Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 8.2.2005 (MBl.NRW. 2005 S. 341).

 


Historisch: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gruppenführer (Brandmeister) und Zugführer (Hauptbrandmeister) der Freiwilligen Feuerwehren RdErl. d. Innenministers v. 30. 7. 1984 -V B 4 - 4.382 – 4

 

Historisch:

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gruppenführer (Brandmeister) und Zugführer (Hauptbrandmeister) der Freiwilligen Feuerwehren RdErl. d. Innenministers v. 30. 7. 1984 -V B 4 - 4.382 – 4

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Gruppenführer (Brandmeister)
und Zugführer (Hauptbrandmeister)
der Freiwilligen Feuerwehren
RdErl. d. Innenministers v. 30. 7. 1984 -V B 4 - 4.382 – 4

Auf Grund des § 26 Abs. 3 Ziffer l des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen - FSHG - vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), - SGV. NW. 213 – wird folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gruppenführer und Zugführer der Freiwilligen Feuerwehren erlassen:

l

Gruppenführer
1.1

Auswahl

Der Träger des Feuerschutzes kann einen Unterbrandmeister zur Gruppenführerausbildung an der Landesfeuerwehrschule melden, wenn er nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die Aufgaben eines Gruppenführers geeignet erscheint Der Unterbrandmeister muss in allen Zweigen des Feuerwehrdienstes Verwendung gefunden haben und sich bewährt haben.

1.2

Ausbildung

Die Ausbildung zum Gruppenführer wird in den Gruppenführerlehrgängen für Freiwillige Feuerwehren an der Landesfeuerwehrschule nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2/2 durchgeführt. Die Ausbildung schließt mit der Gruppenführerprüfung für Freiwillige Feuerwehren ab.

1.3

Gruppenführerprüfung

1.3.1

Der Inhalt der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer gem. FwDV 2/2

1

Allgemeine Grundlagen

1.1

Rechtsgrundlagen und Organisation

1.2

Ausbilden

1.3

Führen  

2

Fachbezogene Grundlagen

2.1

Brennen und Löschen

2.2

Gefährliche Stoffe/Güter

2.3

Mechanik

2.4

Baukunde

3

Fahrzeug- und Gerätekunde

4

Einsatzlehre

5

Vorbeugender Brandschutz
1.3.2

In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er für die Aufgaben eines Gruppenführers befähigt ist. Dieser Nachweis ist durch die Lösung einer praktischen und einer schriftlichen Aufgabe sowie durch eine mündliche Prüfung zu erbringen. Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufgaben für den praktischen und den schriftlichen Teil der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

1.3.2.1

Praktische Prüfung

Bei der praktischen Aufgabe werden die Kenntnisse über die Feuerwehrdienstvorschriften, die Befehlserteilung sowie das taktische Verhalten des Lehrgangsteilnehmers geprüft. In 2 Unterrichtsstunden (90 min) werden 8 Lehrgangsteilnehmer von jeweils 2 Lehrern geprüft. Dem Lehrgangsteilnehmer wird eine taktische Aufgabe aus dem Gebiet der Brandbekämpfung oder der Technischen Hilfeleistung gestellt. Er hat dabei seine Gruppe unter Berücksichtigung der Feuerwehrdienstvorschriften und der taktischen Grundsätze des Brandschutzes einzusetzen.

1.3.2.2

Schriftliche Aufgabe

Dem Lehrgangsteilnehmer wird ein Fragebogen mit 20 Fachfragen vorgelegt.

Bei einigen Fragen ist eine kurze schriftliche Antwort zu geben. Im Anschluss daran ist ein kurzer Aufsatz in einem Zeitraum von 15 Minuten zu fertigen.

1.3.2.3

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung wird am letzten Lehrgangstag vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Vor dem Prüfungsausschuss erscheinen jeweils 4 Lehrgangsteilnehmer, die 40 min lang vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Beisitzern befragt werden. Die Fragen beziehen sich auf die Fachgebiete nach Abs. 1.3.1.

