Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen gem. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ZHG und für die Durchführung der Sprachprüfung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG vom 29. November 2014 vom 27. November 2004
Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen gem. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ZHG und für die Durchführung der Sprachprüfung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG vom 29. November 2014 vom 27. November 2004
Gebührenordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der
Gleichwertigkeitsprüfungen gem. § 2 Abs. 2
und Abs. 3 ZHG und für die Durchführung der Sprachprüfung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5
ZHG vom 29. November 2014
vom 27. November 2004
§ 1
Gegenstand der Gebührenordnung und Höhe der Gebühren
(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die Teilnahme an den Verfahren zur Ermittlung der Gleichwertigkeit des zahnärztlichen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ZHG vor der Prüfungskommission der Zahnärztekammer Nordrhein nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
Die Höhe der Gebühr beträgt
- für die schriftliche
Prüfung
330,– EUR
- für die mündliche
Prüfung
960,– EUR
- für die praktische
Prüfung
1 210,– EUR
(2) Die Zahnärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die Teilnahme an dem Verfahren zur Ermittlung der für die zahnärztliche Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG vor der Prüfungskommission der Zahnärztekammer Nordrhein nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
Die Höhe der Gebühr beträgt 450,- EUR.
(3) Für notwendige Wiederholungsprüfungen gelten Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.
§ 2
Fälligkeit
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln
an die Kasse der Zahnärztekammer der Tag des tatsächlichen Eingangs,
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein
Konto der Zahnärztekammer der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben
wird,
- bei Übersendung eines
Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
Gebührenschuldner
Nichtteilnahme, Abbruch
In-Kraft-Treten
Frauen und Familie des Landes Nordrhein Westfalen
III 7 - 0810.64.1
Im Auftrag
Präsident
MBl.
NRW. 2005 S. 434