Satzung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Vom 22. Oktober 1983
Die
Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 22.
April 1989 aufgrund des _ 20 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. März 1989 (GV. NW. S. 170/SGV. NW. 2122) die folgende Änderung der
Satzung beschlossen, die durch Erlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1989 V B I - 0810.52
-genehmigt worden ist.
§ 1
Rechtsnatur und Sitz
(1) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe ist die
berufliche Vertretung der Ärzte/Ärztinnen im Landesteil Westfalen-Lippe des
Landes Nordrhein-Westfalen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
und führt ein Dienstsiegel.
(2) Sitz der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist
Münster (Westf.).
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Der Ärztekammer gehören alle Ärzte/Ärztinnen an, die in
dem Landesteil Westfalen-Lippe ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf
nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die
beamteten Berufsangehörigen innerhalb der Aufsichtsbehörde.
Den Beruf als Arzt/Ärztin übt aus, wer die
Tätigkeit ganz oder teilweise wegen oder aufgrund seiner ärztlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten ausübt und diese Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar dem
Menschen oder der Allgemeinheit dient.
(2) Kammerangehörige, die ihre Tätigkeit ins
Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren
Beruf auszuüben, können auf Antrag der Ärztekammer weiterhin angehören
(freiwillige Kammerzugehörigkeit).
(3) Mit der freiwilligen Kammerzugehörigkeit sind Rechte und
Pflichten nicht verbunden. Ausgenommen sind neben den Pflichten aus § 2 Abs. 3
Satz 2 Heilberufsgesetz die Rechte aus § 4 Abs. 2 Buchstaben b) und c) sowie
die Pflicht zur Zahlung eines reduzierten Beitrags. Näheres hierzu bestimmt die
Beitragsordnung.
(4) Die freiwilligen Kammerangehörigen werden in einem
gesonderten Verzeichnis geführt.
§ 3
Aufgaben der Kammer
Die Aufgaben der Kammer sind insbesondere im
Heilberufsgesetz festgelegt. Hierzu zählen unter anderem:
1. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen
wahrzunehmen,
2. die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über ihre
Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren,
3. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen und die
Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und zu betreiben und dabei
insbesondere Zertifizierungen vorzunehmen,
4. für die Erhaltung eines ethisch und wissenschaftlich hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der
Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen,
5. eine Berufs- und Weiterbildungsordnung zu erlassen,
6. zur Begutachtung von Behandlungsfehlern eine
„Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen“ zu errichten,
7. zur Beratung der Kammerangehörigen in berufsrechtlichen
und berufsethischen Fragen sowie zur Wahrnehmung von bundes- oder
landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zugewiesenen
Aufgaben eine Ethikkommission zu errichten,
8. Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde eine Versorgungseinrichtung aufgrund einer besonderen Satzung
für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen,
9. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen,
10. einen ärztlichen Notfalldienst in den
sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen und bekannt zu machen sowie eine
Notfalldienstordnung zu erlassen.
§ 4
Rechte der Kammerangehörigen
(1) Die Kammerangehörigen besitzen im gesetzlichen Rahmen
aktives und passives Wahlrecht. Hierdurch haben sie das Recht auf Mitarbeit in
allen Organen der Kammer.
(2) Die Kammerangehörigen haben Anspruch auf:
a) Beratung und Unterstützung durch die Geschäftsstelle
der Kammer oder ihre Untergliederungen in allen beruflichen Angelegenheiten,
insbesondere Beratung in Niederlassungsfragen;
b) Teilnahme an den von der Kammer
durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen;
c) kostenlose
Zustellung des von der Ärztekammer herausgegebenen Ärzteblattes.
§
5
Pflichten der Kammerangehörigen
Anordnungen, die von der
Ärztekammer im Rahmen ihres durch Gesetze festgelegten Aufgaben- und
Geschäftsbereiches erlassen werden, sind für die ihr angehörenden
Ärzte/Ärztinnen bindend. Gleiches gilt für Dienstleister im Sinne von § 3
Heilberufsgesetz. Kammerangehörige haben die Pflicht, der Kammer die zur
Anlegung eines Verzeichnisses gemäß § 5 Heilberufsgesetz erforderlichen Angaben
von sich aus innerhalb eines Monats zu machen und den Ladungen der Kammer Folge
zu leisten. Sie sind beitragspflichtig im Rahmen der Beitragsordnung.
§
6
Organe der Kammer
(1) Organe der Ärztekammer Westfalen-Lippe
sind:
a) die Kammerversammlung;
b) der Kammervorstand;
c) die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre, sie endet
mit Ablauf der Wahlperiode.
(3) Der
Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der
neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.
§
7
Kammerversammlung
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden
gemäß §§ 11 ff. Heilberufsgesetz gewählt.
(2) Die Durchführung der Wahl zur
Kammerversammlung obliegt dem Kammervorstand.
(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung sind
an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Vereinigungen von mindestens fünf vom
Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden. Die
Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden, und
Stellvertretungen sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin
oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Kammerversammlung tritt jährlich
mindestens zweimal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche
Sitzungen der Kammerversammlung finden statt, wenn der Kammervorstand sie
beschließt, oder wenn sie von einem Drittel der Mitglieder der
Kammerversammlung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung bei der
Präsidentin oder dem Präsidenten beantragt werden.
(6) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind
öffentlich. Mit Ausnahme von Kammerangehörigen ist die Öffentlichkeit bei der
Behandlung von Finanz- und Personalangelegenheiten ausgeschlossen. Die
Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss der Kammerversammlung auch aus
anderen Gründen ausgeschlossen werden.
(7) Die Kammerversammlung wird von der Präsidentin oder dem
Präsidenten oder bei deren/dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin oder dem
Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind beide verhindert, so tritt an
deren Stelle das nach Lebensjahren älteste anwesende Kammervorstandsmitglied.
Die Einberufung der Kammerversammlung geschieht durch eine mindestens vier
Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder der Kammerversammlung
gerichtete schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung
der Beratungsunterlagen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Die
Einladung kann mit Einverständnis des zu ladenden Mitglieds der
Kammerversammlung auch in elektronischer Form oder in Textform erfolgen.
Maßgeblich für die Wahrung der Ladungsfrist ist in diesem Fall die Weiterleitung
auf elektronischem Wege. Eine außerordentliche Kammerversammlung kann auch ohne
Beachtung der Einladungsfrist einberufen werden, wenn der Vorstand es
beschließt. Über Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung
entscheidet die Kammerversammlung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(8) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
(9) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden
mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht Heilberufsgesetz oder eine Satzung
etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht bei Beratung und
Entscheidung in seinen persönlichen Angelegenheiten.
(10) Für den Fall einer außergewöhnlichen Lage, in der ein
Zusammentreten der Kammerversammlung durch persönliche Anwesenheit der
Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann auf Beschluss
des Kammervorstands die Sitzung als Audio- und/oder Videokonferenz durchgeführt
werden, sofern die Möglichkeit eröffnet wird, dass die Mitglieder der
Kammerversammlung die ihnen nach dieser Satzung und der Geschäftsordnung
zustehenden Rechte ausüben können. Den Kammerangehörigen ist Zugang zur Bild-
und/oder Tonübertragung zu ermöglichen. Bei nichtöffentlicher Sitzung haben die
Teilnehmer der Sitzung sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt und Verlauf der
Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Mitschnitte der Sitzung sind nicht
zulässig. Davon unberührt bleibt § 3 Absatz 2 der Geschäftsordnung
(Aufzeichnung zur Fertigung des Ergebnisprotokolls). Dritten ist nach
vorheriger Anmeldung Zugang zu der laufenden Bild- und/oder Tonübertragung zu
ermöglichen, soweit die Öffentlichkeit nicht gemäß § 7 Absatz 6 Satz 2 oder 3
dieser Satzung ausgeschlossen ist. Beschlüsse der Kammerversammlung können auch
schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden. Ist nach dieser Satzung
oder der Geschäftsordnung die geheime Abstimmung oder Wahl vorgesehen und kann
diese auf elektronischem Wege nicht gewährleistet werden, so erfolgt die
Beschlussfassung oder Wahl im schriftlichen Verfahren entsprechend den Grundsätzen
der Briefwahl.
(11) Bei Abstimmungen oder Wahlen gemäß § 7 Absatz 10 dieser
Satzung gilt als anwesend, wer an der Abstimmung oder Wahl teilnimmt und die
Möglichkeit der Kenntnisnahme der Beratungsunterlagen hat.
(12) Zur Änderung dieser
Satzung bedarf es der Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder der
Kammerversammlung.
§
8
Aufgaben der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung ist zuständig für die
nach § 18 Heilberufsgesetz abzugebende Stellungnahme zur Wahlordnung.
(2) Der Kammerversammlung bleibt vorbehalten:
1. die Beschlussfassung über
a) Satzungen;
b) die Geschäftsordnung für die Kammerversammlung, den
Vorstand, die Ausschüsse und die Untergliederungen;
c) die Berufs-, Weiterbildungs- und Fortbildungsordnung;
d) die Schlichtungsordnung;
e) die Beitragsordnung;
f) die Haushaltssatzung, den Haushalts- und Stellenplan;
g) die Gebührenordnung (Verwaltungsgebührenordnung);
h) die Notfalldienstordnung;
i) die Satzung der Gutachterkommission für
Arzthaftpflichtfragen;
j) die Satzung der Ethikkommission;
k) die Satzung der Akademie für medizinische Fortbildung;
l) die Wahlordnung zur Wahl der Vorstände und
Schlichtungsausschüsse der Verwaltungsbezirke.
2. die Wahl
a) der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin
oder des Vizepräsidenten;
b) der Beisitzerinnen oder der Beisitzer des
Kammervorstandes;
c) der Mitglieder des Finanzausschusses sowie deren
namentliche Stellvertretung;
d) der Mitglieder der sonstigen Ausschüsse sowie deren
namentliche Stellvertretung;
e) der Mitglieder des Lenkungsausschusses der Akademie für
medizinische Fortbildung sowie deren Abberufung;
f) der Mitglieder der Ethikkommission auf Vorschlag des
Kammervorstandes;
3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes;
4. die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung
des Kammervorstandes;
5. die Entgegennahme eines Berichts der/des für die Kammer
tätigen Justiziarin oder des Justiziars über die bei den Berufsgerichten des
Kammerbezirks anhängig gewesenen Verfahren und deren Ergebnisse. Der Bericht
ist einmal jährlich zu erstatten;
6. die Beschlussfassung über den gemäß § 28 Absatz 3
Heilberufsgesetz jährlich an die Aufsichtsbehörde zu erstattenden Bericht über
das abgelaufene Geschäftsjahr;
7. die Wahl der Delegierten zum Deutschen Ärztetag. Bei der
Wahl sind nach § 7 Absatz 4 gebildete Fraktionen ihrem prozentualen Anteil
entsprechend zu berücksichtigen;
8. die Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Akademie
für medizinische Fortbildung sowie die endgültige Entscheidung über die
Ablehnung der Aufnahme oder des Ausschlusses eines Mitgliedes aus der Akademie
für medizinische Fortbildung;
9. die räumliche Abgrenzung der Untergliederungen der Kammer
und die Zuweisung der Aufgabengebiete, welche von diesem wahrgenommen werden
sollen;
10. die Beschlussfassung über die Ernennung zur
Ehrenpräsidentin oder zum Ehrenpräsidenten.
§
9
Kammervorstand
(1) Der Kammervorstand besteht aus:
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten;
b) der Vizepräsidentin oder dem
Vizepräsidenten;
c) bis zu neun Beisitzern.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden in zwei gesonderten Wahlgängen
ohne Aussprache aus der Mitte der Kammerversammlung unter Leitung der
Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten gewählt. Gewählt ist, für wen in
geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden
ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Bewerberinnen
und/oder Bewerbern, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, ein
zweiter Wahlgang statt. Ergibt sich auch bei diesem Wahlgang nicht die
erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Mitglieder des Kammervorstandes werden
einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitte der Kammerversammlung
gewählt.
(4) Der Kammervorstand muss zurücktreten, wenn
die Kammerversammlung es mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder beschließt.
(5) Scheidet ein Kammervorstandsmitglied aus
oder tritt es zurück, so ist die Ergänzung des Kammervorstandes durch die
Kammerversammlung in ihrer nächstfolgenden Sitzung vorzunehmen.
§ 10
Aufgaben des Kammervorstandes
(1) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der
Kammer nach Maßgabe dieser Satzung und der Geschäftsordnung im Rahmen des
Haushaltsplanes. Hierzu gehören insbesondere:
a) die Aufstellung der Tagesordnung für die
Kammerversammlung;
b) die Vorbereitung der Kammerversammlung und
der vom Kammervorstand zu stellenden Anträge und einzubringenden Vorlagen;
c) die Durchführung der Beschlüsse der
Kammerversammlung;
d) der Kammerversammlung die Bildung von
Ausschüssen vorzuschlagen;
e) die Einsetzung von Arbeitskreisen und die
Berufung ihrer Mitglieder;
f) die Bestellung der Mitglieder und
Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Prüfungs- und Widerspruchsausschüsse
nach der Weiterbildungsordnung;
g) die Berufung der Mitglieder der
Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen;
h) die Bestellung der Mitglieder und
Stellvertreter sowie der/des Vorsitzenden der Gutachterstelle für die
freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;
i) die Bestellung der Mitglieder der Ständigen
Kommission In-Vitro-Fertilisation und Embryotransfer;
j) die Bestätigung der Fachsektionen der
Akademie für medizinische Fortbildung und die Durchführung der zwischen den
Fachsektionen und dem Lenkungsausschuss der Akademie für medizinische
Fortbildung abgestimmten Fortbildungsveranstaltungen sowie die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft in der Akademie für medizinische Fortbildung;
k) die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin,
eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Buch-
und Kassenprüfung;
l) die Wahl der gemäß § 64 Abs. 2
Heilberufsgesetz in den Wahlausschuss für die nichtrichterlichen Beisitzer der
Berufsgerichte und deren Stellvertreter zu entsendenden Kammerangehörigen;
m) die Aufstellung einer Liste von 20
Berufsangehörigen nach § 64 Abs. 4 Heilberufsgesetz;
n) das Stellen von Anträgen auf Eröffnung
berufsgerichtlicher Verfahren und die Wahrnehmung des Rügerechts nach § 58 a
Heilberufsgesetz;
o) die Einstellung und Entlassung von
Angestellten der Geschäftsstelle;
p) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes
" Westfälisches Ärzteblatt“, dessen Schriftleiterin die Präsidentin oder
dessen Schriftleiter der Präsident ist;
q) die Verleihung der Ehrennadel und des
"Ehrenbechers der Ärztekammer Westfalen-Lippe".
(2) Der Kammervorstand kann den Ausschüssen
Aufgaben zuweisen und leitet die Ausschussanträge und Beschlüsse an die
Kammerversammlung weiter, falls Beschlussfassung durch die Kammerversammlung
nach dieser Satzung erforderlich ist oder die Kammerversammlung es fordert.
(3) Der Kammervorstand ist verpflichtet, dem Vorsitzenden
oder dem vom Ausschuss gewählten Berichterstatter Gelegenheit zu geben, über
die Tätigkeit des Ausschusses vor dem Kammervorstand zu berichten.
(4) Der Kammervorstand kann den durch Gesetz
und Satzung festgelegten Untergliederungen Aufgaben zuweisen.
(5) Der Kammervorstand ist verpflichtet, die
Vorsitzenden der Untergliederungen mindestens zweimal jährlich vor den
Sitzungen der Kammerversammlung zu gemeinsamen Sitzungen einzuladen, um sich
über die Anliegen und die Tätigkeit der Untergliederungen der Kammer zu
informieren.
(6) Der
Kammervorstand veranlasst die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die den
beruflichen Aufgabenkreis der Kammerangehörigen betreffen.
