Prüfungsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer
vom 7. Dezember 1996
Inhalt
I. ABSCHNITT
Ziel und Abschluss der beruflichen Fortbildung
§ 1 Ziel
§ 2 Abschluss
II. ABSCHNITT
Prüfungsausschuss
§ 3 Errichtung
§5 Befangenheit
§ 6 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 7 Geschäftsführung
§ 8 Verschwiegenheit
III. ABSCHNITT
Vorbereitung der Prüfung
§ 9 Prüfungstermin
§ 10 Anmeldung zur Prüfung, örtliche Zuständigkeit
§ 11 Zulassung zur Prüfung
§ 12 Entscheidung über die Zulassung
§ 14 Prüfungsgebühr
IV. ABSCHNITT
Durchführung der Prüfung
§ 15 Prüfungsaufgaben
§ 15 a Prüfungsgegenstand
§ 15 b Durchführung
§ 16 Nicht-Öffentlichkeit
§ 17 Leitung und Aufsicht
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
V. ABSCHNITT
Ziel und Inhalt der Prüfung, Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses
§ 21 Ziel der Prüfung
§ 22 Inhalt der Prüfung
§ 23 Bewertung
§ 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 25 Prüfungszeugnis und Arztfachhelferinnenbrief/Arztfachhelferbrief
§ 26 Nichtbestandene Prüfung
VI. ABSCHNITT
Wiederholungsprüfung
§ 27
Wiederholungsprüfung
VII. ABSCHNITT
§ 28 Geltungsbereich
VIII. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 29 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 30 Prüfungsunterlagen
§ 31 Inkrafttreten
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe erlässt aufgrund
des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 9.12.2000 gemäß § 46 Abs. 1
i. V. m. § 41 Satz 1 und § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August
1969 (BGBl. I S. 1112) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000
(BGB1. I S. 1632, 1638), folgende Änderung der Prüfungsordnung der Ärztekammer
Westfalen-Lippe zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer, die durch Erlass
des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 17. September – III B3 - 0142.1.1 - genehmigt worden ist.
I.
ABSCHNITT
Ziel und Abschluss der beruflichen
Fortbildung
§ 1 Ziel
Ziel dieser Fortbildung zur Arztfachhelferin oder zum
Arztfachhelfer gemäß § 1 Abs. 3; § 46 Abs. 1 BBiG ist es, der Arzthelferin/dem
Arzthelfer einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen.
§ 2 Abschluss
Die berufliche Fortbildung wird mit einer Prüfung
abgeschlossen.
II.
ABSCHNITT
Prüfungsausschuss
§ 3 Errichtung
Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung errichtet die
Ärztekammer Westfalen-Lippe einen Prüfungsausschuss.
§ 4 Zusammensetzung
und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die
Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im
Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder ein
Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitnehmer und ein
vorgeschlagener Vertreter aus dem Kreis der Unterrichtenden an. Die Mitglieder
haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von
der Ärztekammer Westfalen-Lippe für längstens fünf Jahre berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im
Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe bestehenden Gewerkschaften und
selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer
Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte, die die Kurse durchführen, werden, wenn es sich
um Lehrkräfte öffentlicher Schulen handelt, im Einvernehmen mit der
Schulaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl
innerhalb einer von der Ärztekammer Westfalen-Lippe gesetzten angemessenen
Frist vorgeschlagen, so beruft die Ärztekammer Westfalen-Lippe sie nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus
wichtigen Gründen abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für
bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von
anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren
Höhe von der Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Genehmigung der obersten
Landesbehörde festgesetzt wird.
§ 5 Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und bei der Prüfung dürfen
Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfling verheiratet
oder verheiratet gewesen oder in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder durch Annahme als Kind
verbunden oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe,
durch welche die Schwägerschaft begründet wurde, nicht mehr besteht.
(2) Mitwirken soll ebenfalls nicht der Arzt und die Ärztin, bei
denen der Prüfling beschäftigt ist, soweit nicht besondere Umstände eine
Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder
Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies
rechtzeitig vor Beginn der Prüfung der Ärztekammer Westfalen-Lippe mitzuteilen,
während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung
trifft die Ärztekammer Westfalen-Lippe.
§ 6 Vorsitz,
Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel
der Mitglieder, mindestens drei mitwirken.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe regelt im Benehmen mit dem
Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen,
Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder
dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 8 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste (§ 16 Abs. 1
Satz 2) haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu
wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der
zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe.
III.
ABSCHNITT
Vorbereitung der Prüfung
§ 9 Prüfungstermin
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe setzt Prüfungstermin, Ort und
Zeitablauf fest und gibt diese Daten rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
§ 10 Anmeldung zur
Prüfung, örtliche Zuständigkeit
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der
Ärztekammer Westfalen-Lippe bestimmten und bekannt gegebenen Fristen bei der
Ärztekammer Westfalen-Lippe zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen
beizufügen:
a) Zeugnis über die Arzthelferinnen-/Arzthelfer-Prüfung oder Nachweis eines
gleichwertigen Abschlusses;
b) Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an der beruflichen Fortbildung
nach § 5 Fortbildungsordnung;
c) Nachweis über eine in der Regel mindestens zweijährige berufliche
Tätigkeit als Arzthelferin oder Arzthelfer;
d) ein tabellarischer Lebenslauf;
e) ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.
§
11 Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Arzthelfer/Arzthelferin
oder einen von einer Ärztekammer festgestellten
gleichwertigen Abschluss,
- eine in der Regel mindestens zweijährige Tätigkeit in dem Beruf gemäß dem
ersten Spiegelstrich,
- eine Tätigkeitsbescheinigung oder ein Arbeitszeugnis etc. über die
Tätigkeit gemäß dem zweiten Spiegelstrich,
- die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Pflichtteils,
die den Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1
Fortbildungsordnung entsprechen,
nachweist.
§ 12 Entscheidung
über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer
Westfalen-Lippe. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht
gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling
rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes sowie der erlaubten
Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht Behinderter nach §
13 ist hinzuweisen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(3)Die Zulassung kann bis zum Ende der Prüfung zurückgenommen
werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben
ausgesprochen worden war.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen
nach Absatz 3 sind schriftlich bekannt zugeben.
§ 13 Regelung
für Behinderte
Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen
Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im
Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten
zu erörtern.
§ 14 Prüfungsgebühr
Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die von dem Prüfling
bei der Anmeldung zur Prüfung bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe zu entrichten
ist. Ihre Höhe bestimmt sich nach der entsprechenden Gebührenordnung.
IV.
ABSCHNITT
Durchführung der Prüfung
§ 15 Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die
schriftliche Prüfung fest.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind aus den in der
Fortbildungsordnung zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer genannten
Fortbildungsinhalten gem. § 5 Abs. 1 und unter Einbeziehung der in § 8
Fortbildungsordnung genannten Prüfungsanforderungen zu wählen.
§ 15 a Prüfungsgegenstand
Die nach dieser Prüfungsordnung durchzuführende Prüfung
betrifft den Pflichtteil der Fortbildung gem. § 4 Abs. 2 Fortbildungsordnung
und erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1 und § 8 Fortbildungsordnung genannten
Wissensgebiete.
§ 15 b Durchführung
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1 und § 8
Fortbildungsordnung festgelegten Wissensgebiete. Die Gesamtdauer der
schriftlichen Prüfung soll 120 Minuten nicht unterschreiten, bei programmierten
Prüfungen nicht überschreiten.
(2) Die mündlich/praktische Prüfung soll in Form eines freien
Prüfungsgespräches gemäß den Inhalten nach § 5 Abs. 1 und § 8
Fortbildungsordnung durchgeführt werden. Sie soll in der Regel 45 Minuten nicht
überschreiten.
(3) Einzelne Prüfungen können entsprechend den in § 5 Abs. 1
und § 8 Fortbildungsordnung festgelegten Wissensgebieten zeitlich
vorgezogen und bewertet werden.
§ 16 Nicht-Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und
Vertreter der obersten Landesbehörde und der Ärztekammer Westfalen-Lippe sowie
die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses
können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der
Ärztekammer Westfalen-Lippe andere Personen als Gäste zulassen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und
haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die
Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 17 Leitung
und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Ärztekammer
Westfalen-Lippe im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die
sicherstellen muss, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den
erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Die Prüfungsaufgaben müssen den
aufsichtsführenden Personen im verschlossenen Umschlag übergeben werden, der
erst bei Prüfungsbeginn zu öffnen ist.
§ 18 Ausweispflicht
und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Vorsitzenden oder
des Vorsitzenden sowie der aufsichtsführenden Personen über ihre Person
auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur
Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, sowie
die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19 Täuschungshandlungen
und Ordnungsverstöße
(1) Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer
erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann die
aufsichtsführende Person von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhören des Prüflings für
die betreffenden Prüfungsarbeiten die Note "6" erteilen oder in
schwerwiegenden Fällen den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen. In
diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb eines Jahres nach Abschluss
der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden
erklären. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über
seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.
§ 20 Rücktritt,
Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der
Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt
die Prüfung als nicht begonnen.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so
können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur
anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im
Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt
der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt,
so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes
und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der
Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.
V.
ABSCHNITT
Ziel und Inhalt der Prüfung,
Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 21 Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die in § 2
Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Fortbildungsordnung festgelegten Ziele der Fortbildung
erreicht hat und die hierfür notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen besitzt.
§ 22 Inhalt
der Prüfung
Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlich/praktischen Teil.
§ 23 Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende
Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2
= gut;
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 =
befriedigend;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 =
ausreichend;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 Punkte = nicht bestanden.
(2) Die schriftlichen und die mündlichen/praktischen Leistungen
werden getrennt bewertet. Für die Ermittlung der Endzensur sind die Ergebnisse
der beiden Prüfungsteile gleich zu gewichten.
(3) Als Endbewertung sind nur ganze Noten zulässig.
§ 24 Feststellung und
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse sowie
das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Für die Ermittlung der Gesamtnote sind die
Ergebnisse der beiden Prüfungsteile gleich zu gewichten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens
"ausreichend" lautet.
(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der
Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist
von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(4) Der/die Vorsitzende teilt dem Prüfling das Prüfungsergebnis
unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mit.
§ 25 Prüfungszeugnis
und Arztfachhelferinnenbrief/Arztfachhelferbrief
(1) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis
auszustellen, aus dem sich das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen
Prüfung sowie die Gesamtnote ergibt.
Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung
- die Personalien des Prüflings
- das Datum der Fortbildungsprüfung
- die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
der Präsidentin oder des Präsidenten der Ärztekammer
Westfalen-Lippe mit Siegel.
(2) Der Prüfling erhält ein Prüfungszeugnis sowie den
Arztfachhelferinnenbrief/
Arztfachhelferbrief nach
- erfolgreich abgelegter Prüfung im Pflichtteil gem. § 15 a sowie
- erfolgreich abgelegter Prüfung bzw. Vorlage eines Zertifikates über die
Absolvierung einer oder mehrerer
Qualifizierungsmaßnahmen im Wahlteil gemäß § 5 Abs.2 Fortbildungsordnung.
§ 26 Nichtbestandene
Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der
Ärztekammer Westfalen-Lippe einen
schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsgebieten
ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und ob bestimmte Inhalte der
Fortbildung zu wiederholen sind.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung
gemäß § 27 ist hinzuweisen.
VI. ABSCHNITT
Wiederholungsprüfung
§ 27 Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt
werden, davon einmal ohne weiteren Kursbesuch. § 26 Abs. 1 Satz 2 bleibt
hiervon unberührt.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem
oder mehreren in sich abgeschlossenen Wissensgebieten gem. § 5 und 8
Fortbildungsordnung ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese auf Antrag
des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren –
vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an – schriftlich zur
Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin
wiederholtwerden.
(4) Die Vorschriften über die Zulassung und die Anmeldung (§§
10 bis 12) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und
Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
VII. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 28 Geltungsbereich
Die vor einer anderen Ärztekammer in der Bundesrepublik Deutschland
abgelegten Prüfungen werden anerkannt, soweit sie nach einer dieser Ordnung
entsprechenden Prüfungsordnung abgelegt worden sind.
VIII. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 29 Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der
Ärztekammer Westfalen-Lippe sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den
Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen
nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen
Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 30 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung in der
Geschäftsstelle der Ärztekammer Westfalen-Lippe Einsicht in seine
Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2
Jahre, die Anträge auf Zulassung und Niederschriften gem. § 10 und § 24
Abs. 3 sind 10 Jahre aufzubewahren.
§ 31 Inkrafttreten
Diese der Prüfungsordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 14.8.2001
Dr.med. Ingo Flenker
P r ä s i d e n t
Genehmigt:
Düsseldorf, den 17. Sept. 2001
Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und
Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen
- III B3 – 0142.1.1 -
Im Auftrag
Godry
MBl. NRW. 1997 S. 504, geändert am 9.12.2000 (MBl. NRW. 2001 S. 1372).