Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 24. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 10a).

 


Historisch: Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)

 

Historisch:

Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)

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Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in
Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und
Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung

(CoronaAVEinrichtungen)

Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 14. Januar 2022

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage des § 28 Absatz 1, des § 28a sowie des § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) und § 28a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert wurde, des § 2 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S.  1246b), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b) geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:

In vollstationären Einrichtungen der Pflege, anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch und vergleichbaren Betreuungsangeboten im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung sind zum Schutz der dort gepflegten und betreuten Menschen besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, um sie in besonderer Weise vor den Gefahren einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen. Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen kommt neben den Zielen des Infektionsschutzes der Gewährleistung der Teilhaberechte der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften eine besondere Bedeutung zu.

Laut Robert Koch-Institut ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten deutlich geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen und kann dann durch eine Auffrischungsimpfung wieder reduziert werden. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar.  Die im Folgenden angeordneten Schutzmaßnahmen werden unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse getroffen.

Insbesondere werden für geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner der vollstationären Einrichtungen der Pflege, anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe, die nicht positiv getestet wurden, grundsätzlich

1. Zimmerquarantänen untersagt,

2. Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen hinsichtlich des Verlassens von Einrichtungen ausgeschlossen,

3. verpflichtende Testungen von im Sinne dieser Allgemeinverfügung geltenden geimpften und genesenen Bewohnerinnen und Bewohner ausgeschlossen; dies gilt mit der Maßgabe, dass die letzte erforderliche Impfdosis nicht länger als drei Monate zurückliegen darf. Keine zeitliche Beschränkung gilt für genesene Personen mit einer verabreichten Impfstoffdosis sowie Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

Vor diesem Hintergrund wird zum Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Einzelnen Folgendes angeordnet:

I. Begriffsbestimmungen

1. Geimpfte Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind und seit der letzten erforderlichen Impfdosis mindestens 14 Tage vergangen sind (§ 2 Nummer 2, 3 Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 - SchAusnahmV).

2. Genesene Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind (§ 2 Nummer 4, 5 SchAusnahmV). Der Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, bei dem die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.

3. Getestete Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen Schülerinnen und Schüler außerhalb der Ferienzeiten gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten außerhalb der Ferienzeit aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

II. Vollstationäre Einrichtungen der Pflege, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe

1. Allgemeine Hygieneanforderungen

1.1. In den Einrichtungen ist durch Aushänge über die aktuellen Hygienevorgaben zu informieren. Hierzu zählen insbesondere die Hand- und Nieshygiene, die Regelungen zur Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie das Abstandsgebot.

1.2. Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion vorzuhalten. Besucherinnen und Besucher haben sich vor dem Besuchskontakt die Hände zu desinfizieren.

2. Maskenpflicht

2.1. Besucherinnen und Besucher haben eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil –zu tragen. Es gelten die Ausnahmen (medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 2 Ziffer 16 und Absatz 3 der Coronaschutzverordnung.

2.2. Für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher entfällt die Maskenpflicht in der konkreten Besuchssituation in den Räumen der Bewohnerinnen und Bewohner und den Aufenthaltsräumen.

2.3. Für Beschäftigte richtet sich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine Maske zu tragen, nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Daher ist bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Metern zu anderen Personen eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.

2.4. Bewohnerinnen und Bewohner sollen außerhalb des eigenen Zimmers soweit gesundheitlich möglich eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.

2.5. Für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner entfällt die Maskenpflicht, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht.

3. Besuch

3.1. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten. Hinsichtlich der Zahl der möglichen Besucherinnen und Besucher findet § 6 Coronaschutzverordnung Anwendung.

3.2. Besucherinnen und Besucher dürften die Einrichtung nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind. Zur Umsetzung der Testanforderung für Besucherinnen und Besucher soll ihnen am Ort der Einrichtung ein Coronaschnelltest bedarfsgerecht angeboten werden. Kann die Einrichtung eine Testmöglichkeit in der Einrichtung nicht ständig anbieten, so muss täglich mindestens ein Termin angeboten werden. Dabei sind in der Regel bedarfsgerecht werktags mindestens drei Termine nachmittags in einem Zeitkorridor von 16 bis 18 Uhr anzubieten. Die Termine müssen mindestens die Dauer von zwei Stunden haben und sind sowohl durch Aushang an zentraler Stelle der Einrichtung als auch im Internet deutlich bekannt zu machen.

3.3. Für Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, in der Einrichtung ehrenamtlich tätigen Personen, Betreuerinnen und Betreuern, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Krankentransportdiensten, Dienstleistenden zur pflegerischen oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, und für Mitarbeitende der nach § 43 Absatz 1 und 3 WTG zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden gelten die Regelungen für Besucherinnen und Besucher entsprechend. Schnelltestungen müssen ihnen bedarfsgerecht angeboten werden. Bei Besucherinnen und Besuchern, die Bewohnerinnen und Bewohner als medizinisches Personal zu Behandlungszwecken aufsuchen und geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.

3.4 Personen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, sind keine Besucher; für sie besteht keine Testpflicht beim Zutritt.

3.5. Besucherinnen und Besucher haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen oder gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.

3.6. Bei Besuchen sind die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit einschließlich des Namens der besuchten Person zu erheben.

4. Kurzscreening, Tests

4.1. Zur Vermeidung des Eintrags einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wird ein Kurzscreening auf typische Symptome einer Infektion (unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit) durchgeführt

- bei Besucherinnen und Besuchern beim Betreten der Einrichtung,

- bei der Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. ihrer Rückkehr in die Einrichtung nach mehrtägiger Abwesenheit,

- vor dem Dienstantritt bei den Beschäftigten.

4.2. Werden bei Besucherinnen und Besuchern Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion festgestellt oder verweigern sie eine Mitwirkung am Kurzscreening, ist ihnen der Zutritt zur Einrichtung zu verweigern; ausgenommen ist die Begleitung Sterbender.

4.3. Bewohnerinnen und Bewohner sind dreimal in der Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in der Einrichtung oder außerhalb der Einrichtung erfolgt ist, sind bei Feststellung des Kontaktes täglich für mindestens fünf aufeinanderfolgende Tage mittels Coronaschnelltest zu testen.

4.4. Über Ausnahmen für Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen auch nicht durch Testverfahren ohne Durchführung eines Abstrichs durchgeführt werden kann, entscheidet im Einzelfall die Einrichtungsleitung.

4.5. Soweit die Durchführung eines Coronaschnelltests bei einer Bewohnerin oder einem Bewohner nicht möglich ist oder verweigert wird, haben sie, soweit gesundheitlich möglich, eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Eine Teilnahme an internen Veranstaltungen ist bei Personen, die Coronaschnelltests verweigern, abweichend von Ziffer 7 nicht zulässig.

4.6. Die Testpflicht entfällt für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner, deren letzte für die Grundimmunisierung erforderliche Impfdosis nicht länger als drei Monate zurückliegt oder die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Die Testpflicht entfällt ebenfalls für als genesen geltende Bewohnerinnen und Bewohner. Falls die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) länger als drei Monate zurückliegt, damit die Testpflicht entfällt. Bewohnerinnen und Bewohnern, für die die Testpflicht entfällt, sind wöchentliche Tests anzubieten.

4.7. Ein Coronaschnelltest ist bei Bewohnerinnen und Bewohnern ebenso wie bei Beschäftigten zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden. §§ 13-15 der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (CoronaTestQuarantäneVO) finden Anwendung.

4.8. Bei Neu- oder Wiederaufnahmen ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person, die nicht geimpft ist oder deren letzte erforderliche Impfdosis länger als sechs Monate zurückliegt und die keine Auffrischungsimpfung erhalten hat oder bei der die einem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) länger als sechs Monate zurückliegt, von der Einrichtung durchzuführen oder zu veranlassen. Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) zuvor dort durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist mehrfach bis zum sechsten Tag nach der Aufnahme durch Coronaschnelltest zu testen.

5. Impfangebot

5.1. Vor der Aufnahme neuer Bewohnerinnen oder Bewohner ist von den Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vor der Aufnahme nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt werden. In diesem Fall gelten für die neue Bewohnerin bzw. den neuen Bewohner bis zu der in Ziffer 4.6. vorgesehenen Schnelltestung am sechsten Tag nach der Aufnahme außerhalb des eigenen Zimmers die Verhaltensregeln, die von Besucherinnen und Besuchern zu beachten sind (Maskenpflicht, Abstandsgebot zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern, Hygieneregeln).

5.2. Diese Regelung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Impfangebot für die betreffenden Personen verfügbar ist.

5.3. In besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, für die die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit jenen einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht festgestellt hat, findet die Anordnung unter II. Ziffer .5.1. Satz 3 keine entsprechende Anwendung.

5.4. Soweit einzelne Bewohnerinnen und Bewohner noch keinen vollständigen Impfschutz haben, sollen ihnen individuell besondere Infektionsschutzmaßnahmen angeboten werden.

6. Quarantänepflichten

Bewohnerinnen und Bewohner, die positiv getestet worden sind, sind getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen. Hierzu können nicht vermeidbare Zimmerquarantänen angeordnet werden. Bei der Anwendung der Quarantänevorschriften gelten die Bewohnerinnen und Bewohner nicht automatisch als Haushaltsangehörige.

7. Veranstaltungen

Interne Veranstaltungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sind zulässig. Für die Teilnehmenden untereinander sind die Hygiene- und Abstandsregeln zu beachten, die auch ansonsten für Bewohnerinnen und Bewohner und Besuchende zu befolgen sind. Für öffentliche Veranstaltungen gelten die Regelungen der Coronaschutzverordnung.

8. Weitere Maßnahmen

8.1 Über Besuchseinschränkungen und andere über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Maßnahmen im Falle einer Infektion in der Einrichtung entscheidet die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales. Die Rechte, Maßnahmen nach §§ 28, 28a des Infektionsschutzgesetzes insbesondere bei der Feststellung von neuen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), die eine Anpassung des Managements erfordern würden, anzuordnen, bleiben unberührt. Die Pflegeeinrichtungen selbst sind nicht befugt, die in dieser Allgemeinverfügung vorgesehenen Regelungen zu den Besuchen, dem Verlassen der Einrichtungen und zum Aufnahmeverfahren grundsätzlich weiter einzuschränken. Sie haben allerdings beim Auftreten einer Infektion neben einer sofortigen Information der zuständigen Behörden vorläufig angemessene Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Infektion zu ergreifen.

8.2. Einrichtungen, die die in 3.2. vorgeschriebenen Testangebote für Besucherinnen und Besucher nicht einhalten können, haben dies der zuständigen WTG-Behörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

9. Ordnungswidrigkeiten

Wer als Leiter einer Einrichtung Besuchsbeschränkungen, Zimmerquarantänen oder Verlassensverbote ausspricht, die nach dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen und nicht von der zuständigen WTG-Behörde in Abstimmung mit dem MAGS genehmigt worden sind, kann mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro belegt werden (§ 42 Absatz 1 Nr. 7 i.V.m. § 42 Absatz 2 WTG).

III. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch

1. Zutrittsbeschränkungen

1.1. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege dürfen nur noch von geimpften oder genesenen Personen in Anspruch genommen werden.

1.2. Die in Ziffer 1.1. genannten Vorgaben gelten nicht für Kinder bis zum Schuleintritt sowie für Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren außerhalb der Ferienzeit, bei denen eine Impfung aufgrund des Fehlens einer Impfempfehlung bislang noch nicht erfolgt ist. Sie gelten ebenfalls nicht für getestete Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können.

1.3. Im Rahmen des einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts nach § 6 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sind auch Testungen für gepflegte bzw. betreute Personen anzubieten.

2. Allgemeine Hygieneanforderungen

2.1 Der Betrieb der unter § 5 Absatz 1 Coronabetreuungsverordnung genannten Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen unter Beachtung der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist dieses Konzept zur Kenntnis zu geben.

2.2. Die Nutzerinnen und Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Niesetikette, Handdesinfektion, Abstandsgebot usw.) zu informieren. Die Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.

3. Maskenpflicht

3.1. Soweit von Nutzerinnen und Nutzern gem. § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung mindestens medizinische Masken zu tragen sind, gelten die Ausnahmen (medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 2 Ziffer 16 und Absatz 3 der Coronaschutzverordnung.

3.2. Nutzerinnen und Nutzer sollen soweit gesundheitlich möglich eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.

3.3. Das Ablegen der Maske ist zulässig an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben und ausreichende Belüftung oder eine der Raumgröße angepasst viruzid wirkende Luftfilterung sichergestellt ist.

3.4. Auf das Tragen einer Maske kann verzichtet werden, soweit kein direkter Kontakt mit nicht genesenen oder nicht vollständig geimpften Personen besteht. Dabei sollte die letzte erforderliche Impfdosis möglichst nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder eine Auffrischungsimpfung erfolgt sein. Die Pflicht zum Tragen einer Maske entfällt für die Nutzerinnen und Nutzer bei kontaktarmen Angeboten im Freien.

3.5. Für Beschäftigte richtet sich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine Maske zu tragen, nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Daher ist bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Metern zu anderen Personen eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.

4. Impfangebot, Kurzscreening

4.1. Vor der Aufnahme neuer Nutzerinnen oder Nutzer ist von den Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vor der Aufnahme nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt werden.

4.2. Bei den Nutzerinnen und Nutzern, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts).

4.3. Die Einrichtungsleitung hat Personen den Zutritt zu untersagen, wenn Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion festgestellt werden oder sie eine Mitwirkung am Kurzscreening verweigern.

4.4. Die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.

4.5. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren.

5. Fahrdienste

Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt. Fahrzeuginsassen haben mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

IV. Betreuungsgruppenangebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung

1. Betreuungsgruppenangeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist.

2. Die Regelungen des Abschnitts III. Ziffer 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird. Nutzerinnen und Nutzer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, dürfen an den Gruppenangeboten teilnehmen, wenn sie ein ärztliches Attest vorweisen können und einen Negativtestnachweis vorlegen oder vor Betreten der Gruppe eine Vor-Ort-Testung durchführen gemäß § 2 Absatz 10 Coronaschutzverordnung. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler in der Ferienzeit. 

3. Beschäftigte und sonstige leistungserbringende Personen müssen gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz und § 9 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung geimpfte, genesene oder getestete Personen sein und einen Impf- oder Genesenen- oder Negativtestnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Die Vorgaben des Arbeitsschutzes sind zu beachten. Testungen im Rahmen eines einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts nach § 6 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sind möglich.

4. Externe Besucherinnen und Besucher sollen die Einrichtung möglichst nicht betreten. Sofern sie die Einrichtung dennoch betreten, müssen sie getestete Personen sein im Sinne dieser Allgemeinverfügung und einen Negativtestnachweis vorlegen oder vor Betreten der Gruppe eine Vor-Ort-Testung durchführen gemäß § 2 Absatz 10 Coronaschutzverordnung. Dies gilt auch für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher. Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren. Ausnahmen gelten für den Zutritt für Notfalleinsätze und Dienstleistungen medizinischen oder pflegerischen Personals von Einrichtungen und Unternehmen, die den Vorgaben des § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz unterliegen.

V. Vollziehbarkeit

Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

VI. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 15. Januar 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 10. Februar 2022.

Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung „Schutzmaßnahmen in vollstationären Einrichtungen“ vom 10. Dezember 2021 (MBl. NRW. Nr. 35d vom 13. Dezember 2021 S. 926a10004d) aufgehoben.

Begründung

Die jetzt getroffenen Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass in Nordrhein-Westfalen wie deutschlandweit weiterhin ein sehr hohes Infektionsgeschehen vorliegt. Die Zahl der Neuinfektionen und die Zahl schwerer Krankheitsverläufe steigen mit hoher Geschwindigkeit. Mit einer Inzidenz von 381,7 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in einer Woche (Stand: 11.Januar 2022) steigt weiter auch die Infektionsgefahr für vulnerable Personen. Die Hospitalisierungsrate liegt aktuell bei 2,81 (Stand: 11. Januar 2022), Tendenz weiter steigend. Da gerade in den genannten Einrichtungen oft Personen mit einer besonderen Vulnerabilität leben bzw. diese nutzen, sind in den Einrichtungen besondere Schutzmaßnahmen vor einem Viruseintrag und einer Infektionsausbreitung innerhalb der Einrichtung nach wie vor erforderlich.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass laut Robert Koch-Institut nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer ist als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen und kann dann durch eine Auffrischungsimpfung wieder reduziert werden. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Für diese Personen wird grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Absonderung nicht erneut anzuordnen.

Mit Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) sind bundeseinheitlich Vorgaben formuliert, die unmittelbar Geltung haben. Im Übrigen trifft die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung Regelungen für den Bereich der Einrichtungen. Danach gelten insbesondere engmaschige Testungen von Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besuchern sowie konsequente Kontrollen sowie Dokumentationspflichten. Darüber hinaus setzen die Anordnungen die Vereinbarungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. November 2021 zur Wahrung größtmöglicher Einheitlichkeit in den Ländern konsequent um. Hinsichtlich der in § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz geregelten Testverpflichtung erwarteten die Länder vom Bund eine Anpassung der Regelung zur zweimal wöchentlichen Testung immunisierter Beschäftigter mit dem Ziel, dass Testverfahren nicht auf eine PCR-Testung zu beschränken. Die zuständigen Behörden wurden durch Erlass vom 24. November 2021 angewiesen, bis auf Weiteres eine zweimal wöchentliche Testung von Beschäftigten, auch durch Selbsttests in Eigenanwendung, nicht zu beanstanden.

Zu II. Vollstationäre Einrichtungen der Pflege, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe

Allein der Kontakt zu infizierten Personen reicht für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu rechtfertigen.

Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte und sonstige leistungserbringende Personen unterliegen nach § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetzeiner regelmäßigen Testverpflichtung – unabhängig von einer Immunisierung. Diese Tests können Beschäftigte auch als Eigentest durchführen. Durch die Einrichtung sind bedarfsgerechte Tests anzubieten, ohne dass Besuche eingeschränkt werden. Verpflichtende Testungen ohne Anlass sind für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner, deren letzte erforderliche Impfdosis oder Genesung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, nicht vorgesehen.

Nachweiskontrollen und Meldepflichten der Einrichtungen richten sich nach § 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz und nach § 10 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung.  

Geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner sind – soweit von dieser Allgemeinverfügung oder anderen gesetzlichen Regelungen nicht angeordnet – von der Maskenpflicht ebenso wie geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher weiterhin befreit. Für Beschäftigte richtet sich die Maskenpflicht nach den jeweiligen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.

Nicht geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner werden durch die verpflichtenden Kurzscreenings und die weiter bestehende Maskenpflicht und Testpflicht für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte vor einem Viruseintrag geschützt.

Die Rückverfolgbarkeit, d.h. die Erhebung von Name und Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher, des Besuchszeitraums einschließlich der Erhebung des Namens der besuchten Person, sichert die Nachverfolgung nicht auszuschließender Infektionen.

Die Einrichtungen sind nach § 28b Infektionsschutzgesetz verpflichtet, die Einhaltung der Test- und Nachweispflichten zu kontrollieren.

