Gebührenordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 19. April 1997
Die
Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19.
April 1997 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes -HeilBerG-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204/SGV. NW 2122) nachstehende Gebührenordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni
1997 - V B 3 - 0810.64.2 - genehmigt worden ist.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand
der Gebührenordnung
§ 2 Gebühren und
Gebührentarif
§ 3
Gebührenfreiheit
§ 4 Ermäßigung,
Befreiung, Stundung
§ 5
Gebührenbemessung
§ 6 Auslagen
§ 7 Entstehung
der Kostenschuld
§ 8 Kostenschuldner
§ 9
Kostenentscheidung
§ 10 Kosten in besonderen Fällen
§ 11 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
§ 12 Fälligkeit
§ 13 Säumniszuschlag
§ 14 Entrichtung
§ 15 Verjährung
§ 16 Erstattung
§ 17 Rechtsbehelf
§ 18 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 19 In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten
Anlage: Gebührentarif
§ 1
Gegenstand der Gebührenordnung
(1) Gegenstand dieser Gebührenordnung sind die
Kosten, die als Gegenleistung
1. für die besondere Verwaltungstätigkeit der
Zahnärztekammer Nordrhein,
2. für die Durchführung von
Fortbildungsveranstaltungen gemäß gesetzlichem Auftrag,
3. für die Benutzung der Einrichtungen der
Zahnärztekammer Nordrhein in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1),
Kursgebühren (Nummer 2), Benutzungsgebühren (Nummer 3) und Auslagenerstattung
erhoben werden.
(2) Diese Gebührenordnung gilt nicht, soweit
Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes
oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind.
§
2
Gebühren und Gebührentarif
Die Kosten bestimmen sich nach dem dieser
Gebührenordnung zugehörigen Gebührentarif (Anlage) sowie der
Auslagenerstattung gemäß § 5.
§
3
Gebührenfreiheit
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für
1. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte
2. Beratungen, soweit nicht der Tarif eine
Tarifstelle vorsieht.
§
4
Ermäßigung, Befreiung, Stundung
Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur
Vermeidung sozialer Härten, kann die Zahnärztekammer Nordrhein auf Antrag von
der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen. Aus den
gleichen Gründen kann eine Stundung ausgesprochen werden.
§
5
Gebührenbemessung
(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen,
so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen
1. der mit der besonderen Verwaltungstätigkeit
verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert
berechnet werden und
2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
der sonstige Nutzen der besonderen Verwaltungstätigkeit für den
Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des
Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der
besonderen Verwaltungstätigkeit maßgebend, soweit die Gebührenordnung und der
zugehörige Gebührentarif nichts anderes bestimmen.
(3) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im voraus festzusetzen.
§
6
Auslagen
(1) Werden im Zusammenhang mit der besonderen
Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr
einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht
bereits in die Gebühr einbezogen gelten, soweit die Gebührenordnung und der
zugehörige Gebührentarif nichts anderes bestimmen,
insbesondere:
1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen,
Abschriften, Fotokopien und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden.
2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf
besonderen Antrag gefertigt werden.
3. Telegramm- und Fernmelde-/Faxgebühren sowie
im Fernverkehr zu entrichtende Fernsprechgebühren.
4. Die bei Geschäften außerhalb der
Dienststelle den Verwaltungsangehörigen aufgrund gesetzlicher oder
vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütung (Reisekostenvergütung,
Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen.
5. Die Beträge, die anderen in- und
ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und
zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder
Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.
6. Die Kosten für die Beförderung von Sachen
mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von
Sachen.
(2) Die Erstattung der in Absatz 1
aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine besondere
Verwaltungstätigkeit Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung
abgesehen wird.
§
7
Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein
Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Zahnärztekammer, im übrigen mit Beendigung der
gebührenpflichtigen besonderen Verwaltungstätigkeit oder der Benutzung oder der
Erteilung der Erlaubnis für die Benutzung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von
Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§
8
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die besondere Verwaltungstätigkeit
veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine von der
Zahnärztekammer abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner sind
Gesamtschuldner.
§
9
Kostenentscheidung
(1) Die Kosten werden von der Zahnärztekammer
gebührenfrei festgesetzt.
(2) In der schriftlichen Kostenfestsetzung
bezeichnet die Zahnärztekammer den Kostenschuldner, die kostenpflichtige
besondere Verwaltungstätigkeit, die Beträge der zu zahlenden Gebühren und
Auslagen, wo, wann und wie diese zu zahlen sind, die Rechtsgrundlage für die
Erhebung der Kosten und ihre Berechnung.
(3) Bei mündlicher Kostenfestsetzung können die
Angabe der Rechtsgrundlage und die Berechnung der Kosten entfallen. Im übrigen genügt es, wenn sich die
Angaben des Absatzes 2 aus den Umständen ergeben.
(4) Gebühren und
Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden
nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von der
Zahnärztekammer veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer
Verhandlung entstanden sind.
§
10
Kosten in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen
Unzuständigkeit der Zahnärztekammer abgelehnt, so werden weder Gebühren noch
Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der
sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer
besonderen Verwaltungstätigkeit zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen
Arbeit begonnen, die besondere Verwaltungstätigkeit aber noch nicht beendet
ist, oder wird eine besondere Verwaltungstätigkeit zurückgenommen oder
widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann
bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer
Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(3)Wird gegen eine
gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlass
des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit
der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie
für die Sachentscheidung zu erheben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen
einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. Wird der
Widerspruchsbescheid von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise
aufgehoben, so sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Gebühren
und Auslagen auf Antrag zu erstatten.
(4)Richtet sich in
einer gebührenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich gegen
die Kostenentscheidung, so gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß. In diesem Falle
beträgt die Gebühr ein Viertel der Gebühr für die Sachentscheidung. Absatz 3
Satz 3 findet Anwendung.
§
11
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
Eine besondere Verwaltungstätigkeit, die auf
Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses
oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe
der Kosten abhängig gemacht werden.
§
12
Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der
Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die
Zahnärztekammer einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§
13
Säumniszuschläge
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem
Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von zehn vom Hundert des
rückständigen, auf volle fünfzig Euro abgerundeten Betrags erhoben werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge,
die nicht rechtzeitig entrichtet werden.
§
14
Entrichtung
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden
ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von
Zahlungsmitteln an die Kasse der Zahnärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein
Konto der Zahnärztekammer Nordrhein oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder
Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks
der Tag der Gutschrift bei der Bank.
§
15
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten
verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser
Frist erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der
Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt
nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung,
durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine
Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im
Konkurs, durch Ermittlung der Zahnärztekammer über Wohnsitz oder Aufenthalt des
Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des
Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten,
so verjähren die Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem
die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf
andere Weise erledigt hat.
§
16
Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten
sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit
eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem
Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen
erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der
Zahlung durch den Kostenschuldner.
(3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei
Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der
Kostenentscheidung. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. § 15
Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(4) Wird die Erstattung nach unanfechtbarer
Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tage der
Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat
ein halb vom Hundert. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
§
17
Rechtsbehelf
(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit
der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf
gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.
(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig
angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als
selbständiges Verfahren zu behandeln.
§
18
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser
Gebührenordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in
ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
§
19
In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten
(1) Diese
Gebührenordnung tritt am 01. Juli 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 10. Mai 1980,
zuletzt geändert am 26. November 1994 (SMBl. NW.2123), außer Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 9. Juni 1997
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
gez. Dr. Weber
Die
vorstehende Satzung (Gebührenordnung) wird hiermit ausgefertigt
Düsseldorf, den 17.
Juni 1997
Dr. Schulz - Bongert
Präsident
MBl.
NRW. 1997 S. 887, geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 2.
Dezember 2000 (MBl. NRW. 2001 S. 537), 12. Mai 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1214), vom 13. Mai 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 430), 28. November 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 251), 27. November 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 104), 28. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 148), 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 134), 24. November 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 638), 12. Juni 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 752), 26. November 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 1354).