Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz; Allgemeine Anforderungen an Kindergärten für Behinderte (Sonderkindergärten) RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 30.6. 82 - IV A l - 5009.120¹)

 

Historisch:

Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz; Allgemeine Anforderungen an Kindergärten für Behinderte (Sonderkindergärten) RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 30.6. 82 - IV A l - 5009.120¹)

150. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 8. 1982 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

30.6.82(1)


Eingliederungshilfe

für Behinderte nach dem

Bundessozialhilfegesetz;

Allgemeine Anforderungen

an Kindergärten für Behinderte

 (Sonderkindergärten)

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 30.6. 82 - IV A l - 5009.120¹)

l Begriff, Arten und Aufgaben

1.1 Im Kindergarten für Behinderte (Sonderkindergarten) werden Kinder gefördert, die wegen ihrer Behinderung anderweitig, z. B. durch eine ambulante heilpädagogische Maßnahme oder in einem Regelkindergarten nicht oder nicht ausreichend .gefördert werden können. Der Kindergarten steht vor allem schwer- und mehrfach behinderten Kindern offen.

12 Kindergärten für Behinderte kommen insbesondere für geistigbehinderte, körperbehinderte, gehörlose und sprachbehinderte Kinder in Betracht. Durch die namentliche Aufzählung werden weitere Arten von Kindergärten sowie solche, die noch in der Erprobung sind, nicht ausgeschlossen; die dort gewährten Maßnahmen sind jedoch mit dem Sozialhilfeträger abzustimmen.

1.3 Der Kindergarten dient der Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes durch Förderung der motorischen, manuellen, sprachlichen, geistigen, seelischen, musischen, sensiblen, sensorischen und sozialen Fähigkeiten sowie des religiösen Erlebens mit dem Ziel, das Kind zu ausreichender sozialer Anpassung zu führen und auf den Besuch der Schule vorzubereiten.

2 Raumprogramm

Zur Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens sind folgende Räume erforderlich, die nach Grundriß und Ausstattung den behinderungsbedingten Bedürfnissen der zu fördernden Kinder Rechnung tragen müssen:

Gruppenraum mit Nebenraum, Mehrzweckraum, Gymnastik- und Ruheraum, Küche, Personalräume und Sanitäreinrichtungen sowie Abstellflächen und Spielplätze.

Für Kindergärten für Körperbehinderte ist bei Bedarf zusätzlich je ein Raum für Krankengymnastik und Beschäftigungstherapie vorzusehen.

3 Verfahren

Lage, Einzugsgebiet, Raumprogramm, Beginn und Ende der allgemeinen Förderungszeit sind mit den überörtlichen Träger der Sozialhilfe abzustimmen. Für die Förderung von Baumaßnahmen mit Landesmitteln ist mein RdErl. v. 12. 6. 1979 (SMB1. NW. 2170) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

4 Aufbau

4.1 Der Kindergarten kann selbständig oder mit ähnlichen Einrichtungen (Regelkindergarten) verbunden sein.

42 Die Kinder werden in Gruppen gefördert. Der Kindergarten soll mindestens zwei Gruppen umfassen. Läßt sich nur eine Gruppe bilden, soll sie möglichst einer anderen geeigneten Einrichtung angeschlossen werden.

4.3 Die Größe der Gruppe richtet, sich nach Art und Schwere der Behinderung der ihr angehörenden Kinder und soll möglichst acht, im Kindergarten für Körperbehinderte möglichst zehn und im Kindergarten für Sprachbehinderte zehn bis zwölf Kinder umfassen.

4.4 Gutachtergruppe

4.41 Der Träger des Kindergartens bildet eine Gutachtergruppe, der der Leiter oder die Leiterin und der mit der medizinischen Therapie betraute Arzt angehören. Der Landesarzt für Behinderte soll zu den Sitzungen der Gutachtergruppe eingeladen werden. Bei Bedarf sind weitere Fachkräfte sowie Gutachten hinzuziehen.

4.42 Die Gutachtergruppe berät den Träger bei der Aufnahme, während der Förderung und bei der Entlassung des Kindes.

5 Personal

5.1 Leiter

Der Kindergarten muß einen Leiter oder eine Leiterin haben. Besteht der Kindergarten aus zwei Gruppen, so leitet er gleichzeitig eine dieser Gruppen; in diesem Falle kann ihm eine zusätzliche Gruppen-zweitkraft zugeteilt werden, wenn es wegen seiner Belastung erforderlich ist. Der Leiter soll eine heilpädagogische oder sozialpädagogische Fachkraft sein, sich nach Ausbildung und Fähigkeiten für die heilpädagogische Arbeit mit Kleinkindern eignen und über eine ausreichende einschlägige Berufserfahrung verfügen.

52 Gruppenleiter und Gruppenzweitkräfte

Jede Gruppe muß einen Leiter und eine Gruppen-zweitkraft haben. Abgesehen von dem Leiter des Kindergartens und den „weiteren Fachkräften" entfällt in der Regel auf vier Kinder eine Kraft. Der Gruppenleiter soll eine heilpädagogische oder sozialpädagogische Fachkraft sein und sich nach Ausbildung und Fähigkeiten für die heilpädagogische Arbeit mit Kleinkindern eignen. Für den Kindergarten für Sprachbehinderte kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

5.3 Weitere Fachkräfte

Darüber hinaus benötigte besonders ausgebildete Fachkräfte sowie das erforderliche Verwaltungs- und Wirtschaftspersonal sind im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe einzusetzen.

6 Betrieb

6.1 Beginn der Förderung

Das Kind soll in der Regel nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres in den Kindergarten aufgenommen werden. Es wird für sechs Monate zur Probe aufgenommen. Kann über die .Förderungsfähigkeit nach Ablauf der Probezeit nicht entschieden werden, so ist der Probeaufenthalt um höchstens zwölf Monate zu verlängern.

6.2 Ende der Förderung

Ein Kind ist zu entlassen, wenn keine Aussicht besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit darf ein Kind nur mit Zustimmung des überörtli-. chen Trägers der Sozialhilfe entlassen werden. Die Zustimmung soll nur in Eilfällen nachträglich einge-. holt werden. Die Entlassung ist gegenüber dem überörtlichen Träger zu begründen.

6.3 Fahrtdauer

Die tägliche Dauer des Hin- und des Rückweges soll möglichst ingesamt 90 Minuten nicht überschreiten.

6.4 Förderungsdauer

Die tägliche Dauer der Förderung, die die Einnahme eines Essens zur Mittagszeit umfassen muß, soll ohne Fahrtzeiten mindestens sechs Stunden betragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann sie für das einzelne Kind mit Zustimmung des überörtlichen

2170

') MBl. NW. 1982 S. 1090.

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30.6.82 (1) 150. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1982 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.)

Trägers der Sozialhilfe vorübergehend abweichend geregelt werden. Die Förderungszeit darf durch die Bearbeitungszeit für andere Obliegenheiten, wie Fortbildung, Elternberatung, Berichterstattung nicht eingeschränkt werden.

6.5 Ferienordnung

Der Kindergarten darf während der Sommerschulferien für höchstens vier zusammenhängende Wochen, in der übrigen Zeit des Kalenderjahres für höchstens zwölf Förderungstage geschlossen sein.

6.6 Medizinische Begleitung

Die im Kindergarten geleistete medizinische Therapie ist durch einen Arzt, der in der Eingliederung behinderter Kinder besonders erfahren ist, oder durch einen Facharzt verantwortlich zu begleiten. Die Zusammenarbeit zwischen dem pädagogischen, medizinischen und therapeutischen Personal ist sicherzustellen.

6.7 Elternmitwirkung

Die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte bilden die Elternversammlung. Sie wählt aus ihrer Mitte den Elternrat, dem für jede Gruppe ein Erziehungsberechtigter angehört. Der Elternrat stellt die Verbindung zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Träger und dem Leiter oder der Leiterin des Kindergartens her und wirkt bei allen den Betrieb des Kindergartens betreffenden Angelegenheit durch Anhörung und Stellungnahme mit. ' .

6.8 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Stellen

6.81 Der Träger des Kindergartens arbeitet mit den Stellen der Früherfassung, Frühbehandlung und Früherziehung, den Beratungsstellen der Gesundheitsämter, den Erziehungsberatungsstellen und anderen fachlich beteiligten Stellen der Sozial- und Jugendhilfe sowie den Sonderschulen und anderen beteiligten Einrichtungen zusammen.

6.82 Dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Landesarzt für Behinderte ist auf Wunsch zu gestatten, den Kindergarten zu besichtigen und sich durch allgemeine Berichte des Trägers des Kindergartens über die fortdauernde Eignung der Einrichtung zu unterrichten.

6.83 Bevorstehende Änderungen, z. B. Auflösung, Standortverlagerung, Träger- und Leiterwechsel und ahn-liehe Veränderungen sind mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe abzustimmen.

6.84 Die den Betrieb betreffenden Vorschriften, z. B. des

Bau-, Gesundheits- und Unfallschutzrechtes sowie "

der Heimaufsicht im Rahmen der Jugendhilfe sind zu .

beachten.

7 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. 7.1982 in Kraft