2

Zugführer
2.1

Auswahl

Der Träger des Feuerschutzes kann einen Oberbrandmeister zur Zugführerausbildung an der Landesfeuerwehrschule melden, wenn er nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die Aufgabe eines Zugführers geeignet erscheint. Der Anwärter muss sich als Gruppenführer bewährt haben.

2.2

Die Ausbildung zum Zugführer wird in den Zugführerlehrgängen für Freiwillige Feuerwehren an der Landesfeuerwehrschule nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2/2 durchgeführt. Die Ausbildung schließt mit der Ablegung der Zugführerprüfung für Freiwillige Feuerwehren ab.

2.3

Zugführerprüfung

2.3.1

Der Inhalt der Prüfung erstreckt sich auf die Fächer wie in Ziffer 1.3.1 angegeben.

2.3.2

In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er für die Aufgaben eines Zugführers befähigt ist. Dieser Nachweis ist durch die Lösung von praktischen und schriftlichen Aufgaben sowie durch eine mündliche Prüfung zu erbringen. Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufgaben für den praktischen und den schriftlichen Teil der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

2.3.2.1

Praktische Aufgaben

Die praktische Aufgabe wird in Form eines Planspieles durchgeführt. Es werden die Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrgangsteilnehmer in bezug auf Feuerwehrdienstvorschriften, Befehlserteilung sowie taktisches Verhalten geprüft. Die Prüfungsdauer beträgt je Lehrgangsteilnehmer etwa 15 min. In dieser Zeit soll er ein Teilgebiet des Führungsvorganges (Erkundung, Lagebeschreibung, Beurteilung, Entschluss, Befehl) behandeln. Neben der taktischen Aufgabe hat der Lehrgangsteilnehmer nach vorgegebener Lage einen Befehl oder eine Meldung mündlich zu formulieren. Die Leistung des Lehrgangsteilnehmers wird mit 2 Zensuren (a) taktisches Verhalten, b) Befehlserteilung beurteilt

2.3.2.2

Schriftliche Aufgabe

Dem Lehrgangsteilnehmer werden zwei Fragebogen mit insgesamt 40 Fachfragen vorgelegt Bei einigen Fragen ist eine kürze schriftliche Antwort zu geben. Für die Beantwortung der Fragen stehen dem Lehrgangsteilnehmer zweimal 45 min zur Verfügung.

Außerdem ist eine schriftliche Ausarbeitung (Aufsatz) über ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellendes Thema zu fertigen. Hierfür stehen dem Lehrgangsteilnehmer 2 Unterrichtsstunden (90 min) zur Verfügung.

2.3.2.3

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung wird am letzten Lehrgangstag vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Vor dem Prüfungsausschuss erscheinen jeweils 4 Lehrgangsteilnehmer, die etwa 5C min lang vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Beisitzern befragt werden.

Die Fragen beziehen sich auf die Fachgebiete nach Abs. 1.3.1.

3

Gemeinsame Bestimmungen
3.1

Meldung zum Lehrgang

Die Meldung zum Gruppenführer-Lehrgang richtet sich nach meinem RdErl. v. 1. 7. 1985 (MBl. NW. S. 1005/SMB1. NW. 2135), „Richtlinien über die Vergabe von Lehrgangsplätzen an der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen in Münster".

Für die Zulassung zum Zugführer-Lehrgang ist zusätzlich ein Personal- und Befähigungsbericht auf Anforderung durch die Landesfeuerwehrschule zu fertigen. Dieser ist von den Gemeinden über den Oberkreisdirektor dem Regierungspräsidenten vorzulegen. Der Regierungspräsident überprüft den Personal- und Befähigungsbogen und reicht ihn der Landesfeuerwehrschule weiter.

Die kreisfreien Städte und Werkfeuerwehren einschließlich der Betriebsfeuerwehren legen den Personal- und Befähigungsbogen unmittelbar der Landesfeuerwehrschule vor.

