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Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Vom 22. Oktober 1983

 

Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Vom 22. Oktober 1983

Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Vom 22. Oktober 1983

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 22. April 1989 aufgrund des _ 20 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV. NW. S. 170/SGV. NW. 2122) die folgende Änderung der Satzung beschlossen, die durch Erlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1989 V B I - 0810.52 -genehmigt worden ist.

§ 1
Rechtsnatur und Sitz

(1) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe ist die berufliche Vertretung der Ärzte/Ärztinnen im Landesteil Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.

(2) Sitz der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist Münster (Westf.).

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Der Ärztekammer gehören alle Ärzte/Ärztinnen an, die in dem Landesteil Westfalen-Lippe ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die beamteten Berufsangehörigen innerhalb der Aufsichtsbehörde. Den Beruf als Arzt/Ärztin übt aus, wer die Tätigkeit ganz oder teilweise wegen oder aufgrund seiner ärztlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausübt und diese Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar dem Menschen oder der Allgemeinheit dient.

(2) Kammerangehörige, die ihre Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können auf Antrag der Ärztekammer weiterhin angehören (freiwillige Kammerzugehörigkeit).

(3) Mit der freiwilligen Kammerzugehörigkeit sind Rechte und Pflichten nicht verbunden. Ausgenommen sind neben den Pflichten aus § 2 Abs. 3 Satz 2 Heilberufsgesetz die Rechte aus § 4 Abs. 2 Buchstaben b) und c) sowie die Pflicht zur Zahlung eines reduzierten Beitrags. Näheres hierzu bestimmt die Beitragsordnung.

(4) Die freiwilligen Kammerangehörigen werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

§ 3
Aufgaben der Kammer

Die Aufgaben der Kammer sind insbesondere im Heilberufsgesetz festgelegt. Hierzu zählen unter anderem:

1. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen,

2. die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren,

3. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen und die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und zu betreiben und dabei insbesondere Zertifizierungen vorzunehmen,

4. für die Erhaltung eines ethisch und wissenschaftlich hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen,

5. eine Berufs- und Weiterbildungsordnung zu erlassen,

6. zur Begutachtung von Behandlungsfehlern eine „Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen“ zu errichten,

7. zur Beratung der Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen sowie zur Wahrnehmung von bundes- oder landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Ethikkommission zu errichten,

8. Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Versorgungseinrichtung aufgrund einer besonderen Satzung für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen,

9. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,

10. einen ärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen und bekannt zu machen sowie eine Notfalldienstordnung zu erlassen.

§ 4
Rechte der Kammerangehörigen

(1) Die Kammerangehörigen besitzen im gesetzlichen Rahmen aktives und passives Wahlrecht. Hierdurch haben sie das Recht auf Mitarbeit in allen Organen der Kammer.

(2) Die Kammerangehörigen haben Anspruch auf:

a) Beratung und Unterstützung durch die Geschäftsstelle der Kammer oder ihre Untergliederungen in allen beruflichen Angelegenheiten, insbesondere Beratung in Niederlassungsfragen;

b) Teilnahme an den von der Kammer durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen;

c) kostenlose Zustellung des von der Ärztekammer herausgegebenen Ärzteblattes.

§ 5
Pflichten der Kammerangehörigen

Anordnungen, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres durch Gesetze festgelegten Aufgaben- und Geschäftsbereiches erlassen werden, sind für die ihr angehörenden Ärzte/Ärztinnen bindend. Gleiches gilt für Dienstleister im Sinne von § 3 Heilberufsgesetz. Kammerangehörige haben die Pflicht, der Kammer die zur Anlegung eines Verzeichnisses gemäß § 5 Heilberufsgesetz erforderlichen Angaben von sich aus innerhalb eines Monats zu machen und den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. Sie sind beitragspflichtig im Rahmen der Beitragsordnung.

§ 6
Organe der Kammer

(1) Organe der Ärztekammer Westfalen-Lippe sind:

a) die Kammerversammlung;

b) der Kammervorstand;

c) die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre, sie endet mit Ablauf der Wahlperiode.

(3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.

§ 7

Kammerversammlung

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden gemäß §§ 11 ff. Heilberufsgesetz gewählt.