§
11
Sitzungen des Kammervorstandes
(1) Die Kammervorstandssitzungen werden von der
Präsidentin oder vom Präsidenten oder bei Verhinderung von der Vizepräsidentin
oder vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Bei Verhinderung auch der
Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wird die Kammervorstandssitzung von
dem nach Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die
Einladungen müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche
vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Die Einladung kann mit Einverständnis des
zu ladenden Vorstandsmitglieds auch in elektronischer Form oder in Textform
erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Ladungsfrist ist in diesem Fall die
Weiterleitung auf elektronischem Wege.
(2) Die Sitzungen des Kammervorstandes finden nach Bedarf
statt, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr. Auf Antrag von mindestens einem
Drittel der Vorstandsmitglieder muss eine Sitzung des Kammervorstandes
einberufen werden.
(3) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Die Sitzungen des Kammervorstandes sind nicht
öffentlich. Jedes Kammerversammlungsmitglied ist jedoch berechtigt, als Zuhörer
teilzunehmen, es sei denn, dass der Vorstand beschließt, Tagesordnungspunkte in
geschlossener Beratung zu behandeln.
(5) § 7 Absatz 9 gilt entsprechend.
(6) Die Sitzungen des Kammervorstandes werden
grundsätzlich als Präsenzsitzung durchgeführt. Sie können auch als Audio-
und/oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung über die
Sitzungsform trifft die oder der Einberufende, soweit keine hiervon abweichende
Entscheidung durch den Kammervorstand erfolgt. Der Kammervorstand kann
Beschlüsse zu eilbedürftigen Angelegenheiten im schriftlichen oder
elektronischen Verfahren fassen. Wird eine Audio- und/oder Videokonferenz
durchgeführt, gilt für die Beschlussfassung § 7 Absatz 11 entsprechend.
§
12
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt
die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer
vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur
rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem
weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident erledigt
die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes
aus.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident beruft
die Sitzungen des Kammervorstandes gemäß § 11 Abs. 1 sowie der
Kammerversammlung gemäß § 7 Abs. 7 ein und führt in diesen Sitzungen den
Vorsitz.
(4) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung. Ist
auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, übernimmt das den
Lebensjahren nach älteste Mitglied des Vorstandes die Vertretung.
§ 12a
Ehrenpräsidentin oder Ehrenpräsident
Eine ehemalige Präsidentin oder ein ehemaliger Präsident
der Ärztekammer Westfalen-Lippe kann von der Kammerversammlung durch Beschluss
zur Ehrenpräsidentin oder zum Ehrenpräsidenten der Ärztekammer ernannt werden.
Die Ehrenpräsidentin oder der Ehrenpräsident ist insbesondere zur beratenden
Teilnahme an Sitzungen des Vorstands und der Kammerversammlung berechtigt. Über
weitere Aufgaben entscheidet der Kammervorstand im Einzelfall. Eine bestehende
Mitgliedschaft in der Kammerversammlung bleibt hiervon unberührt.
§ 13
Finanzausschuss
(1) Zur Beratung der Kammerversammlung und des
Kammervorstandes in Finanzangelegenheiten, bei der Aufstellung des
Haushaltsplanes sowie bei der Prüfung der Rechnungslegung wird ein
Finanzausschuss gebildet.
(2) Der Finanzausschuss besteht aus sieben
Kammerangehörigen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Soweit
Fraktionen gebildet sind, sind sie bei der Wahl nach § 8 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe c) nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder des Finanzausschusses wählen
aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine
stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der
Kammervorstand benennt ein Vorstandsmitglied, das zu den Sitzungen des
Finanzausschusses mit beratender Stimme einzuladen ist.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Finanzausschusses erstattet der Kammerversammlung bei der jährlichen
Haushaltsberatung seinen Tätigkeitsbericht.
(5) Der Finanzausschuss ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) § 7 Abs. 9
gilt entsprechend.
§
14
Sonstige Ausschüsse
(1) Zur Beratung des Kammervorstandes und der
Kammerversammlung können weitere Ausschüsse mit bis zu sieben Mitgliedern, die
nicht Mitglieder des Vorstandes sein sollten, gebildet werden. § 13 Abs. 2 Satz
2 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder
einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und
im Verhinderungsfalle die stellvertretende Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit der Präsidentin oder
dem Präsidenten den Ausschuss ein, sooft es die Geschäfte erfordern. Bei
Überschreitung der für die Ausschusstätigkeit festgesetzten Etatmittel ist die
Einberufung der Ausschüsse vom Kammervorstand zu genehmigen.
