer Ausgleichsberechtigten bei der abgebenden oder einer anderen Versorgungseinrichtung oder einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind.

b.) zu Gunsten des Mitgliedes Anwartschaften bei der abgebenden Versorgungseinrichtung begründet worden sind.

2. in dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft des die Überleitung beantragenden Mitgliedes in der abgebenden Versorgungseinrichtung endet, ein Ehescheidungsverfahren anhängig, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

7
Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung, bei einer der beiden Versorgungseinrichtungen zu stellen. Für die Fristwahrung wird auf den Zugang des Antrages bei einer der beiden Versorgungseinrichtungen abgestellt. Macht das Mitglied innerhalb der zuvor genannten Frist von seinem Recht, die zu der abgebenden Versorgungseinrichtung entrichteten Geldleistungen übergeleitet zu bekommen, keinen Gebrauch, ist das Recht auf Überleitung dieser Geldleistungen erloschen. Es lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass das Mitglied später Mitglied einer weiteren Versorgungseinrichtung wird.

8
Mitglieder, die nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VI einen Antrag auf Nachversicherung zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gestellt haben und nachversichert werden, gelten rückwirkend ab dem Beginn der Nachversicherungszeit als Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese so, als seien sie als Versorgungsabgaben gemäß § 27 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Das Ruhen der Pflicht zur Leistung von Versorgungsabgaben oder der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen. Hat das Mitglied während des Nachversicherungszeitraumes Versorgungsabgaben zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe entrichtet, und übersteigen diese zusammen mit dem Nachversicherungsbeitrag den Höchstbeitrag gemäß § 22 Absatz 2, werden die vom Mitglied geleisteten Versorgungsabgaben, in Höhe des den Höchstbeitrag übersteigenden Teils dem Mitglied ohne Zinsen erstattet. Bei der Berechnung des den Höchstbetrag übersteigenden Teils bleiben Dynamisierungszuschläge, die im Zuge der Nachversicherung an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistet worden sind, außer Betracht.

§ 19
Sterbegeld

(1) 1Nach dem Tode eines nach § 13 Abs. 2 Berechtigten erhalten auf Antrag die Witwe oder der Witwer Sterbegeld.

(2) 1Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der nachstehend unter Nr. 1 bis Nr. 3 zu errechnenden Monatsrente ohne Kinderzuschuss (§ 17) und ohne die aus der Höherversicherung (§ 25) sowie ohne die aus der freiwilligen Höherversorgung (§ 25 in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) stammenden Rententeile:

1. Bezog das Mitglied Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, so erfolgt die Berechnung nach dieser Rente.

2. Bezog das Mitglied keine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, so erfolgt die Berechnung nach der Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes bezogen hätte.

3. Ist die Mitgliedschaft gemäß § 6 entfallen und die freiwillige Mitgliedschaft nicht aufrechterhalten, wird die Rente nur auf Grund der tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 berechnet.

(3) 1Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so erhält derjenige, der die Kosten der Bestattung getragen hat, auf Antrag Sterbegeld in Höhe von 50 v. H. des nach Abs. 2 errechneten Betrages.

§ 20
Bezugsrecht nach dem Tode des Mitgliedes

1
Ist beim Tode eines Mitgliedes die Rente noch nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu:
1. der Ehegattin oder dem Ehegatten,
2. den Kindern,
3. den Eltern,
4. den Geschwistern und
5. der Haushaltsführerin oder dem Haushaltsführer im Sinne von Abs. 3, wenn sie oder er mit dem Mitglied zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihr oder ihm wesentlich unterhalten worden sind.
2
Stirbt ein Mitglied oder eine Hinterbliebene oder ein Hinterbliebener, nachdem der Anspruch erhoben wurde, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestag fälligen Renten nacheinander berechtigt:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. die Geschwister und
5. die Haushaltsführerin oder der Haushaltsführer im Sinne von Abs. 3, wenn sie oder er mit dem Mitglied zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihr oder ihm wesentlich unterhalten worden sind.
(3) Haushaltsführerin oder Haushaltsführer ist diejenige oder derjenige, die oder der anstelle der verstorbenen oder geschiedenen Ehefrau oder des verstorbenen oder geschiedenen Ehemannes bzw. einem unverheirateten Mitglied den Haushalt mindestens 1 Jahr lang vor deren oder dessen Tod geführt hat und von ihr oder ihm überwiegend unterhalten worden ist.

§ 21
Versorgungsausgleich

(1) 1Ist ein Mitglied in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die interne Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und der ergänzenden Regelungen dieser Satzung statt.

(2) 1Hat das Familiengericht ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts für die ausgleichsberechtigte Person rechtskräftig begründet, wird die Rentenanwartschaft bzw. die Rente der ausgleichspflichtigen Person (Mitglied) um den Ausgleichswert gekürzt und der ausgleichsberechtigten Person zugeteilt. 2Sind die Geschiedenen beide Mitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und sind derer beider Anrechte intern geteilt, findet der Ausgleich nach Verrechnung statt. 3Durch die interne Teilung wird eine Mitgliedschaft für die ausgleichsberechtigte Person, die nicht Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist, nicht begründet.

(3) 1Bei der internen Teilung ist der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person, die nicht Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist, auf die Altersrente nach § 9 beschränkt. 2Der Anspruch erhöht sich hierfür um 14 v.H., es sei denn, dass die ausgleichsberechtigte Person zum Ende der Ehezeit das Lebensalter für die Gewährung der Regelaltersrente vollendet hat. 3Für gemeinsame Kinder der Ehegatten besteht aus dem durch die interne Teilung begründeten Anrecht Anspruch auf Waisenrente nach § 15 in Höhe von 10 v.H. für Halbwaisen und 30 v.H. für Vollwaisen.

(4) 1Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rentenanwartschaft ganz oder teilweise durch zusätzliche Zahlungen wieder ergänzen. 2Die Höhe des Kapitalbetrages zur Wiederauffüllung der gekürzten Rentenanwartschaft ist abhängig vom Jahr der Einzahlung unter Zugrundelegung der satzungsmäßigen Bestimmungen.

(5) 1Erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), gilt § 21 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.

(6) 1Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erlassen.

(7) 1Hinsichtlich der Abgaben, die das Mitglied zur Höherversicherung nach § 25 geleistet hat, gelten für die Durchführung des Versorgungsausgleichs die nachfolgenden Regelungen. 2Zunächst wird der Ehezeitanteil des ausgleichspflichtigen Mitglieds aus dem in der Ehezeit erworbenen Rentenanspruch in Form eines Kapitalwerts anhand einer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erstellten Umrechnungstabelle zum Versorgungsausgleich ermittelt, die dem versicherungsmathematischen Gutachten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in jährlich aktualisierter Fassung als Anlage beigefügt wird. 3Nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts wird der für das ausgleichspflichtige Mitglied ermittelte Kapitalwert um den Kapitalwert des Ausgleichsbetrages gekürzt und der ausgleichsberechtigten Person, die kein Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist, als eigener Kapitalwert zugeteilt (interne Teilung). 4Die Umrechnung des Kapitalwertes in einen Rentenanspruch erfolgt anhand der Umrechnungstabelle zum Versorgungsausgleich nach Satz 2. 5Im Fall der Beschränkung auf die Altersrente nach Absatz 3 Satz 2 erhöht sich der Anspruch um 10,5 v.H.. 6Sind die Geschiedenen beide Mitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und wurde für sie jeweils ein Kapitalwert aus der Höherversicherung ermittelt, erfolgt der interne Ausgleich nach Verrechnung dieser Kapitalwerte. 7Im Übrigen finden die Absätze 1 bis 6 Anwendung.

III.
Versorgungsabgaben für die Versorgungseinrichtung


§ 22
Allgemeine Versorgungsabgabe

1
Die allgemeine Versorgungsabgabe gilt für alle Mitglieder, sofern in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Sie beträgt 14 v. H. aller Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, soweit durch diesen Vomhundertsatz die Höchstgrenze der Versorgungsabgabe nach Abs. 2 nicht überschritten wird.
2
Die Höchstgrenze für die jährliche Versorgungsabgabe ist das 1,3-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe (§ 26) des vorletzten Geschäftsjahres, wobei dieser Betrag den für die Befreiung von der Körperschaftssteuer zulässigen Betrag nicht überschreiten darf. Der monatliche Höchstbetrag ist 1/12 des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages.
3
Die Mindestversorgungsabgabe beträgt das 0,3-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres.
4
Zur Veranlagung der Einkünfte, die nicht aus einer Tätigkeit herrühren, die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich zieht, haben Mitglieder jährlich den letzten Einkommenssteuerbescheid vorzulegen. Statt des Einkommenssteuerbescheides kann das Mitglied eine schriftliche Auskunft eines Steuerbevollmächtigten, der das Mitglied nach den Steuergesetzen rechtsgültig vertreten kann, vorlegen. Mitglieder, die das 1,3-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres entrichten, sind von der Verpflichtung zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides befreit.  Bei Nichtvorlage des Einkommenssteuerbescheides beträgt die Pflichtabgabe das 1,3-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres. 5Auf formlosen Antrag hin wird eine Versorgungsabgabe in Höhe des 1,1-fachen oder 1,2-fachen der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres zugelassen; auch in diesen Fällen sind die Mitglieder von der Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides befreit.
5
Mitglieder, die einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV nachgehen, sind nicht verpflichtet, Versorgungsabgaben zu entrichten.
6
Mitglieder sind berechtigt, über den jeweiligen Pflichtbeitrag hinaus Versorgungsabgaben bis zur Höchstgrenze nach Abs. 2 zu entrichten.

§ 23
Besondere Versorgungsabgabe

1
Mitglieder, die angestellt tätig und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
1. leisten als Versorgungsabgabe den jeweils gültigen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
2. und während einer Arbeitslosigkeit oder während einer Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit oder gegen den zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten während dieser Zeit Versorgungsabgaben in der Höhe, in der ihnen Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit oder vom Rehabilitationsträger zu gewähren sind.
3. und trotz Aufforderung keinen Nachweis über die Höhe ihres Bruttoarbeitsentgeltes erbringen, werden unter Zugrundelegung des für die gesetzliche Rentenversicherung jeweils geltenden Beitragssatzes und der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur Leistung von Versorgungsabgaben herangezogen.
2
Mitglieder, die angestellt tätig sind und keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB VI gestellt haben, und deshalb nicht befreit worden sind, leisten, wenn sie im Falle einer erteilten Befreiung eine Versorgungsabgabe gemäß Abs. 1 Nr. 1 hätten leisten müssen, Versorgungsabgaben gemäß § 22.
(3) Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe oder Sanitätsoffizierinnen als Soldatinnen oder Sanitätsoffiziere als Soldaten auf Zeit, die nicht gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 befreit sind, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe der Mindestversorgungsabgabe gemäß § 22 Abs. 3.
4
Bei Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheides leisten Mitglieder im Jahr der Niederlassung sowie in dem darauffolgenden Geschäftsjahr, eine Versorgungsabgabe in Höhe der Mindestversorgungsabgabe gemäß § 22 Abs. 3.
5
Mitglieder, die ihren Wehrdienst, Zivildienst oder Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz leisten, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe des jeweils höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in der Höhe, in der ihnen während der vorgenannten Zeiten Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind.
(6) Mitglieder, die nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches XI als Pflegepersonen tätig sind oder Anspruch auf Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) haben, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe der Beiträge, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.
(7) Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreite Mitglieder, die Sozialleistungen beziehen, für die der Leistungsträger Beiträge zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung gewährt, haben für diese Zeiten den Beitrag zu zahlen, der ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.

§ 24
Versorgungsabgaben für freiwillige Mitglieder

Freiwillige Mitglieder im Sinne des § 7 leisten Versorgungsabgaben in Höhe der Mindestversorgungsabgabe gemäß § 22 Abs. 3. Sie sind berechtigt, Versorgungsabgaben bis zur Höchstgrenze gemäß § 22 Abs. 2 zu leisten. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist die Berechtigung nach Satz 2 auf maximal die Versorgungsabgabe beschränkt, die zu zahlen ist, um die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres jährlich durchschnittlich erworbene Steigerungszahl zu erreichen. Satz 3 gilt nicht für diejenigen Mitglieder, die vor dem 1.1.2005 das 50. Lebensjahr vollendet hatten.

§ 25
Höherversicherung

(1) 1Mitglieder, die das 1,3-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres gemäß § 22 Abs. 2 (Höchstgrenze) leisten, sind mit Wirkung vom 1.1.2016 berechtigt, darüber hinaus Abgaben zur Höherversicherung zu entrichten. 2Diese Abgaben dürfen zusammen mit den gemäß §§ 22 bis 24 geleisteten Versorgungsabgaben den für die Befreiung von der Körperschaftssteuer zulässigen Betrag nicht übersteigen. 3Die Teilnahme an der Höherversicherung setzt eine entsprechende Erklärung des Mitglieds voraus.

(2) 1Durch die Leistung von Abgaben zur Höherversicherung erwirbt das Mitglied für jedes Geschäftsjahr einen Erhöhungsbetrag. 2Der Erhöhungsbetrag ist das Produkt aus der im Geschäftsjahr geleisteten Abgabe und dem in der für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Rententabelle unter dem jeweiligen Einzahlungsalter ausgewiesenen Jahresrentenwert. 3Einzahlungsalter ist das Lebensalter, welches das Mitglied am 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres vollendet hat. 4Die jeweils für das Mitglied gültigen Werte sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt und werden dem versicherungsmathematischen Gutachten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in jährlich aktualisierter Fassung als Anlage beigefügt. 5§ 11 findet keine Anwendung.

(3) 1Beantragt das Mitglied die vorgezogene Altersrente, wird der vom Mitglied erworbene Erhöhungsbetrag in Abweichung von § 9 Abs. 2 Satz 4 um 0,39 v.H. gekürzt. 2Im Falle der hinausgeschobenen Altersrente erhält das Mitglied in Abweichung von § 9 Abs. 3 Satz 4 einen Zuschlag in Höhe von 0,39 v.H. auf den mit Erreichen der Regelaltersrente erworbenen Erhöhungsbetrag.

(4) Für den Fall der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wird diese in Höhe von 80 v. H. des Erhöhungsbetrages gewährt.

(5) Für den Fall der Überleitung nach § 18 oder der Nachversicherung nach § 18 werden die für vergangene Geschäftsjahre geleisteten Versorgungsabgaben, welche die für die betreffenden Geschäftsjahre jeweils gültigen Höchstbeträge nach § 22 Abs. 2 übersteigen, als Abgaben zur Höherversicherung nach Absatz 1 angenommen, sofern sie nach dem 31.12.2015 bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe eingehen.

§ 26
Berechnung der durchschnittlichen Versorgungsabgabe

(1) 1Die als Bemessungsgrundlage dienende durchschnittliche Versorgungsabgabe wird berechnet aus den im Geschäftsjahr eingegangenen gesamten Versorgungsabgaben geteilt durch die Anzahl der Mitglieder, die Versorgungsabgaben geleistet haben.

(2) 1Bei der Ermittlung der im Geschäftsjahr insgesamt eingegangenen Versorgungsabgaben bleiben unberücksichtigt:

1. Überleitungs- und Nachversicherungsbeiträge der Vorjahre - § 18.

2. Abgaben zur Höherversicherung - § 25.

3. Zahlungen zum Ausgleich der Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs – § 21 Abs. 4.

4. Versorgungsabgaben, die während eines Leistungsbezuges gemäß § 27 Abs. 4 entrichtet werden.

(3) 1Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder, die Versorgungsabgaben geleistet haben, werden

1. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres die Mitgliedschaft erworben haben oder deren Beitragspflicht im Laufe des Geschäftsjahres endet, in diesem Geschäftsjahr mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt.

