Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinien über die Vergabe von Lehrgangsplätzen an der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen in Münster RdErl. d. Innenministers v. 1.7.1985 – V B 4 – 4.389 – 4

 

Historisch:

Richtlinien über die Vergabe von Lehrgangsplätzen an der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen in Münster RdErl. d. Innenministers v. 1.7.1985 – V B 4 – 4.389 – 4

Richtlinien über die Vergabe
von Lehrgangsplätzen an der
Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen
in Münster
RdErl. d. Innenministers v. 1.7.1985 – V B 4 – 4.389 – 4

1

Ermittlung des Bedarfs
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe muss die Landesfeuerwehrschule im Herbst eines jeden Jahres den Bedarf der Feuerwehren an Lehrgangsplätzen für das folgende Kalenderjahr ermitteln.

Hierbei ist folgendermaßen zu verfahren:
1.1

Kreisangehörige Gemeinden melden den Bedarf ihrer Feuerwehr über den Oberkreisdirektor dem Regierungspräsidenten, der alle Anforderungen in einer Sammelmeldung zusammenfasst und an die Landesfeuerwehrschule weiterleitet.
1.2

Kreisfreie Städte melden ihren Bedarf an Lehrgangsplätzen unmittelbar der Landesfeuerwehrschule.
1.3

Firmen, die eine Werk- oder Betriebsfeuerwehr unterhalten, teilen ihren Bedarf ebenfalls unmittelbar der Landesfeuerwehrschule mit.
Die Bedarfsmeldungen sind nach Aufforderung durch die Landesfeuerwehrschule möglichst umgehend auf vorgedruckten Formularen abzugeben.
Die unter 1.2 und 1.3 genannten Bedarfsträger leiten der Aufsichtsbehörde einen Durchschlag ihrer Bedarfsmeldung zu.

2

Zuweisung der Lehrgangsplätze

Die zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze werden den kreisangehörigen Gemeinden vom Regierungspräsidenten zugeteilt.

Die übrigen Bedarfsträger erhalten die Zuweisungen von der Landesfeuerwehrschule.

3

Prüfung der Lehrgangsvoraussetzungen und Zulassung zum Lehrgang

Die entsendende Gemeinde prüft, ob der Feuerwehrangehörige die Voraussetzungen erfüllt, die für seine Teilnahme an dem vorgesehenen Lehrgang erfüllt sein muss.

Die Lehrgangsvoraussetzungen sind festgelegt in


- Laufbahnvorschriften

- Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

- Feuerwehr-Dienstvorschriften

- Vorgaben der Landesfeuerwehrschule

Der Direktor der Landesfeuerwehrschule lässt den Bewerber zum Lehrgang zu. Wichtigste Bedingung für die Zulassung ist die Erfüllung der Lehrgangsvoraussetzungen durch den Bewerber, sofern der Innenminister im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

4

Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde

Nach Ablauf des Kalenderjahres teilt jede kreisfreie Stadt und jede Firma dem Regierungspräsidenten mit, aufgeschlüsselt nach Lehrgangsarten, wie viele Lehrgangsteilnehmer sie an die Landesfeuerwehrschule im Laufe des vergangenen Jahres entsandt hat und wie viele davon den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben.

5
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.

MBl. NRW. 1985 S. 1005. geändert durch RdErl. v. 21.11.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 1138).