Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülertreffs RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 12.7.2001 - IV A 2 - 2635.30.11 –(am 7.7.2005 MGFFI)
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülertreffs RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 12.7.2001 - IV A 2 - 2635.30.11 –(am 7.7.2005 MGFFI)
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung von Schülertreffs
RdErl. d. Ministeriums für
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 12.7.2001 - IV A 2 - 2635.30.11 –
Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften - VV
- und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu
§ 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Schülertreffs.
1.2
Ein
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2
Gegenstand
der Förderung
Schülertreffs
(SiT), in
denen sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung
über die Eignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen
Kräfte vom 17. Februar 1992, in der jeweils gültigen Fassung tätig sind. In
begründeten Ausnahmefällen kann das Landesjugendamt Ausnahmen zulassen, wenn es
sich um eine Fachkraft mit anderer pädagogischer Ausbildung handelt, die über
entsprechende Kenntnisse verfügt.
3
Zuwendungsempfänger
Örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sonstige kreisangehörige Gemeinden oder
Gemeindeverbände sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Mit
Schülertreffs (SiT) soll den Bedürfnissen der Eltern
nach einer ganzjährigen, flexiblen und bedarfsgerechten Betreuung von
Schulkindern, insbesondere der Grundschulkinder, entsprochen werden. SiT ist ein verlässliches, qualifiziertes Betreuungsangebot
und ergänzt das bestehende Betreuungssystem (Hort/Schulkinderhaus nach dem GTK;
Angebote im Rahmen der „Schule von acht bis eins“ und ggf. von „Dreizehn
plus“). Mit SiT sollen vor allem am Nachmittag freie
Räume auch in Tageseinrichtungen für Kinder genutzt werden.
4.2
Bei
seiner Arbeit hat SiT eng mit den Eltern und anderen
Erziehungsberechtigten sowie mit den Schulen zusammenzuwirken. Für die
Mitwirkung der Kinder gilt § 8 GTK entsprechend.
4.3
In
SiT-Gruppen werden von Fachkräften im Sinne der Nr. 2
regelmäßig in
4.3.1
Großen
Gruppen 20, mindestens aber 15 Schulkinder und
4.3.2
Kleinen
Gruppen bis zu 14, mindestens aber 7 Schulkinder
im
Jahresdurchschnitt betreut.
4.4
Die
Öffnungszeiten sollen mit den Angeboten der „Schule von acht bis eins“ und ggf.
von "Dreizehn plus" abgestimmt werden und müssen mindestens 15
Wochenstunden an mindestens vier Wochentagen betragen.
4.5
Während
der Schulferien und der schulfreien Werktage (Montag bis Freitag) ist eine
bedarfsgerechte Betreuung, ggf. in Abstimmung mit anderen Trägern,
sicherzustellen.
4.6
Im
SiT haben die Kinder Gelegenheit zu altersgemäßen
Aktivitäten und Beschäftigungen. Sie erhalten Anregungen für Spiel- und
Lerntätigkeiten, die ihre Entwicklung fördern sollen, eine ergänzende
Hilfestellung bei der Hausaufgabenerledigung und eine sozialpädagogisch
betreute Freizeitgestaltung. Bei der Erledigung der Aufgabe sollte der Träger
mit den Trägern anderer Jugendhilfeangebote und Angeboten der Sportverbände und
der Kulturarbeit zusammenarbeiten. Der Träger hat mit dem Schulträger
Einvernehmen hinsichtlich der Bereitstellung des Mittagessens herbeizuführen.
4.7
Die
Maßnahme muss im Einklang mit der örtlichen Jugendhilfeplanung stehen. Die
Vereinbarkeit ist im Antrag durch Bestätigung des örtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen.
5
Art,
Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form
der Zuwendung:
Zuschuss/Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Der
Festbetrag wird pro eingerichteter Gruppe gewährt.
5.4.2
Der
Bewilligungszeitraum ist das Schuljahr. Der Festbetrag nach Nr. 5.4.1 beträgt
für den Bewilligungszeitraum von 12 Monaten
5.4.2.1
DM
20.000/EUR 10.226 für eine Große Gruppe und
5.4.2.2
DM
15.000/EUR 7.669 für eine Kleine Gruppe.
5.4.3
Für
Maßnahmen, die nicht auf volle 12 Monate angelegt sind, ist der Festbetrag
anteilig zu gewähren.
5.4.4
Zu
den Ausgaben sollen die Eltern einen monatlichen Beitrag leisten, der vom Träger
der Maßnahme festzusetzen ist. Wenn das Kind ein Mittagessen vom Träger erhält,
kann der Träger von den Eltern dafür einen zusätzlichen Beitrag verlangen.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Anträge
auf Gewährung der Landeszuwendung sollen vor Beginn des Schuljahres bis
spätestens zum 1. April nach dem Muster der Anlage 1 bei der
Bewilligungsbehörde gestellt werden. Später gestellte Anträge können im Rahmen
vorhandener Haushaltsmittel berücksichtigt werden (Anlage 1).
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörde
ist der Landschaftsverband (Landesjugendamt), in dessen Gebiet die Maßnahme
durchgeführt wird.
6.2.2
Die
Bewilligungsbehörde legt der obersten Landesjugendbehörde eine Zusammenstellung
der beantragten Maßnahmen jeweils zum 15. Mai vor. Eine Zusammenstellung der
später beantragten Maßnahmen ist jeweils zum 15. Dezember vorzulegen.
6.2.3
Die
Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid nach dem
Muster
der Anlage 2. Sie zahlt 50 v.H. Zuwendung für den Bewilligungszeitraum im ersten Monat des
Bewilligungszeitraums und 50 v.H. der Zuwendung im
Februar des folgenden Jahres aus (Anlage
2).
7
Nachweisverfahren
7.1
Der
Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3
zu erbringen (Anlage 3).
7.2
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien
Abweichungen zugelassen sind.
8
In-Kraft-Treten
8.1
Diese
Richtlinien treten am 1. August 2001 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.
Dezember 2005 außer Kraft.
8.2
Mit
In-Kraft-treten dieser Richtlinien treten meine
Vorläufigen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Schülertreffs v. 28.4.2000, Az.: IV A 2 - 2635.30.11
- n.v. - außer Kraft.
Anlagen: