Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Gebührenordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003
Gebührenordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003
Gebührenordnung
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2003
Grundsatz
Die
Gebührenordnung dient darüber hinaus der Sicherstellung, dass bei veranlassten
Sonderleistungen und Amtshandlungen nur die personifizierten Veranlasser mit
Kosten belastet werden.
Gebührenpflichtige Handlungen
Die
Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Für
die Kostenerhebung gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Gebührenhöhe
Bei
gebührenpflichtigen Leistungen kann die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
entstehende zusätzliche Auslagen vom Gebührenschuldner erheben.
Gebührenschuldner
Fälligkeit
Die
Zahlung ist Voraussetzung für die Bearbeitung.
Ein
Widerspruch gegen die Gebühr hat keine aufschiebende Wirkung.
Gebühren
werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen beigetrieben.
Entrichtung
a)
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der
Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen der Tag des Eingangs,
b)
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Psychotherapeutenkammer
Nordrhein-Westfalen oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der
Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c)
bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
Rückzahlung
Bei
Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die
Bearbeitung begonnen hat.
Ermäßigung/Erlass
In-Kraft-Treten
Monika
K o n i t z e r
Genehmigt.
für
Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes
Nordrhein-Westfalen
III 7 –
0810.104.2 -
Im Auftrag
MBl. NRW. 2004 S. 360, geändert am 27.4.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 505), 10.12.2010 (MBl. NRW. 2011 S. 54), 5.5.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 666) 31. Oktober 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 89), 21. Mai 2022 (MBl. NRW. 2024 S. 127), 3. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 127).
Anlagen: