Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Richtlinien für die Verleihung des Förderpreises des Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler Bek. d. Ministerpräsidenten v. 29.05.2001 III.4 – 200 – 2/70
Richtlinien für die Verleihung des Förderpreises des Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler Bek. d. Ministerpräsidenten v. 29.05.2001 III.4 – 200 – 2/70
Richtlinien
für die Verleihung des Förderpreises des
Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler
Bek. d. Ministerpräsidenten v.
29.05.2001
III.4 – 200 – 2/70
1
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 25. Juni 1957 „zur
Unterstützung des künstlerischen Nachwuchses" Förderprämien für
hervorragende Begabungen gestiftet. Sie sollten an Angehörige aller
künstlerischen Berufe vergeben werden, die „erheblich über dem Durchschnitt
liegende Arbeiten aufzuweisen haben".
2
Die
Förderprämien werden als
Förderpreis des Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler
vergeben; er besteht aus Einzelpreisen.
Die Gesamtsumme des Förderpreises wird auf 105.000 € festgesetzt.
3
Für die Verleihung des Förderpreises gelten folgende Richtlinien:
3.1
Trägerin oder Träger eines Einzelpreises können alle künstlerisch Tätigen sein,
deren hervorragende Begabung durch erheblich über dem Durchschnitt liegende
künstlerische Leistungen nachgewiesen ist und auch für die Zukunft bedeutsame
Leistungen erwarten lässt.
3.2
Die Verleihung der Einzelpreise soll den Empfängerinnen und Empfängern die
Möglichkeit geben, sich künstlerisch weiterzubilden, besondere künstlerische
Arbeiten durchzuführen und ihr Werk der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
3.3
Die Trägerinnen und Träger des Förderpreises erhalten eine Verleihungsurkunde
und einen Geldpreis.
3.4
Der Förderpreis des Landes Nordrhein-Westfalen besteht im Allgemeinen aus 14
Einzelpreisen zu je 7.500 €, die sich auf 7 Sparten verteilen.
Zu diesen 7 Sparten gehören Künstlerinnen und Künstler aus folgenden Bereichen:
3.4.1
Malerei, Graphik, Bildhauerei;
3.4.2
Dichtung, Schriftstellerei;
3.4.3
Komposition, Dirigat, Instrumentalmusik;
3.4.4
Theater: Regie, Schauspiel, Gesang, Tanz, Bühnenbild;
3.4.5
Film: Regie, Bühnenbild, Kameraführung;
3.4.6
Medienkunst;
3.4.7
Architektur, Innenarchitektur, Gartenarchitektur, Städtebau, Design.
Wird die Auszeichnung einer Person angeregt, die in diesen Sparten nicht
genannt ist, so bestimmt das für Kultur bzw. für Architektur zuständige
Ministerium, innerhalb welcher Sparte diese Anregung zu prüfen ist.
3.5
Aus jeder Sparte werden in der Regel zwei Preisträgerinnen bzw. Preisträger
ermittelt. Höchstens zwei Preise können an Gemeinschaften von Künstlerinnen
bzw. Künstlern vergeben werden, und zwar aus verschiedenen Sparten. In diesen
Sparten wird in der Regel kein weiterer Preis vergeben.
Der Preis beträgt für Gemeinschaften von Künstlerinnen bzw. Künstlern mit zwei
oder drei Mitgliedern bis zu 15.000 €, bei Gemeinschaften mit mehr als drei
Mitgliedern bis zu 22.500 € Jedes Mitglied der Gemeinschaft erhält den gleichen
Anteil am Preis.
3.6
Werden von den Auswahlausschüssen mehr als zwei Preisträgerinnen bzw.
Preisträger für jede Sparte vorgeschlagen, so entscheidet auf Vorschlag des für
Kultur bzw. für Architektur zuständigen Ministeriums der Ministerpräsident
endgültig über die Aufteilung der Preise auf die einzelnen Sparten.
3.7
Die Preisträgerinnen bzw. Preisträger sollen durch Geburt, Wohnsitz oder
künstlerisches Schaffen mit dem Land Nordrhein-Westfalen verbunden sein. Sie
sollen in der Regel in dem Jahr, für das der Preis verliehen wird, nicht älter
als 35 Jahre sein und dürfen auch im Ausnahmefall das 40. Lebensjahr nicht
vollendet haben.
3.8
Zur Ermittlung von Kandidatinnen und Kandidaten für den Förderpreis bitten das
für Kultur zuständige Ministerium für die in Nr. 3.4.1 bis 3.4.6 genannten
Sparten und das für Architektur zuständige Ministerium für die in Nr. 3.4.7
genannte Sparte jährlich geeignete und sachkundige Institutionen oder
Einzelpersönlichkeiten in ausreichender Zahl um Benennung von Künstlerinnen
bzw. Künstlern, die für die Verleihung des Förderpreises in Frage kommen. Die
Befragung soll so frühzeitig erfolgen, dass die Antworten bis zum 1. März eines
jeden Jahres vorliegen können.
3.9
Eine öffentliche Ausschreibung des Förderpreises findet nicht statt; eine
Bewerbung um ihn ist ausgeschlossen.
3.10
Für die Ermittlung der Preisträgerinnen bzw. Preisträger aus den in Nr. 3.4.1
bis 3.4.6 genannten Sparten werden alljährlich beim für Kultur zuständigen
Ministerium 6 Auswahlausschüsse und für die Ermittlung der Preisträgerinnen
bzw. Preisträger aus der in Nr. 3.4.7 genannten Sparte ein weiterer
Auswahlausschuss beim für Architektur zuständigen Ministerium eingerichtet.
Die Auswahlausschüsse bestehen in der Regel aus jeweils 3 Mitgliedern, die vom
für Kultur bzw. für Architektur zuständigen Ministerium ernannt werden. Das für
Kultur bzw. für Architektur zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzenden
der Ausschüsse.
3.11
Die Auswahlausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung; das für Kultur bzw.
für Architektur zuständige Ministerium oder eine von ihnen bestellte Vertretung
haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Sie können bei einstimmigem
Beschluss auch Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die Verleihung des
Förderpreises vorschlagen, die bei der Befragung sachkundiger Institutionen und
Persönlichkeiten gemäß Nr. 3.8 nicht benannt worden sind.
3.12
Das für Kultur bzw. für Architektur zuständige Ministerium legen die Vorschläge
der Auswahlausschüsse mit ihren eigenen Stellungnahmen jeweils bis zum 1. Juli
eines jeden Jahres dem Ministerpräsidenten vor. Dieser entscheidet endgültig;
der Rechtsweg gegen seine Entscheidung ist ausgeschlossen.
3.13
Diese Richtlinien gelten erstmals für die Vergabe des Förderpreises 2001.
MBl. NRW. 2001 S. 908, geändert durch RdErl. v. 20.3.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 553), 28.5.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 264).