Hauptsatzung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 11. Mai 1996
Die
Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
11. Mai 1996 gemäß § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) - SGV. NW. 2122 - folgende
Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Rechtsnatur und Sitz
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Aufgaben der Zahnärztekammer
§ 4 Organe der Zahnärztekammer
II. Kammerversammlung
§ 5 Mitglieder der Kammerversammlung
§ 6 Sitzung der Kammerversammlung
§ 7 Aufgaben der Kammerversammlung
III. Der Kammervorstand und die Präsidentin oder der
Präsident
§ 8 Zusammensetzung des
Kammervorstandes
§ 9 Wahl des Kammervorstandes
§ 10 Beendigung
und Ruhen der Zugehörigkeit zum Kammervorstand
§ 12 Aufgaben
des Kammervorstandes
§ 13 Die
Präsidentin oder der Präsident
IV. Allgemeine Ausschüsse
§ 14 Bildung der
Ausschüsse
§ 15 Sitzung der
Ausschüsse
V. Besondere Ausschüsse
§ 16 Der
Schlichtungsausschuss
VI. Die Untergliederungen
§ 17 Bildung von
Untergliederungen
§ 18
Bezirksstellenversammlung und Bezirksstellenvorstand
§ 19 Berichtspflicht
der Bezirksstellen
VII. Schlussbestimmungen
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Inkrafttreten
I.
Allgemeines
§
1
Rechtsnatur und Sitz
(1) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ist
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.
(2) Der Sitz der Zahnärztekammer ist Münster.
§
2
Mitgliedschaft
(1) Der Zahnärztekammer gehören alle
Zahnärztinnen und Zahnärzte an, die in dem Landesteil Westfalen-Lippe ihren
Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren Wohnsitz haben.
Ausgenommen sind die beamteten Berufsangehörigen innerhalb der Aufsichtsbehörde.
(2) Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins
Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren
Beruf auszuüben, können freiwillig Kammerangehörige bleiben. Ausgenommen
derjenigen Rechte, die die Berufsausübung betreffen, haben sie die selben Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige nach
Absatz 1, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften ausdrücklich
beschränkt oder erweitert werden.
§ 3
Aufgaben der Zahnärztekammer
Die Zahnärztekammer führt die ihr durch das
Heilberufsgesetz übertragenen Aufgaben durch.
§
4
Organe der Zahnärztekammer
(1) Organe der Zahnärztekammer sind:
1. die Kammerversammlung,
2. der Kammervorstand,
3. die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Die Organe der Zahnärztekammer führen nach
Ablauf der Wahlzeit die Geschäfte weiter, bis die neuen Organe die
Geschäftsführung übernommen haben.
II.
Kammerversammlung
§
5
Mitglieder der Kammerversammlung
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden
nach §§ 11 ff des Heilberufsgesetzes gewählt.
(2) Die Mitglieder
der Kammerversammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
§
6
Sitzung der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung tritt jährlich mindestens
zweimal zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident muss die Kammerversammlung
einberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder der
Kammervorstand es beschließt.
(2) Von den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Beschluss
des Vorstands abgewichen werden, wenn und solange die Durchführung einer
Kammerversammlung aufgrund äußerer, unvorhergesehener und gravierender Umstände
wie Katastrophenfällen oder Pandemien nicht möglich oder infolge gesetzlicher
oder behördlicher Auflagen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
In diesen Ausnahmefällen kann der Vorstand beschließen, dass in Bezug auf
eilbedürftige Angelegenheiten oder bei einem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 die
Kammerversammlung per Videokonferenz durchgeführt und/oder Beschlüsse im
Umlaufverfahren gefasst werden. Besondere Bestimmungen hierzu sind in Anlagen 1
und 2 dieser Hauptsatzung geregelt. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind
den Mitgliedern der Kammerversammlung binnen 14 Tagen in schriftlicher oder elektronischer
Form bekanntzugeben.
(3) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind für
Kammerangehörige öffentlich.
(4) Die Kammerversammlung wird von der
Präsidentin oder von dem Präsidenten oder bei deren oder dessen Verhinderung
von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind
beide verhindert, so beauftragt die Präsidentin oder der Präsident ein Mitglied
des Kammervorstandes mit der Einberufung und Leitung der Kammerversammlung.
(5) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
(6) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden
mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Hauptsatzung oder die
Geschäftsordnung oder die Satzung des Versorgungswerkes nichts anderes vorschreibt.