In der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung finden sich umfassende und für alle Bürgerinnen und Bürger geltende Regelungen zur Absonderung/Quarantäne im Fall einer festgestellten Coronainfektion. Diese können auch in den genannten Einrichtungen durch eine isolierte Versorgung umgesetzt werden, so dass es hinsichtlich der Voraussetzungen und der Dauer der Quarantäne/Isolierung grundsätzlich keiner gesonderten Vorschriften mehr bedarf. Allein der Kontakt zu infizierten Personen reicht für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu rechtfertigen.

Interne Veranstaltungen, an denen ausschließlich Bewohnerinnen und Bewohner, direkte Angehörige, Beschäftigte der Einrichtungen und die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sind wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und unter Beachtung der in dieser Allgemeinverfügung passgenau ausgestalteten Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.

Im Rahmen der Teilhaberechte der Bewohnerinnen und Bewohner kommt auch der gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten eine große Bedeutung zu. Soweit es von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewünscht wird und die Bewohnerinnen und Bewohner geimpft oder genesen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind, soll die gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten ermöglicht werden. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die sie besuchenden Personen sollen auch Gemeinschaftseinrichtungen nutzen können.

In besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes der Eingliederungshilfe, für die die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit jenen einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht festgestellt hat, ist die Vulnerabilität der Personen geringer. Daher bedarf es hier nur weniger zusätzlicher Regelungen gegenüber den Grundregeln, die in Pflegeeinrichtungen gelten.

Zu III. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Durch einrichtungsbezogene Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte, die für jede Einrichtung der Tages- und Nachtpflege passgenau erarbeitet werden, wird sichergestellt, dass die Betriebsabläufe sowohl an die Anforderungen bedarfsgerechter Angebote als auch an die Erfordernisse des Infektionsschutzes angepasst werden.

Auch für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gilt § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz und Corona-Test-und-Quarantäneverordnung unmittelbar hinsichtlich einer regelmäßigen, engmaschigen Testung aller Beschäftigten. Auch hier sind die Einrichtungen zur Kontrolle und Dokumentation verpflichtet.

Weiterhin gelten strenge Hygienevorgaben und Schutzmaßnahmen, die den Schutz der Nutzerinnen und Nutzer sicherstellen. Dazu gehört das regelmäßige Kurzscreening, ein Abstandsgebot sowie eine grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Maske, wenn Abstände nicht eingehalten werden. Auf die Maskenpflicht soll nur verzichtet werden, wenn Abstände eingehalten werden, an festen Plätzen sowie dann, wenn unmittelbare Kontakte nur mit genesenen oder geimpften Personen erfolgen, deren Impfung noch nicht länger als 6 Monate zurückliegt, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die zusätzlich getestet wurden.

Der Zutritt von Beschäftigen und sonstigen leistungserbringenden Personen richtet sich nach § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz. Nachweiskontrollen und Meldepflichten der Einrichtungen richten sich nach § 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz und nach § 10 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung.  

Die Rückverfolgbarkeit sichert die Nachverfolgung nicht auszuschließender Infektionen.

Für die Möglichkeit der Wahrnehmung der Angebote von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sind die Fahrdienste für die Nutzerinnen und Nutzer von besonderer Bedeutung.

Zu IV. Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung

Da Betreuungsgruppenangebote hinsichtlich des Schutzbedarfs vergleichbar sind mit Angeboten der Tagespflege, wird auf die entsprechenden Regelungen weitestgehend verwiesen. Da Angebote zur Unterstützung im Alltag jedoch keine Pflegeeinrichtungen sind und § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz keine Anwendung findet, gelten hinsichtlich der Beschäftigtentestung die Regelungen des § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz und der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sowie die Regelungen des Arbeitsschutzes. Der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer ist durch angemessene Hygiene- und Schutzvorkehrungen sicherzustellen. Besuche durch Dritte sollen vermieden werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 14. Januar 2022

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2022 S. 2a.