2. freiwillige Mitglieder, die nach § 24 Versorgungsabgaben in einer Höhe geleistet haben, die unter der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres liegt, mit dem Bruchteil in vollen Zehnteln gewertet, der ihrer Teilnahme im Verhältnis zur durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres entspricht.

2Maßgebend dabei ist der Status am Jahresletzten des betreffenden Geschäftsjahres.

(4) 1Die durchschnittliche Versorgungsabgabe ist auf den nächsten durch 12 teilbaren Betrag aufzurunden.

(5) Für den Fall, dass die nach den Absätzen 1 bis 4 errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe des Geschäftsjahres hinter dem maßgeblichen Betrag des Vorgeschäftsjahres zurückbleibt, ist für die Berechnung der jährlichen Steigerungszahl gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 solange der maßgebliche Betrag des Vorgeschäftsjahres zugrunde zu legen, bis die nach den Absätzen 1 bis 4 errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe des Geschäftsjahres einen höheren Wert ergibt.

§ 27
Versorgungsabgabeverfahren

1
Die nach §§ 22 und 23 zu leistenden Versorgungsabgaben sind in monatlichen Beträgen bis zum Letzten eines jeden Monats zu entrichten.
2
Freiwillige Versorgungsabgaben sowie Abgaben zur Höherversicherung gemäß § 25 müssen innerhalb des laufenden Geschäftsjahres geleistet worden sein.
3
Das Recht und die Pflicht der Mitglieder, Versorgungsabgaben zu leisten, beginnt mit dem Beginn
a.) der Mitgliedschaft,
b.) des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet, sofern zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk noch besteht
und endet:
a.) mit dem Ende der Mitgliedschaft,
b.) mit dem Ablauf des Monats des Eintritts des Versorgungsfalls gemäß §§ 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1.
(4) Nach Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne des § 10 Abs. 1 nimmt die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Versorgungsabgaben:

a. aus Anlass einer Arbeitslosigkeit,

b. aus Anlass einer pflegenden Tätigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung,

c. aus Anlass eines Arbeitsversuches,

d. wegen einer Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall,

e. aus Anlass einer Zahlung gemäß § 23 Abs. 6 sowie

f. aus Anlass einer Zahlung gemäß § 23 Abs. 7,

die für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne des § 10 Abs. 1 geleistet werden, entgegen.

5
Die Versorgungsabgabe gilt nur als geleistet, wenn sie auf ein Bankkonto der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe eingezahlt und gutgeschrieben ist.
6
Erfüllungsort für die Versorgungsabgabe ist der Sitz der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in Münster (Westfalen).
7
Die Mitglieder erhalten jährlich eine Bescheinigung über die geleisteten Versorgungsabgaben und die daraus errechneten Steigerungszahlen sowie die gemäß § 25 als Abgabe zur Höherversicherung geleisteten Beträge und die sich daraus errechneten Rentenwerte.

§ 28
Säumniszuschlag, Stundung

(1) 1Von Mitgliedern, die mit der Zahlung der Versorgungsabgabe länger als zwei Wochen von der Zahlungsaufforderung an in Verzug sind, kann ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der rückständigen Versorgungsabgaben und bei Zahlungsverzug von länger als drei Monaten nach Zahlungsaufforderung können Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden. 2Außer dem Säumniszuschlag sind die durch die Einziehung der Versorgungsabgabe entstandenen Kosten durch das Mitglied zu tragen.

(2) 1Versorgungsabgaben können, auch gegen angemessene Verzinsung, auf Antrag insoweit gestundet werden, als die Entrichtung bei Fälligkeit für das Mitglied eine besondere Härte bedeuten würde, es sei denn, dass durch eine Stundung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre.

§ 29
- aufgehoben -

IV.
Zweck und Verwendung der Mittel

§ 30
Mittelverwendung, Vermögensanlage, versicherungsmathematische Bilanz

(1) Die Mittel der Versorgungseinrichtung dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten, der sonstigen zur Erfüllung der Aufgabe der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erforderlichen Aufwendungen sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen (u.a. geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung, Rückstellung für Anpassungen an veränderte Rechnungsgrundlagen, Rückstellung für Leistungsverbesserungen, Sicherheitsrücklage) verwendet werden.

(2) Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe kann im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise und gegen Kostenersatz die Besorgung der satzungsmäßigen Geschäfte einer anderen Versorgungseinrichtung übernehmen.

(3) 1Das Vermögen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist unter Beachtung der Bestimmungen des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) und der Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAufsVO NRW) anzulegen. 2Soweit an deren Stelle andere Bestimmungen treten, finden diese Anwendung.

(4) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen Sachverständigen aufstellen zu lassen. 2Ergibt sich nach dieser Bilanz ein Überschuss, so ist dieser einer Sicherheitsrücklage zuzuweisen, bis diese 4 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3Über die in Satz 2 geregelte pflichtgemäße Zuweisung hinaus kann der Verwaltungsausschuss durch Beschluss weitere Überschüsse der Sicherheitsrücklage zuweisen, bis diese als Zielgröße 8 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 4Die Sicherheitsrücklage darf nur zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden.  5Der verbleibende Überschuss ist der Rückstellung für Leistungsverbesserungen, der Beträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen entnommen werden dürfen, oder einer sonstigen Rücklage zuzuweisen, der Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung wegen erwarteter Änderungen der Rechnungsgrundlagen oder zum Ausgleich von Zinsschwankungen entnommen werden dürfen. 6Zur Deckung von Verlusten ist vor Inanspruchnahme der Sicherheitsrücklage auf die Rückstellung für Leistungsverbesserungen und, wenn diese in Anspruch genommen worden ist, auf die sonstige Rücklage zurückzugreifen.

(5) 1Die Erhöhung des Bemessungsmultiplikators gemäß § 11 Abs. 5 sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die versicherungsmathematische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt. 2Diese Verbesserungen werden von der Kammerversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(6) 1Die Anpassung der laufenden Renten erfolgt jährlich auf Grund der Bilanz durch Beschluss der Kammerversammlung. 2Die erstmals festgesetzte Rentenhöhe darf nicht unterschritten werden. 3Die Anpassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(7) 1Die Jahresabschlussprüfung sollte spätestens 4 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres durch den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer beendet sein.

V.
Schlussbestimmungen

§ 31
Abtretung Schadensersatzanspruch

Das Mitglied oder die leistungsberechtigte Person ist verpflichtet, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten insoweit an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe abzutreten, als diese aufgrund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens in gleicher Art dienen. Die zuvor genannten Versorgungsleistungen werden unter Vorbehalt geleistet, bis der Schadensersatzanspruch abgetreten worden ist. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil der leistungsberechtigten Person geltend gemacht werden.

§ 32
Auskunftspflichten

Mitglieder sowie sonstige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe die für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu geben.

§33
Abtretung

Renten- und sonstige Ansprüche können nicht abgetreten und nicht übertragen werden.

§ 34
Allgemeine Regelungen

1
Der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe obliegt die allgemeine Aufklärung ihrer Mitglieder und Rentner über ihre Rechte und Pflichten.
2
Für die An-, Um- und Abmeldung gelten die allgemeinen Vorschriften der Ärztekammer Westfalen-Lippe.

§ 35
Allgemeine Berechnungsvorschriften

1
Geldwerte werden, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist, auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet gerechnet.
2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Monate werden mit 30 Tagen gerechnet. Bei der Umrechnung von Tagen und Monaten in Jahre werden die Jahreswerte mit vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet errechnet.

§ 36
(gestrichen durch Satzungsänderung vom 24.9.2005)

VI.
Übergangsbestimmungen

§ 37
(gestrichen durch Satzungsänderung vom 24.9.2005)

§ 38
Durchschnittliche Versorgungsabgabe für die ersten vier Jahre

In Abweichung von den Festlegungen in § 26 dieser Satzung wird die jährliche durchschnittliche Versorgungsabgabe für die ersten vier Jahre nach In-Kraft-Treten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nicht errechnet, sondern auf DM 1.600,-- festgesetzt.

§ 39
Zurechnungszeiten bei der Berufsunfähigkeitsrente
in den Geschäftsjahren 1986 – 1988

Bei Ansprüchen auf Berufsunfähigkeitsrenten, die in den Geschäftsjahren 1986 – 1988 entstehen, wird abweichend von § 10 Abs. 6 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung für die Berechnung der hinzuzurechnenden Steigerungszahlen festgelegt, dass anstelle einer Hinzurechnung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine Hinzurechnung bis zur Vollendung
des 63. Lebensjahres im Geschäftsjahr 1986
des 62. Lebensjahres im Geschäftsjahr 1987 und
des 61. Lebensjahres im Geschäftsjahr 1988
erfolgt.

§ 40
Freiwillige Höherversorgung; Freiwillige Zusatzversorgung

(1) Für Abgaben, die bis zum 31.12.2015 zur freiwilligen Höherversorgung geleistet worden sind, ist § 25 in seiner bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Abgaben, die bis zum 31.12.2015 zur freiwilligen Zusatzversorgung geleistet worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden einschließlich der Anlage 1 („Bedingungen der freiwilligen Zusatzversorgung gemäß § 29 der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (ÄVWL)“) sowie der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.1 und 2.2.

§ 41
Übergangsregelung wegen der Aufhebung der Altersgrenze 45. Lebensjahr

1
Ärztinnen und Ärzte, die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und vor dem 1.1.2005 aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ausgeschieden und zunächst aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe geworden, aber von der dort entstandenen Pflichtmitgliedschaft befreit worden sind, weil sie ihre Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe aufrechterhalten haben, bleiben Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Für die nach Satz 1 aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend. Die nach Satz 1 aufrechterhaltene Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt, zu dem

1. eine Pflichtmitgliedschaft bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe begründet worden ist oder

2. die ärztliche Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird.

Diejenigen, bei denen die Mitgliedschaft nach Satz 3 endet, können gemäß § 7 die freiwillige Mitgliedschaft erklären. Nehmen diejenigen, deren Mitgliedschaft nach Satz 3 Nr. 2 endete, ihre ärztliche Tätigkeit außerhalb des Bereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe, aber im Bereich einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe wieder auf, können sie, sofern sie nicht Pflichtmitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe geworden sind, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft zur Ärzteversorgung erklären mit der Folge, dass eine bis dahin bestehende freiwillige Mitgliedschaft endet. Diese Erklärung ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit, abzugeben.

2
Ärztinnen und Ärzte, die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1.1.2005 aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ausgeschieden und zunächst aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe geworden, aber von der dort entstandenen Pflichtmitgliedschaft befreit worden sind, weil sie ihre Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe aufrechterhalten haben, bleiben Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Für die nach Satz 1 aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend. Die nach Satz 1 aufrechterhaltene Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt, zu dem

1. eine Pflichtmitgliedschaft bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe begründet worden ist oder

2. die Bedingungen des § 6 Abs. 3 eintreten.

Diejenigen, bei denen die Mitgliedschaft nach Satz 3 endet, können gemäß § 7 die freiwillige Mitgliedschaft erklären. Nehmen diejenigen, deren Mitgliedschaft nach Satz 3 Nr. 2 endete, ihre ärztliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des Bereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe wieder auf, endet eine bis dahin bestehende freiwillige Mitgliedschaft. Die Betroffenen können, sofern sie nicht Pflichtmitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe geworden sind, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erklären. Für Ärztinnen und Ärzte, die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und nach dem 1.1.2005 gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ausscheiden, gelten die Sätze 4, 5 und 6 entsprechend. Die Erklärung gemäß Satz 6 ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit, abzugeben. Wird die Erklärung nicht abgegeben, besteht kein Recht, nach § 7 die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären.

3
Ärztinnen und Ärzte, die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und

1. vor dem 1.1.2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß § 6 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ausgenommen oder gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung befreit worden oder aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß § 6 Abs. 3 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ausgeschieden sind, bleiben von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen, befreit oder gelten als ausgeschieden, solange der Grund für

a.) die Ausnahme oder Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft besteht oder

b.) das Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe andauert.

Üben die Betroffenen nach dem Fortfall des Grundes für die Ausnahme, für die Befreiung oder für das Ausscheiden eine ärztliche Tätigkeit aus

a.) im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe, gelten für die Mitgliedschaft die Regelungen des § 6.

b.) im Bereich einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe, können sie, wenn sie

aa.) nicht Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe werden können und

bb.) gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe einen Rechtsanspruch auf satzungsgemäße Leistungen haben,

erklären, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe fortzuführen. Die Erklärung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Fortfalls des Befreiungsgrundes, abzugeben. Wird die Erklärung nicht abgegeben, besteht kein Recht, nach § 7 die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären.

2. vor dem 1.1.2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung zugunsten einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe befreit waren, bleiben befreit, solange die Pflichtmitgliedschaft in dieser anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe besteht. Endet die Pflichtmitgliedschaft bei der anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe, und üben die Betroffenen eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe aus, gelten für die Mitgliedschaft die Regelungen des § 6.

4
Ärztinnen und Ärzte, die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und

1. vor dem 1.1.2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß § 6 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ausgenommen oder gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung befreit worden oder aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß § 6 Abs. 3 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ausgeschieden sind, bleiben von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen, befreit oder gelten als ausgeschieden, solange der Grund für

a.) die Ausnahme oder Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft besteht oder

b.) das Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe andauert.

Nach Fortfall des Grundes für die Ausnahme, die Befreiung oder das Ausscheiden können die Betroffenen, wenn sie

a.) eine ärztliche Tätigkeit ausüben,

b.) nicht Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe werden können und

c.) gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe einen Rechtsanspruch auf satzungsgemäße Leistungen haben oder gemäß § 18 Abs. 8 nachversichert werden,

erklären, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe fortzuführen. Die Erklärung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Fortfalls des Befreiungsgrundes, abzugeben. Wird die Erklärung nicht abgegeben, besteht kein Recht, nach § 7 die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären.

2. vor dem 1.1.2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung zugunsten einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe befreit waren, bleiben befreit, solange die Pflichtmitgliedschaft in dieser anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe besteht. Endet die Pflichtmitgliedschaft bei der anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe, können die Betroffenen, wenn sie

a.) eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe ausüben und

b.) gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe einen Rechtsanspruch auf satzungsgemäße Leistungen haben,

erklären, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe fortzuführen. Die Erklärung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Fortfalls des Befreiungsgrundes, abzugeben. Wird die Erklärung nicht abgegeben, besteht kein Recht, nach § 7 die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären.

5
Deutsche Staatsangehörige, die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und danach im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe erstmals eine ärztliche Tätigkeit ausüben, sind von der Mitgliedschaft ausgenommen. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn nach dem 31.10.2012 eine neue sozialversicherungspflichtige ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe ausgeübt wird und Versorgungsanwartschaften bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe bestehen.

6
Angehörige der Ärztekammer Westfalen-Lippe, die vor dem 1.1.2005 wegen Vollendens ihres 45. Lebensjahres von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ausgenommen waren, bleiben auch nach dem 31.12.2004 von der Mitgliedschaft ausgenommen. 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

VII.
In-Kraft-Treten der Satzung

§ 42
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 19. Januar 1994 (SMBl. NRW. 21220) außer Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 30. November 2001

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

Dr.  S i e g e  l

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.

Münster, den 11. Dezember 2001

Präsident der Ärztekammer
Westfalen- Lippe

Dr. med. Ingo   F l e n k e r

MBl. NRW. 2002 S. 1047, geändert am 14.9.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 1224), 11.10.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 74), 27.11.2004 (MBl. NRW. 2005 S. 150), 24.9.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1381), 24.9.2005 (MBl. NRW. 2006 S. 560), 20.8.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 543), 21.3.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 264), 19.9.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 518), 3.7.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 699), 23.6.2012 (MBl. NRW. S. 581), 30.11.2013 (MBl. NRW. 2014 S. 59), 13.6.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 500), 30.6.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 561).