(3) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit zu
berichten.
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht
öffentlich. Mitglieder der Kammerversammlung haben das Recht, an allen
Ausschussberatungen als Zuhörer teilzunehmen, es sei denn, dass der Ausschuss
mit einfacher Mehrheit beschließt, Tagesordnungspunkte in geschlossener
Beratung zu behandeln.
(5) Die Ausschüsse
können zu ihrer Beratung Kammerangehörige hinzuziehen, wenn der Ausschuss die
Notwendigkeit mit einfacher Mehrheit beschließt.
§
15
(aufgehoben)
§
16
Versorgungseinrichtung
Zur Sicherung der
Kammerangehörigen bei Berufsunfähigkeit, im Alter und zur Sicherung der
Hinterbliebenen hat die Ärztekammer die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
eingerichtet. Deren Sitz, Aufgaben, Rechtsnatur und Organe - Kammerversammlung,
Aufsichtsausschuss und Verwaltungsausschuss - ergeben sich gemäß § 6 a
Heilberufsgesetz aus der besonderen Satzung der Versorgungseinrichtung. Die
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist eine Einrichtung der Ärztekammer.
§
17
Untergliederungen der Kammer
(1) Gemäß § 4 Heilberufsgesetz errichtet die
Ärztekammer zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben Untergliederungen in:
a) Arnsberg
b) Bielefeld
c) Bochum
d)
Detmold
e)
Dortmund
f) Gelsenkirchen
g) Hagen
h) Lüdenscheid
i) Minden
j) Münster
k) Paderborn
i) Recklinghausen
(2) Diese Untergliederungen sind keine Rechtspersonen
mit eigener Aufgabenstellung. Sie führen die Bezeichnung:
Ärztekammer Westfalen-Lippe
Verwaltungsbezirk ...
(3) Zweck der Untergliederungen ist es, für
ihren Bereich die Organe der Ärztekammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen, insbesondere bei der
a) Pflege und Regelung der Beziehungen der
Ärztinnen und Ärzte untereinander;
b) Durchführung des örtlichen
Fortbildungswesens;
c) Entgegennahme und Behandlung der Wünsche,
Anregungen und Forderungen der örtlichen Ärzteschaft mit der Pflicht zur
Weiterleitung an den Kammervorstand;
d) Beratung des Kammervorstandes in
Fürsorgeangelegenheiten;
e) Durchführung des örtlichen
Schlichtungswesens;
f) Durchführung des Meldewesens gemäß § 5
Heilberufsgesetz;
g) Unterstützung des öffentlichen
Gesundheitsdienstes bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
(4) Die
Anordnungen der Organe der Ärztekammer sind von den Untergliederungen
durchzuführen.
§
18
Vorstand und Schlichtungsausschuss der Verwaltungsbezirke
(1) Die Untergliederungen nach § 17 erfüllen
diese Aufgaben durch den Vorstand des Verwaltungsbezirks und den
Schlichtungsausschuss.
(2) Der Vorstand des Verwaltungsbezirkes
besteht aus:
a) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden;
b) deren oder dessen Stellvertreterin oder
seinem Stellvertreter;
c) der Schriftführerin oder dem Schriftführer
und
d) wenigstens zwei Beisitzern.
(3) Die innerhalb des Verwaltungsbezirkes
tätigen oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, wohnenden
Kammerversammlungsmitglieder gehören dem Vorstand des Verwaltungsbezirkes als
beratende Mitglieder an, sofern sie nicht schon dem Vorstand nach Absatz 2
angehören. (Abs. 2) angehören.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
erledigt die laufenden Geschäfte.
(5) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei
Ärztinnen und Ärzten und drei Stellvertretern, die sämtlich nicht dem Vorstand
des Verwaltungsbezirkes angehören dürfen.