§ 7
Aufgaben der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung beschließt:
1. über die Hauptsatzung,
2. über die Berufsordnung,
3. die Geschäftsordnung,
4. die Beitragsordnung,
5. über die Gebührenordnung,
6. den Haushaltsplan der Zahnärztekammer,
7. über die Fürsorgeeinrichtungen,
8. die Schlichtungsordnung,
9. die Einsetzung von Ausschüssen nach § 14 Abs. 2,
10. über die Zahl der Beisitzerinnen oder Beisitzer nach § 8
Abs. 2, über die Neuwahl des Vorstandes nach § 9 Abs. 3, sowie über Vergütungen
wie Aufwandsentschädigungen und Unkostenerstattungen nach § 20 Satz 2,
11. über die Versorgungseinrichtung nach den Bestimmungen
der Satzung des Versorgungswerkes,
12. über die Weiterbildungsordnung,
13. über die Ordnung der Stelle zur Begutachtung von
Behandlungsfehlern.
Für jede Änderung nach Nummer 1 oder 2 ist die Mehrheit der gewählten
Mitglieder der Kammerversammlung erforderlich.
(2) Die Kammerversammlung wählt
1. die Präsidentin oder den Präsidenten,
2. die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten,
3. die Beisitzerinnen oder die Beisitzer des Kammervorstandes,
4. die Mitglieder der Ausschüsse nach § 14 und § 16,
5. die Mitglieder der Ausschüsse nach der Satzung des Versorgungswerkes.
(3) Die
Kammerversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kammervorstandes entgegen
und beschließt über die Entlastung des Kammervorstandes.
III.
Der Kammervorstand und die Präsidentin oder der Präsident
§
8
Zusammensetzung des Kammervorstandes
(1) Der Kammervorstand besteht aus:
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
3. mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(2) Die Zahl der
Beisitzerinnen oder Beisitzer bestimmt die Kammerversammlung mit der
Stimmenmehrheit der gewählten Mitglieder.
§
9
Wahl des Kammervorstandes
(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Beisitzerinnen oder Beisitzer
werden von der Kammerversammlung mit Stimmenmehrheit der gewählten Mitglieder
der Kammerversammlung einzeln in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode
der Kammerversammlung gewählt. Sie müssen Mitglieder der Kammerversammlung sein.
(2) Scheidet ein Mitglied des Kammervorstandes
aus, so findet eine Ergänzungswahl in der nächsten Sitzung der
Kammerversammlung statt. Wird der Vorstand durch das Ausscheiden mehrerer
Mitglieder beschlussunfähig, so ist spätestens innerhalb von 30 Tagen eine
Sitzung der Kammerversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.
Wird von der Einberufung einer Kammerversammlung gemäß § 6 Absatz 2 abgesehen,
ist die Ergänzungswahl spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem entsprechenden
Beschluss in Form einer Briefwahl durchzuführen. Die Durchführung der Briefwahl
steht unter notarieller Aufsicht. In Abweichung von Absatz 1 müssen die ergänzenden
Vorstandsmitglieder nicht einzeln gewählt werden und ist für die Wahl eine
einfache Mehrheit ausreichend. In der nächsten Sitzung der Kammerversammlung
ist die Ergänzungswahl erneut und nach Maßgabe von Absatz 1 durchzuführen.
(3) Eine Neuwahl
des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die
absolute Mehrheit der Kammerversammlung dies verlangt.
§
10
Beendigung und Ruhen der Zugehörigkeit zum Kammervorstand
(1) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand endet:
a) durch Tod,
b) durch Rücktritt,
c) durch Beendigung der Zugehörigkeit zur Kammerversammlung,
d) nach rechtskräftiger Verurteilung durch das
Berufsgericht, wenn es sich um eine schwerwiegende, ehrenrührige Verfehlung handelt.
Diese Feststellung trifft der Kammervorstand mit Zweidrittelmehrheit
der gewählten Mitglieder.
(2) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand ruht,
1. wenn gegen ein Mitglied des Kammervorstandes ein
berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist und es sich nach Feststellung
des Kammervorstandes um den Vorwurf einer schwerwiegenden, ehrenrührigen
Verfehlung handelt. Zu einer solchen Feststellung bedarf es einer
Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes.
2. wenn die Voraussetzungen des
§ 5 und des § 7 des Zahnheilkundegesetzes oder des § 12 Abs. 1 des
Heilberufsgesetzes vorliegen.
§
11
Sitzungen des Kammervorstandes
(1) Die Sitzungen des Kammervorstandes werden
von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder bei deren oder dessen
Verhinderung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten einberufen und
geleitet. Sind beide verhindert, so beauftragt die Präsidentin oder der
Präsident ein Mitglied des Kammervorstandes mit der Einberufung und der Leitung
der Sitzung.
(2) Sitzungen des Kammervorstandes finden nach
Bedarf, aber mindestens viermal im Jahr statt.
In begründeten Fällen können die Vorstandssitzungen auch in Form einer Video-
oder Telefonkonferenz stattfinden.
(3) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des
Kammervorstandes muss eine Sitzung des Kammervorstandes binnen zwei Wochen
einberufen werden.
(4) Die Einladung zu der Sitzung des
Kammervorstandes soll in der Regel mindestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(5) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn
er ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist.
(6) Der
Kammervorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit die Hauptsatzung nichts anderes bestimmt.
§
12
Aufgaben des Kammervorstandes
(1) Aufgabe des Kammervorstandes ist die
Erledigung aller der Zahnärztekammer obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht
nach § 7 der Kammerversammlung übertragen sind oder soweit diese nicht das
Versorgungswerk betreffen.
(2) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der
Kammerversammlung vor. Er führt die Beschlüsse der Kammerversammlung durch,
soweit dieses nicht den Organen des Versorgungswerkes obliegt.
(3) Zu den besonderen Aufgaben des
Kammervorstandes gehört die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Kammerangehörigen sowie zwischen Kammerangehörigen und Dritten. Er kann die
Angelegenheit an den Schlichtungsausschuss (§ 16) überweisen.
(4) Der Kammervorstand hat ferner die Aufgabe,
bei Verstößen von Kammerangehörigen gegen die Berufsordnung einzuschreiten.
Er entscheidet darüber, ob
wegen Verletzung der Berufspflichten ein Berufsgerichtsverfahren zu beantragen
ist. Bei leichten Verstößen gegen die Berufsordnung kann anstelle eines
Antrages auf Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens eine Mißbilligung,
die gegenüber dem Kammerangehörigen auszusprechen ist, beschlossen werden.
Liegt ein schwerer Verstoß gegen die Berufsordnung vor, so hat der
Kammervorstand die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den
Kammerangehörigen zu beantragen. Die Antragstellung muss erfolgen, wenn eine
Güteverhandlung im Sinne des § 6 der Schlichtungsordnung gescheitert ist und
nach Ansicht des Kammervorstandes eine Verletzung der Berufspflichten vorliegt.
§
13
Die Präsidentin oder der Präsident
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt
die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat das Recht,
unabhängig vom Rügerecht des Vorstandes, Kammerangehörige abzumahnen.
Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der
Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder
dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet
sind.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident erledigt
die laufenden Geschäfte der Zahnärztekammer und führt die Beschlüsse des
Kammervorstandes aus.
(3) Die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den
Präsidenten im Falle ihrer oder seiner Verhinderung.
IV.
Allgemeine Ausschüsse
§
14
Bildung der Ausschüsse
(1) Zur Unterstützung und Beratung der
Kammerversammlung und des Kammervorstandes werden von der Kammerversammlung
folgende ständige Ausschüsse gebildet:
1. Fortbildungsausschuss,
2. Ausschuss für Studium und Hochschule,
3. Ausschuss für das Weiterbildungsgebiet Kieferorthopädie,
4. Ausschuss für das Weiterbildungsgebiet Oralchirurgie,
5. Ausschuss für das Weiterbildungsgebiet Parodontologie,
6. Ausschuss für zahnmedizinische
Prävention
7. Sozialausschuss,
8. Finanzausschuss,
9. Ausschuss für Satzungen und
Ordnungen
(2) Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben können auf
Beschluss der Kammerversammlung weitere Ausschüsse gebildet werden.
(3) Die Zahl der Ausschussmitglieder bestimmt
die Kammerversammlung.
(4) Die Mitglieder
jedes Ausschusses wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
§
15
Sitzung der Ausschüsse
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Ausschusses beruft diesen bei Bedarf nach Abstimmung mit der Präsidentin oder
dem Präsidenten ein.
(2) Die Sitzungen
der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Präsidentin oder der Präsident hat
das Recht, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sie oder er kann ein
Mitglied des Kammervorstandes mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen. Auf
Wunsch der oder des Ausschussvorsitzenden kann die Geschäftsführung an den
Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
V.
Besondere Ausschüsse
§
16
Der Schlichtungsausschuss
(1) Der Schlichtungsausschuss (§ 12 Abs. 3)
besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder
Beisitzern, die von der Kammerversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit der
Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung gewählt werden. Für
jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu
wählen.
(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses
werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten in ihr Amt eingeführt und
verpflichtet.
(3) Das Weitere
regelt die Schlichtungsordnung.
VI.
Die Untergliederungen
§
17
Bildung von Untergliederungen
(1) Gemäß § 4 des Heilberufsgesetzes errichtet die
Zahnärztekammer Bezirksstellen als ihre Untergliederungen.
(2) Die
Bezirksstellen sind keine Organe der Zahnärztekammer.
§
18
Bezirksstellenversammlung und Bezirksstellenvorstand
(1) Die Bezirksstellen erfüllen ihre Aufgaben
durch die Bezirksstellenversammlung und den Bezirksstellenvorstand. Der
Bezirksstellenvorstand unterstützt die Zahnärztekammer bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach den Weisungen des Kammervorstandes. Er ist Mittler zwischen den
Angehörigen der Bezirksstelle und dem Vorstand der Zahnärztekammer und leitet
die Wünsche der Bezirksstelle dem Kammervorstand zu.
(2) Die Bezirksstellenversammlung umfasst alle
Kammerangehörigen aus dem Bereich der Bezirksstelle. Sie wird durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Bezirksstelle einberufen.
Der Bezirksstellenversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. die Pflege und Regelung der Beziehungen der
Kammerangehörigen untereinander.
2. die Erörterung aller beruflicher Probleme mit der
Kollegenschaft.
3. Unterrichtung des Kammervorstandes über ihre Wünsche. Sie
kann Entschließungen zur Weiterleitung an den Kammervorstand fassen.
(3) Die Bezirksstellenversammlung wählt binnen
sechs Monaten nach der Neuwahl der Kammerversammlung die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden der Bezirksstelle, deren Stellvertreterin oder dessen
Stellvertreter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer als Bezirksstellenvorstand
für die Dauer von fünf Jahren. Die Bezirksstellenversammlung ist unabhängig von
der Zahl der erschienenen Kammerangehörigen beschlussfähig. Über gestellte Anträge
wird mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
(4) Wenn und solange ein Einberufen der
Bezirksstellenversammlung aufgrund äußerer, unvorhergesehener und gravierender
Umstände wie Katastrophenfälle oder Pandemien nicht möglich oder insbesondere
infolge gesetzlicher oder behördlicher Auflagen mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden ist, kann hiervon mit Zustimmung des Präsidenten abgesehen
werden. Die Mitglieder des Bezirksstellenvorstands bleiben bis zu einer Neuwahl
kommissarisch im Amt.
§ 19
Berichtspflicht der Bezirksstellen
(1) Die Bezirksstellen melden dem
Kammervorstand unverzüglich die Durchführung der Wahlen zu den
Bezirksstellenvorständen unter Angabe der Personalien der gewählten
Kammerangehörigen. Das Gleiche trifft zu, wenn Ergänzungswahlen erforderlich
werden.
(2) Über eine Bezirksstellenversammlung ist die
Präsidentin oder der Präsident spätestens 20 Tage vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) Die
Niederschriften über die Versammlungen und Sitzungen sind der Zahnärztekammer
einzureichen
VII.
Schlussbestimmungen
§
20
Die Mitglieder der
Kammerorgane, der Ausschüsse und der Bezirksstellenvorstände sind ehrenamtlich
tätig. Vergütungen, wie Aufwandsentschädigungen und Unkostenerstattungen,
werden nach den Beschlüssen der Kammerversammlung geregelt.
§
21
Die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte der
Zahnärztekammer, ihrer Organe und der Untergliederungen wird durch eine
Geschäftsanweisung geregelt.
§ 22
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
(1) Sofern nichts
Abweichendes bestimmt ist, sind sämtliche Satzungen sowie Satzungsänderungen in
einer öffentlich zugänglichen Rubrik „Amtliche Mitteilungen“ auf dem
Internetauftritt der Zahnärztekammer zu veröffentlichen. Sie treten, sofern
nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Veröffentlichungen sind dauerhaft und
chronologisch geordnet zu speichern und abrufbar zu halten. Die Satzung oder
Satzungsänderung ist gemäß Absatz 2 unter Hinweis auf die Fundstelle
bekanntzugeben.
(2) Alle sonstigen
Bekanntmachungen der Zahnärztekammer sind, soweit ihr Inkrafttreten von
Bedeutung ist, im Zahnärzteblatt Westfalen-Lippe zu veröffentlichen. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend. Im übrigen können Bekanntmachungen auch durch
Rundschreiben veröffentlicht werden.
§
24
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe vom 27.11.1971 (SM Bl. NW 2122) außer
Kraft.
MBl. NRW. 1996 S. 1662,
geändert durch Beschluss vom 24. Mai 1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1512), 16. Mai 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 428),
3. Juni 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 691), 5. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 248), 21. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 290), 21. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 295).