(2) Die Durchführung der Wahl zur Kammerversammlung obliegt dem Kammervorstand.

(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(4) Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden. Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden, und Stellvertretungen sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Kammerversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen der Kammerversammlung finden statt, wenn der Kammervorstand sie beschließt, oder wenn sie von einem Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragt werden.

(6) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind öffentlich. Mit Ausnahme von Kammerangehörigen ist die Öffentlichkeit bei der Behandlung von Finanz- und Personalangelegenheiten ausgeschlossen. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss der Kammerversammlung auch aus anderen Gründen ausgeschlossen werden.

(7) Die Kammerversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder bei deren/dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind beide verhindert, so tritt an deren Stelle das nach Lebensjahren älteste anwesende Kammervorstandsmitglied. Die Einberufung der Kammerversammlung geschieht durch eine mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder der Kammerversammlung gerichtete schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Die Einladung kann mit Einverständnis des zu ladenden Mitglieds der Kammerversammlung auch in elektronischer Form oder in Textform erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Ladungsfrist ist in diesem Fall die Weiterleitung auf elektronischem Wege. Eine außerordentliche Kammerversammlung kann auch ohne Beachtung der Einladungsfrist einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt. Über Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung entscheidet die Kammerversammlung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(8) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(9) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht Heilberufsgesetz oder eine Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht bei Beratung und Entscheidung in seinen persönlichen Angelegenheiten.

(10) Für den Fall einer außergewöhnlichen Lage, in der ein Zusammentreten der Kammerversammlung durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann auf Beschluss des Kammervorstands die Sitzung als Audio- und/oder Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die Möglichkeit eröffnet wird, dass die Mitglieder der Kammerversammlung die ihnen nach dieser Satzung und der Geschäftsordnung zustehenden Rechte ausüben können. Den Kammerangehörigen ist Zugang zur Bild- und/oder Tonübertragung zu ermöglichen. Bei nichtöffentlicher Sitzung haben die Teilnehmer der Sitzung sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt und Verlauf der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Mitschnitte der Sitzung sind nicht zulässig. Davon unberührt bleibt § 3 Absatz 2 der Geschäftsordnung (Aufzeichnung zur Fertigung des Ergebnisprotokolls). Dritten ist nach vorheriger Anmeldung Zugang zu der laufenden Bild- und/oder Tonübertragung zu ermöglichen, soweit die Öffentlichkeit nicht gemäß § 7 Absatz 6 Satz 2 oder 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist. Beschlüsse der Kammerversammlung können auch schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden. Ist nach dieser Satzung oder der Geschäftsordnung die geheime Abstimmung oder Wahl vorgesehen und kann diese auf elektronischem Wege nicht gewährleistet werden, so erfolgt die Beschlussfassung oder Wahl im schriftlichen Verfahren entsprechend den Grundsätzen der Briefwahl.

(11) Bei Abstimmungen oder Wahlen gemäß § 7 Absatz 10 dieser Satzung gilt als anwesend, wer an der Abstimmung oder Wahl teilnimmt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Beratungsunterlagen hat.

(12) Zur Änderung dieser Satzung bedarf es der Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.

§ 8
Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung ist zuständig für die nach § 18 Heilberufsgesetz abzugebende Stellungnahme zur Wahlordnung.

(2) Der Kammerversammlung bleibt vorbehalten:

1. die Beschlussfassung über

a) Satzungen;

b) die Geschäftsordnung für die Kammerversammlung, den Vorstand, die Ausschüsse und die Untergliederungen;

c) die Berufs-, Weiterbildungs- und Fortbildungsordnung;

d) die Schlichtungsordnung;

e) die Beitragsordnung;

f) die Haushaltssatzung, den Haushalts- und Stellenplan;

g) die Gebührenordnung (Verwaltungsgebührenordnung);

h) die Notfalldienstordnung;

i) die Satzung der Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen;

j) die Satzung der Ethikkommission;

k) die Satzung der Akademie für medizinische Fortbildung;

l) die Wahlordnung zur Wahl der Vorstände und Schlichtungsausschüsse der Verwaltungsbezirke.

2. die Wahl

a) der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten;

b) der Beisitzerinnen oder der Beisitzer des Kammervorstandes;

c) der Mitglieder des Finanzausschusses sowie deren namentliche Stellvertretung;

d) der Mitglieder der sonstigen Ausschüsse sowie deren namentliche Stellvertretung;

e) der Mitglieder des Lenkungsausschusses der Akademie für medizinische Fortbildung sowie deren Abberufung;

f) der Mitglieder der Ethikkommission auf Vorschlag des Kammervorstandes;

3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes;

4. die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Kammervorstandes;

5. die Entgegennahme eines Berichts der/des für die Kammer tätigen Justiziarin oder des Justiziars über die bei den Berufsgerichten des Kammerbezirks anhängig gewesenen Verfahren und deren Ergebnisse. Der Bericht ist einmal jährlich zu erstatten;

6. die Beschlussfassung über den gemäß § 28 Absatz 3 Heilberufsgesetz jährlich an die Aufsichtsbehörde zu erstattenden Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr;

7. die Wahl der Delegierten zum Deutschen Ärztetag. Bei der Wahl sind nach § 7 Absatz 4 gebildete Fraktionen ihrem prozentualen Anteil entsprechend zu berücksichtigen;

8. die Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Akademie für medizinische Fortbildung sowie die endgültige Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme oder des Ausschlusses eines Mitgliedes aus der Akademie für medizinische Fortbildung;

9. die räumliche Abgrenzung der Untergliederungen der Kammer und die Zuweisung der Aufgabengebiete, welche von diesem wahrgenommen werden sollen;

10. die Beschlussfassung über die Ernennung zur Ehrenpräsidentin oder zum Ehrenpräsidenten.

§ 9
Kammervorstand

(1) Der Kammervorstand besteht aus:

a) der Präsidentin oder dem Präsidenten;

b) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;

c) bis zu neun Beisitzern.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden in zwei gesonderten Wahlgängen ohne Aussprache aus der Mitte der Kammerversammlung unter Leitung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten gewählt. Gewählt ist, für wen in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Bewerberinnen und/oder Bewerbern, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, ein zweiter Wahlgang statt. Ergibt sich auch bei diesem Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Mitglieder des Kammervorstandes werden einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitte der Kammerversammlung gewählt.

(4) Der Kammervorstand muss zurücktreten, wenn die Kammerversammlung es mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder beschließt.

(5) Scheidet ein Kammervorstandsmitglied aus oder tritt es zurück, so ist die Ergänzung des Kammervorstandes durch die Kammerversammlung in ihrer nächstfolgenden Sitzung vorzunehmen.

§ 10
Aufgaben des Kammervorstandes

(1) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe dieser Satzung und der Geschäftsordnung im Rahmen des Haushaltsplanes. Hierzu gehören insbesondere:

a) die Aufstellung der Tagesordnung für die Kammerversammlung;

b) die Vorbereitung der Kammerversammlung und der vom Kammervorstand zu stellenden Anträge und einzubringenden Vorlagen;

c) die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung;

d) der Kammerversammlung die Bildung von Ausschüssen vorzuschlagen;

e) die Einsetzung von Arbeitskreisen und die Berufung ihrer Mitglieder;

f) die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Prüfungs- und Widerspruchsausschüsse nach der Weiterbildungsordnung;

g) die Berufung der Mitglieder der Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen;

h) die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter sowie der/des Vorsitzenden der Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;

i) die Bestellung der Mitglieder der Ständigen Kommission In-Vitro-Fertilisation und Embryotransfer;

j) die Bestätigung der Fachsektionen der Akademie für medizinische Fortbildung und die Durchführung der zwischen den Fachsektionen und dem Lenkungsausschuss der Akademie für medizinische Fortbildung abgestimmten Fortbildungsveranstaltungen sowie die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft in der Akademie für medizinische Fortbildung;

k) die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Buch- und Kassenprüfung;

l) die Wahl der gemäß § 64 Abs. 2 Heilberufsgesetz in den Wahlausschuss für die nichtrichterlichen Beisitzer der Berufsgerichte und deren Stellvertreter zu entsendenden Kammerangehörigen;

m) die Aufstellung einer Liste von 20 Berufsangehörigen nach § 64 Abs. 4 Heilberufsgesetz;

n) das Stellen von Anträgen auf Eröffnung berufsgerichtlicher Verfahren und die Wahrnehmung des Rügerechts nach § 58 a Heilberufsgesetz;

o) die Einstellung und Entlassung von Angestellten der Geschäftsstelle;

p) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes " Westfälisches Ärzteblatt“, dessen Schriftleiterin die Präsidentin oder dessen Schriftleiter der Präsident ist;

q) die Verleihung der Ehrennadel und des "Ehrenbechers der Ärztekammer Westfalen-Lippe".

(2) Der Kammervorstand kann den Ausschüssen Aufgaben zuweisen und leitet die Ausschussanträge und Beschlüsse an die Kammerversammlung weiter, falls Beschlussfassung durch die Kammerversammlung nach dieser Satzung erforderlich ist oder die Kammerversammlung es fordert.

(3) Der Kammervorstand ist verpflichtet, dem Vorsitzenden oder dem vom Ausschuss gewählten Berichterstatter Gelegenheit zu geben, über die Tätigkeit des Ausschusses vor dem Kammervorstand zu berichten.

(4) Der Kammervorstand kann den durch Gesetz und Satzung festgelegten Untergliederungen Aufgaben zuweisen.

(5) Der Kammervorstand ist verpflichtet, die Vorsitzenden der Untergliederungen mindestens zweimal jährlich vor den Sitzungen der Kammerversammlung zu gemeinsamen Sitzungen einzuladen, um sich über die Anliegen und die Tätigkeit der Untergliederungen der Kammer zu informieren.

(6) Der Kammervorstand veranlasst die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die den beruflichen Aufgabenkreis der Kammerangehörigen betreffen.

§ 11
Sitzungen des Kammervorstandes

(1) Die Kammervorstandssitzungen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder bei Verhinderung von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Bei Verhinderung auch der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wird die Kammervorstandssitzung von dem nach Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Einladungen müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Die Einladung kann mit Einverständnis des zu ladenden Vorstandsmitglieds auch in elektronischer Form oder in Textform erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Ladungsfrist ist in diesem Fall die Weiterleitung auf elektronischem Wege.

(2) Die Sitzungen des Kammervorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss eine Sitzung des Kammervorstandes einberufen werden.

(3) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Die Sitzungen des Kammervorstandes sind nicht öffentlich. Jedes Kammerversammlungsmitglied ist jedoch berechtigt, als Zuhörer teilzunehmen, es sei denn, dass der Vorstand beschließt, Tagesordnungspunkte in geschlossener Beratung zu behandeln.

(5) § 7 Absatz 9 gilt entsprechend.

(6) Die Sitzungen des Kammervorstandes werden grundsätzlich als Präsenzsitzung durchgeführt. Sie können auch als Audio- und/oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Sitzungsform trifft die oder der Einberufende, soweit keine hiervon abweichende Entscheidung durch den Kammervorstand erfolgt. Der Kammervorstand kann Beschlüsse zu eilbedürftigen Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen. Wird eine Audio- und/oder Videokonferenz durchgeführt, gilt für die Beschlussfassung § 7 Absatz 11 entsprechend.

§ 12
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Kammervorstandes gemäß § 11 Abs. 1 sowie der Kammerversammlung gemäß § 7 Abs. 7 ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.

(4) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, übernimmt das den Lebensjahren nach älteste Mitglied des Vorstandes die Vertretung.

§ 12a

Ehrenpräsidentin oder Ehrenpräsident

Eine ehemalige Präsidentin oder ein ehemaliger Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe kann von der Kammerversammlung durch Beschluss zur Ehrenpräsidentin oder zum Ehrenpräsidenten der Ärztekammer ernannt werden. Die Ehrenpräsidentin oder der Ehrenpräsident ist insbesondere zur beratenden Teilnahme an Sitzungen des Vorstands und der Kammerversammlung berechtigt. Über weitere Aufgaben entscheidet der Kammervorstand im Einzelfall. Eine bestehende Mitgliedschaft in der Kammerversammlung bleibt hiervon unberührt.

§ 13
Finanzausschuss

(1) Zur Beratung der Kammerversammlung und des Kammervorstandes in Finanzangelegenheiten, bei der Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bei der Prüfung der Rechnungslegung wird ein Finanzausschuss gebildet.

(2) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Kammerangehörigen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie bei der Wahl nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c) nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

(3) Die Mitglieder des Finanzausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Kammervorstand benennt ein Vorstandsmitglied, das zu den Sitzungen des Finanzausschusses mit beratender Stimme einzuladen ist.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses erstattet der Kammerversammlung bei der jährlichen Haushaltsberatung seinen Tätigkeitsbericht.

(5) Der Finanzausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) § 7 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 14
Sonstige Ausschüsse

(1) Zur Beratung des Kammervorstandes und der Kammerversammlung können weitere Ausschüsse mit bis zu sieben Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein sollten, gebildet werden. § 13 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten den Ausschuss ein, sooft es die Geschäfte erfordern. Bei Überschreitung der für die Ausschusstätigkeit festgesetzten Etatmittel ist die Einberufung der Ausschüsse vom Kammervorstand zu genehmigen.

(3) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit zu berichten.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Mitglieder der Kammerversammlung haben das Recht, an allen Ausschussberatungen als Zuhörer teilzunehmen, es sei denn, dass der Ausschuss mit einfacher Mehrheit beschließt, Tagesordnungspunkte in geschlossener Beratung zu behandeln.

(5) Die Ausschüsse können zu ihrer Beratung Kammerangehörige hinzuziehen, wenn der Ausschuss die Notwendigkeit mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 15

(aufgehoben)

§ 16
Versorgungseinrichtung

Zur Sicherung der Kammerangehörigen bei Berufsunfähigkeit, im Alter und zur Sicherung der Hinterbliebenen hat die Ärztekammer die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe eingerichtet. Deren Sitz, Aufgaben, Rechtsnatur und Organe - Kammerversammlung, Aufsichtsausschuss und Verwaltungsausschuss - ergeben sich gemäß § 6 a Heilberufsgesetz aus der besonderen Satzung der Versorgungseinrichtung. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist eine Einrichtung der Ärztekammer.

§ 17
Untergliederungen der Kammer

(1) Gemäß § 4 Heilberufsgesetz errichtet die Ärztekammer zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben Untergliederungen in:

a) Arnsberg

b) Bielefeld

c) Bochum

d) Detmold

e) Dortmund

f) Gelsenkirchen

g) Hagen

h) Lüdenscheid

i) Minden

j) Münster

k) Paderborn

i) Recklinghausen

(2) Diese Untergliederungen sind keine Rechtspersonen mit eigener Aufgabenstellung. Sie führen die Bezeichnung:

Ärztekammer Westfalen-Lippe

Verwaltungsbezirk ...

(3) Zweck der Untergliederungen ist es, für ihren Bereich die Organe der Ärztekammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere bei der

a) Pflege und Regelung der Beziehungen der Ärztinnen und Ärzte untereinander;

b) Durchführung des örtlichen Fortbildungswesens;

c) Entgegennahme und Behandlung der Wünsche, Anregungen und Forderungen der örtlichen Ärzteschaft mit der Pflicht zur Weiterleitung an den Kammervorstand;

d) Beratung des Kammervorstandes in Fürsorgeangelegenheiten;

e) Durchführung des örtlichen Schlichtungswesens;

f) Durchführung des Meldewesens gemäß § 5 Heilberufsgesetz;

g) Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

(4) Die Anordnungen der Organe der Ärztekammer sind von den Untergliederungen durchzuführen.

§ 18
Vorstand und Schlichtungsausschuss der Verwaltungsbezirke

(1) Die Untergliederungen nach § 17 erfüllen diese Aufgaben durch den Vorstand des Verwaltungsbezirks und den Schlichtungsausschuss.

(2) Der Vorstand des Verwaltungsbezirkes besteht aus:

a) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden;

b) deren oder dessen Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter;

c) der Schriftführerin oder dem Schriftführer und

d) wenigstens zwei Beisitzern.

(3) Die innerhalb des Verwaltungsbezirkes tätigen oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, wohnenden Kammerversammlungsmitglieder gehören dem Vorstand des Verwaltungsbezirkes als beratende Mitglieder an, sofern sie nicht schon dem Vorstand nach Absatz 2 angehören. (Abs. 2) angehören.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende erledigt die laufenden Geschäfte.

(5) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Ärztinnen und Ärzten und drei Stellvertretern, die sämtlich nicht dem Vorstand des Verwaltungsbezirkes angehören dürfen.

§ 19
Wahlen zu Vorstand und Schlichtungsausschuss in den Verwaltungsbezirken

(1) Die Wahlen zu den Vorständen und Schlichtungsausschüssen in den Verwaltungsbezirken erfolgen in geheimer Wahl aufgrund einer Wahlordnung, die von der Kammerversammlung beschlossen wird.

(2) Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt, und zwar innerhalb eines halben Jahres nach Neuwahl der Kammerversammlung.

(3) Die durchgeführten Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Kammervorstand.

(4) Auf Antrag des Kammervorstandes kann die Kammerversammlung die Mitglieder des Vorstandes des Verwaltungsbezirkes abberufen und eine Neuwahl anordnen. Kommt eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten nicht zustande, wird der Vorstand des Verwaltungsbezirkes auf Vorschlag des Kammervorstandes von der Kammerversammlung bestellt.

§ 20
Aufgaben des Vorstandes des Verwaltungsbezirkes

(1) Der Vorstand des Verwaltungsbezirkes ist für die Durchführung der Beschlüsse der Kammerorgane (§ 6) verantwortlich.

(2) Außerdem hat er folgende Maßnahmen durchzuführen:

a) Einberufung von Versammlungen der Kammerangehörigen mindestens einmal jährlich. Der Kammervorstand ist zu der Versammlung einzuladen;

b) ausführliche Berichterstattung über die Tätigkeit der Organe der Kammer. Die Berichterstattung muss auch gegenüber den innerhalb des Verwaltungsbezirkes bestehenden ärztlichen Vereinen erfolgen;

c) Vorbereitung von Anträgen und Weiterleitung an die Kammerversammlung;

d) Beratung des Kammervorstandes in Fürsorgeangelegenheiten;

e) Anfertigung einer Niederschrift über jede Versammlung und Weiterleitung an den Kammervorstand.

§ 21
Aufgaben des Schlichtungsausschusses des Verwaltungsbezirkes

(1) Der Schlichtungsausschuss hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Ärztinnen oder Ärzten auf gütlichem Wege auf einen Vergleich hinzuwirken.

(2) Ist eine oder einer der betroffenen Ärztinnen oder Ärzte mit der von dem Schlichtungsausschuss getroffenen Regelung nicht einverstanden, so hat der Schlichtungsausschuss den Streitfall gemäß der Schlichtungsordnung an die zuständige Schlichtungsinstanz weiterzuleiten.

§ 22
Ärztliche Vereine

Ärztliche Vereine sind in ihrer Arbeit von der Kammer und ihren Untergliederungen zu fördern, soweit sie in ihrer Zielsetzung § 6 des Heilberufsgesetzes entsprechen und allen Kammerangehörigen die Mitgliedschaft ermöglichen.

§ 23
Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung

Die Mitglieder der Kammerorgane, der Ausschüsse und der auf gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Grundlage errichteten Gremien sowie gewählte oder ernannte Funktionsträger der Ärztekammer Westfalen-Lippe sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung richten sich nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.

§ 24
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen der Ärztekammer

Satzungen sowie amtliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe (www.aekwl.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben sowie allgemein und dauerhaft zugänglich gemacht. Sie treten, soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Soweit für Satzungen eine Bekanntgabeverpflichtung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen besteht, bestimmt sich deren Inkrafttreten nach dieser Bekanntgabe. Auf amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen wird im Westfälischen Ärzteblatt hingewiesen.

§ 25
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Mai 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung vom 7. März 1970 (SMBI. NW. 21220) außer Kraft.

MBl. NRW. 1984 S. 208, geändert am 22. April 1989 (MBl. NRW. 1989 S. 1238), 21. Januar 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 187), 13. Juni 2007 (MBl. NRW. 2007 S. 590), 21. Juni 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 425), 15. November 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 277), 16. März 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 605), 28. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 22).