§ 19
Wahlen zu Vorstand und Schlichtungsausschuss in den Verwaltungsbezirken
(1) Die Wahlen zu den Vorständen und Schlichtungsausschüssen
in den Verwaltungsbezirken erfolgen in geheimer Wahl aufgrund einer
Wahlordnung, die von der Kammerversammlung beschlossen wird.
(2) Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt,
und zwar innerhalb eines halben Jahres nach Neuwahl der Kammerversammlung.
(3) Die durchgeführten Wahlen bedürfen der
Bestätigung durch den Kammervorstand.
(4) Auf Antrag des
Kammervorstandes kann die Kammerversammlung die Mitglieder des Vorstandes des
Verwaltungsbezirkes abberufen und eine Neuwahl anordnen. Kommt eine Neuwahl
innerhalb von drei Monaten nicht zustande, wird der Vorstand des
Verwaltungsbezirkes auf Vorschlag des Kammervorstandes von der
Kammerversammlung bestellt.
§
20
Aufgaben des Vorstandes des Verwaltungsbezirkes
(1) Der Vorstand des Verwaltungsbezirkes ist
für die Durchführung der Beschlüsse der Kammerorgane (§ 6) verantwortlich.
(2) Außerdem hat er folgende Maßnahmen
durchzuführen:
a) Einberufung von Versammlungen der
Kammerangehörigen mindestens einmal jährlich. Der Kammervorstand ist zu der Versammlung
einzuladen;
b) ausführliche Berichterstattung über die
Tätigkeit der Organe der Kammer. Die Berichterstattung muss auch gegenüber den
innerhalb des Verwaltungsbezirkes bestehenden ärztlichen Vereinen erfolgen;
c) Vorbereitung von Anträgen und Weiterleitung
an die Kammerversammlung;
d) Beratung des Kammervorstandes in
Fürsorgeangelegenheiten;
e) Anfertigung
einer Niederschrift über jede Versammlung und Weiterleitung an den
Kammervorstand.
§
21
Aufgaben des Schlichtungsausschusses des Verwaltungsbezirkes
(1) Der Schlichtungsausschuss hat die Aufgabe,
bei Streitigkeiten zwischen Ärztinnen oder Ärzten auf gütlichem Wege auf einen
Vergleich hinzuwirken.
(2) Ist eine oder
einer der betroffenen Ärztinnen oder Ärzte mit der von dem
Schlichtungsausschuss getroffenen Regelung nicht einverstanden, so hat der
Schlichtungsausschuss den Streitfall gemäß der Schlichtungsordnung an die
zuständige Schlichtungsinstanz weiterzuleiten.
§
22
Ärztliche Vereine
Ärztliche Vereine sind in ihrer Arbeit von der
Kammer und ihren Untergliederungen zu fördern, soweit sie in ihrer Zielsetzung
§ 6 des Heilberufsgesetzes entsprechen und allen Kammerangehörigen die
Mitgliedschaft ermöglichen.
§
23
Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung
Die Mitglieder der Kammerorgane, der Ausschüsse
und der auf gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Grundlage errichteten Gremien
sowie gewählte oder ernannte Funktionsträger der Ärztekammer Westfalen-Lippe
sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung richten
sich nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.
§ 24
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen der Ärztekammer
Satzungen sowie
amtliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Homepage der Ärztekammer
Westfalen-Lippe (www.aekwl.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“
bekannt gegeben sowie allgemein und dauerhaft zugänglich gemacht. Sie treten,
soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tag nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft. Soweit für Satzungen eine Bekanntgabeverpflichtung
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen besteht, bestimmt sich
deren Inkrafttreten nach dieser Bekanntgabe. Auf amtliche Bekanntmachungen und
Veröffentlichungen wird im Westfälischen Ärzteblatt hingewiesen.
§
25
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung
vom 7. März 1970 (SMBI. NW. 21220) außer Kraft.
MBl. NRW. 1984 S. 208,
geändert am 22. April 1989 (MBl. NRW. 1989 S. 1238),
21. Januar 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 187), 13. Juni 2007
(MBl. NRW. 2007 S. 590), 21. Juni 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 425), 15. November 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 277), 16. März 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 605), 28. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 22).