3.2

Prüfungsausschüsse

Der Prüfungsausschuss für die Gruppenführerprüfung besteht aus dem Direktor der Landesfeuerwehrschule oder einem von ihm bestimmten Beamten des höheren feuerwehrtechnischen/feuerschutztechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule als Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr und einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes.

Der Prüfungsausschuss für die Zugführerprüfung besteht aus dem Direktor der Landesfeuerwehrschule oder einem von ihm bestimmten Beamten des höheren feuerwehrtechnischen/feuerschutztechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule als Vorsitzenden sowie zwei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes.

Die Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren müssen mindestens den Dienstrang eines Hauptbrandmeisters haben. Der Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes muss dem gehobenen oder dem höheren Dienst angehören.

Die Beisitzer und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Landesfeuerwehrschule für vier Jahre berufen; zu Stellvertretern können auch Beamte der Landesfeuerwehrschule bestellt werden. Als Stellvertreter eines Beisitzers kann ein Angehöriger der Werkfeuerwehren berufen werden.

Bei kurzfristigem Ausfall eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses kann dieses durch einen Bediensteten der Landesfeuerwehrschule, der als stellvertretendes Mitglied berufen worden ist, vertreten werden.

Die Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Innenminister kann einen Vertreter zu den Prüfungen entsenden.

3.3

Prüfung
3.3.1

Zeitpunkt

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Zeitpunkt für die Prüfung fest. Er benachrichtigt die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
3.3.2

Bewertung

Die einzelnen Prüfungsteile und das Prüfungsergebnis sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1)                 =          eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (2)                         =          eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3)          =          eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;    

ausreichend (4)           =          eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)             =          eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor-

handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)           =          eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel

in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Der Prüfungsausschuss beschließt über die Bewertung des Prüfungsergebnisses. Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses sind nur ganze Noten zulässig.

Der Vorsitzende teilt das Prüfungsergebnis dem Anwärter im Anschluss an die Prüfung mit. Er teilt das Ergebnis ferner dem Träger des Feuerschutzes unter Beifügung eines für den Prüfling bestimmten Prüfungszeugnisses mit.

Der Lehrgangsteilnehmer hat die Prüfung nicht bestanden,

1.

wenn er in der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung auch nach Überprüfung der Zensur durch den Prüfungsausschuss ungenügend hat,

2.

wenn er in der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung mangelhaft hat und die Summe der Einzelzensuren aus dem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil über 13 ist.

Ist bei einem Mangelhaft in der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung die Summe der Einzelzensuren 13 oder niedriger, entscheidet der Prüfungsausschuss nach einer Nachprüfung über das Bestehen der Prüfung.
3.3.3

Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Datum der Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der Prüflinge, Prüfungsgebiete (aus Ziff. 1.3.1), die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen.

4

Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden von der Prüfung zurücktreten.

Bricht der Prüfling aus den in Absatz l und 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstage nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Liefert ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht ab, so wird sie mit „ungenügend" bewertet

5

Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit täuschen, eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, kann der Aufsichtsführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Über die Teilnahme an weiteren Prüfungen entscheidet der Direktor der Landesfeuerwehrschule. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder den Lehrgangsteilnehmer von der weiteren Teilnahme am Lehrgang ausschließen.

Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass der Prüfling bei der Prüfung getäuscht hat, so kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich die Prüfung als nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen, aber nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung.

6

Wiederholung

Hat ein Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie nach Ablauf von mindestens 6 Monaten einmal wiederholen. Die Wiederholung ist nur zulässig, wenn der gesamte Lehrgang wiederholt wird.

Besteht der Lehrgangsteilnehmer auch die 2. Prüfung nicht, befindet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Lehrgangsteilnehmer.1: nach Anhörung des Kreisbrandmeisters über eine nochmalige Zulassung zur Prüfung. Gleichzeitig entscheidet der Prüfungsausschuss in diesem Falle darüber, ob auch der Lehrgang zu wiederholen ist.

7

Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft.

MBl. NRW. 1984 S. 992, geändert durch RdErl. v. 2.9.1985 (MBl. NRW. 1985 S. 1374), 13.1.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 112)