Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Kosten des Brandschutzes Ersatz von Aufwendungen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern, Stellvertreterinnen und Stellvertretern an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 2012 - 74-52.01.03 - v. 5.12.2012
Kosten des Brandschutzes Ersatz von Aufwendungen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern, Stellvertreterinnen und Stellvertretern an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 2012 - 74-52.01.03 - v. 5.12.2012
Kosten
des Brandschutzes
Ersatz von Aufwendungen
bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr sowie
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern, Stellvertreterinnen
und Stellvertretern an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW
RdErl.
d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 2012 - 74-52.01.03 -
v. 5.12.2012
1
Allgemeines
1.1
Das Land trägt gemäß § 50 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) die Kosten für das Institut der Feuerwehr.
1.2
Zu den Kosten gehören auch
1.21
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der
Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer gemäß § 50 Absatz 5
Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz,
1.22
der Aufwendungsersatz für die gemäß § 21 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz von den privaten Arbeitgeberinnen
und Arbeitgebern fortgezahlten Arbeitsentgelte einschließlich aller
Nebenleistungen und Zulagen,
1.23
der Aufwendungsersatz für die gemäß § 21 Absatz 3 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz gezahlten
Verdienstausfälle,
1.24
die notwendigen Fahrgelder (Hin- und Rückreise) nach dem
Landesreisekostengesetz (LRKG) aller Veranstaltungsteilnehmerinnen und
Veranstaltungsteilnehmer, die ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr sind (§ 22
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz), sowie der Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister,
Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 50 Absatz 5 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz),
1.25
der Aufwendungsersatz für die gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz nachgewiesenen und
erforderlichen Kinderbetreuungskosten.
1.3
Die Angehörigen der Pflichtfeuerwehren sind den ehrenamtlichen Angehörigen der
Feuerwehren gleichgestellt (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz).
2
Zahlung und Abrechnung
Die Erstattungspflicht der Gemeinden für die ehrenamtlichen Mitglieder der Feuerwehr ergibt sich aus den §§ 21, 22 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, die Erstattungspflicht des Kreises für die Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Stellvertreterinnen und Stellvertreter ergibt sich aus § 12 Absatz 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Verbindung mit § 50 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.
2.1
Die Gemeinden/Kreise ersetzen die in Nr. 1.22 bis 1.25 aufgeführten
Aufwendungen.
2.2
Den Gemeinden/Kreisen werden ihre Aufwendungen vom Land erstattet (§ 50 Absatz
5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz).
Für die Forderung auf Ersatz ist das beigefügte Formblatt zu verwenden. Die Beifügung von Einzelbelegen ist nicht erforderlich.
2.3
Für die kreisfreien Städte und Kreise wird Ersatz
von den Bezirksregierungen,
für die kreisangehörigen Gemeinden
von den Kreisen
geleistet.
Die von den Kreisen dafür benötigten Ausgabemittel sind bis zu einem von den Bezirksregierungen festzusetzenden Zeitpunkt bei diesen anzumelden.
3
Hinweise
3.1
Die Erstattung der fortgezahlten Arbeitsentgelte an Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber ist nicht Gegenstand dieses Runderlasses.
3.2
Ersatz von Verdienstausfall an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige
der Feuerwehr oder Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister,
Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
3.21
Der Anspruch ergibt sich aus § 21 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, er ist nur dann nicht
gegeben, wenn den vorgenannten Personen offenkundig kein Nachteil entstanden
ist. Nachprüfungen im Einzelnen sind weder erforderlich noch angebracht.
3.22
Umfang des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch bezieht sich auf den Verdienstausfall.
Wird der Gewerbebetrieb, der Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder die selbständige Tätigkeit während der Dauer der Teilnahme an einen Lehrgang des Instituts der Feuerwehr durch eine bestellte Vertretung fortgeführt, so werden auf Antrag anstelle des Verdienstausfalles die angemessene Aufwendung für die Vertretung ersetzt. Diese sind glaubhaft zu machen. Im Allgemeinen genügt eine pflichtgemäße Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Der Erstattungsbetrag darf jedoch nicht höher sein als die Entschädigung, die die Antragstellerin oder der Antragsteller selbst erhalten hätte.
3.23
Verfahren
Anträge von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, die beruflich selbstständig sind, auf Ersatz von Verdienstausfall oder der Aufwendungen für die Vertretung sind nach Vordruck zu stellen.
3.3
Zahlung der notwendigen Fahrgelder
Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Fahrgelder (Nr. 1.24) bemisst sich nach den Bestimmungen der §§ 5 und 6 LRKG und den dazu ergangenen Verordnungen.
4
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2012 S. 732, geändert durch RdErl. vom 3.6.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 419), 11.8.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 825).
Anlagen: