Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Durchführungsbestimmungen zu der Satzung des Staatspreises für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Kultusministers - III B l - 07 - 50/0-651/87 u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 232 - 72 - 40 v. 9.4.1987 (am 1.1.2003: MSWKS)
Durchführungsbestimmungen zu der Satzung des Staatspreises für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Kultusministers - III B l - 07 - 50/0-651/87 u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 232 - 72 - 40 v. 9.4.1987 (am 1.1.2003: MSWKS)
Durchführungsbestimmungen zu der Satzung
des
Staatspreises für das
Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen
Gem.
RdErl. d. Kultusministers - III B l - 07 - 50/0-651/87
u. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie - 232 - 72 - 40 v. 9.4.1987
(am 1.1.2003: MSWKS)
Zu
I:
Die aufgeführten Werkbereiche umfassen zum Beispiel auch im Werkbereich Geräte
aus Metall:
Musikinstrumentenbau;
im Werkbereich Holz:
Korbflechtarbeiten, Elfenbeinarbeiten und Musikinstrumente;
im Werkbereich Keramik:
Porzellanmalerei.
Kunststoffe dürfen in allen Werkbereichen in Verbindung mit herkömmlichen
Werkstoffen oder an ihrer Stelle verwendet werden.
Die mit der Preisverleihung verbundenen Maßnahmen obliegen dem Kultusminister.
Dagegen sind alle mit der Zulassung und der Ausstellung selbst
zusammenhängenden Arbeiten Angelegenheit der Arbeitsgemeinschaft des
Kunsthandwerks Nordrhein-Westfalen.
Zu
II.1.:
Die Urkunde wird von dem Ministerpräsidenten, dem Kultusminister und dem
Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie unterzeichnet.
Zu
II. 2:
Hauptzweck der Ausstellung ist es, eine möglichst umfassende Übersicht über
alle Bereiche des kunsthandwerklichen Schaffens im Lande Nordrhein-Westfalen
als Grundlage für die Arbeit des Preisgerichts zu geben.
Die Preise werden während der Ausstellung verliehen. Die Verleihung ist nicht
an den Ort der Ausstellung gebunden.
Mit der Ausstellung kann eine Präsentation bisheriger Staatspreisträger
verbunden werden.
Der Begriff „Kunsthandwerker" ist nicht eng auszulegen. Darunter ist jeder
kunsthandwerklich Schaffende zu verstehen ohne Rücksicht darauf, ob er im Sinne
der Handwerksordnung selbständig oder unselbständig tätig ist und ob er die
kunsthandwerkliche Tätigkeit ganz oder überwiegend zum Erwerb des
Lebensunterhalts ausübt.
Zu
II.3:
Die Zulassungskommission entscheidet zunächst, ob eine eingereichte Arbeit zum
Kunsthandwerk gehört.; hierbei ist der Begriff „Kunsthandwerk“ nicht eng
auszulegen. Eine Arbeit kann auch aus mehreren Stücken bestehen, wenn diese
nach ihrer Gestaltung und Zweckbestimmung eine Einheit bilden.
Im Interesse des Hauptzweckes der Ausstellung (siehe Durchführungsbestimmungen
zu II.2) soll die Zulassungskommission bei der Entscheidung über die Aufnahme
einer eingereichten Arbeit in die Ausstellungkeinen engen Maßstab anlegen. Sie
soll besonders die Vielfalt des Kunsthandwerks und das kunsthandwerkliche
Experiment angemessen beachten.
Die Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks Nordrhein-Westfalen benennt dem
Kultusminister die Mitglieder der Zulassungskommission bis spätestens 3 Monate
vor Beginn der Ausstellung. Die vorgeschlagenen Personen müssen sachverständig
sein und die notwendige Erfahrung besitzen; ausübende Kunsthandwerker, die
ihren Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen haben, sollen nicht benannt werden.
Vor der Auswahl durch die Zulassungskommission sind die auf den eingereichten
Arbeiten angebrachten Namen zu verdecken und durch Kennziffern zu ersetzen. Die
Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks hat durch geeignete Maßnahmen für die
Geheimhaltung zu sorgen.
Die Zulassungskommission wird von der Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks
einberufen. Sie wählt den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Sie ist beschlussfähig,
wenn fünf der acht Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vertreters des Werkbereichs, in dem der Staatspreis verliehen
werden soll. Der Inhalt der Beratungen ist vertraulich zu behandeln. Über das
Ergebnis der Beratungen ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. In einer Anlage
zu diesem Protokoll ist festzuhalten, wieviel Arbeiten von jedem Einsender
eingereicht und für die Ausstellung ausgewählt worden sind. Das Protokoll und
die Anlage sind dem Preisgericht zur Verfügung zu stellen.
Die Tätigkeit der Mitglieder der Zulassungskommission ist ehrenamtlich.
Reisekosten sind bei der Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks geltend zu
machen.
Zu
II.4 a):
Jeder Minister kann bei Verhinderung einen Vertreter als Mitglied des Preisgerichts
bestimmen.
Sind der Kultusminister als Vorsitzender und der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen als
stellvertretender Vorsitzender persönlich an der Mitwirkung im Preisgericht
verhindert, führt der ranghöchste Vertreter der Minister bzw. des Chefs der
Staatskanzlei den Vorsitz im Preisgericht
Das Preisgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Preisgericht ist
beschlussfähig, wenn von den neun Mitgliedern mindestens sieben anwesend sind.
Der Inhalt der Beratungen ist vertraulich zu behandeln. Über das Ergebnis ist
ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Die Tätigkeit der Mitglieder des
Preisgerichts ist ehrenamtlich. Reisekosten werden vom Kultusminister
erstattet.
Zu
II.7 a):
Ein einzelnes Werk kann auch aus mehreren Stücken bestehen, wenn diese nach
ihrer Gestaltung und Zweckbestimmung eine Einheit bilden.