Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Staatspreis für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen (10.2.1987) (am: 01.01.2003: MSWKS)
Staatspreis für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen (10.2.1987) (am: 01.01.2003: MSWKS)
Staatspreis für das Kunsthandwerk im
Lande Nordrhein-Westfalen
(10.2.1987)
(am:
01.01.2003: MSWKS)
„Staatspreis
für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen".
I.
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Schmuck
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Gerät aus Metall
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Holz
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Textil
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Keramik
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Stein
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Glas
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen in den Werkbereichen Leder,
Papier, Fotografie und Farbe
Außerdem
kann ein weiterer Preis verliehen werden, wenn in einem der Werkbereiche außer
der bereits gewürdigten Leistung sich eine weitere Arbeit findet, deren
Auszeichnung bei Würdigung der Gesamtheit der in dem jeweiligen Jahr
zuerkannten Einzelpreise geboten ist.
Die für besondere kunsthandwerkliche Leistungen ausgesetzten acht bzw. neun
Preise bestehen aus je einem Geldpreis in Höhe von 10000,- DM und einer
Urkunde. Der einzelne Preis darf nicht geteilt werden.
Zur Ermittlung der Preisträger führt die Arbeitsgemeinschaft für das
Kunsthandwerk in jedem zweiten Jahr eine Ausstellung durch.
Zur Teilnahme ist jeder Kunsthandwerker berechtigt, der das 25. Lebensjahr
vollendet und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Lande
Nordrhein-Westfalen hat.
Der Teilnehmer muss die von ihm eingereichten Arbeiten selbst entworfen und
ausgeführt haben; bei Arbeiten, die üblicherweise unter fremder Mitwirkung
ausgeführt werden, muss er die Ausführung maßgeblich beeinflusst haben.
Nur solche Arbeiten werden ausgestellt, die von einer Zulassungskommission
ausgewählt worden sind: Diese Kommission besteht aus acht Mitgliedern
entsprechend den Werkbereichen Abschnitt I. Absatz 1. Sie wird von der
Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit
dem Kultusminister bestellt Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters des Werkbereichs,
in dem der Staatspreis verliehen werden soll. Ihre Beschlüsse sind endgültig.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen..
a)
Über die Verleihung des Staatspreises entscheidet ein Preisgericht, das aus
folgenden neun Mitgliedern besteht:
Dem Kultusminister als Vorsitzendem,
dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie als stellvertretendem
Vorsitzenden,
einem Vertreter der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen,
einem Vertreter des Handwerks,
zwei Vertretern des Kunsthandwerks,
einem Dozenten der Ausbildungsbereiche „Design" an Fachhochschulen/Gesamthochschulen,
einem Vertreter des Deutschen Werkbundes oder der Architektur,
einem Vertreter der bildenden Kunst oder der Museen.
Die Vertreter des Handwerks, des Kunsthandwerks, der Fachhochschulen, des
Deutschen Werkbundes oder der Architektur und der bildenden Kunst oder der
Museen werden vom Kultusminister berufen. Eine wiederholte Berufung ist
zulässig.
Ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks Nordrhein-Westfalen
nimmt an den Beratungen der Zulassungskommission und des Preisgerichts zur
Auskunftserteilung teil.
Eines der Mitglieder des Preisgerichts darf der Zulassungskommission desselben
Jahres angehören.
Das Preisgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verleihung
der Einzelpreise in den acht in Abschnitt I. Absatz l aufgeführten
Werkbereichen.
Die Beratung des Preisgerichts ist nicht öffentlich. Seine Entscheidungen sind
endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
a)
Der Staatspreis wird dem Kunsthandwerker für ein einzelnes ausgestelltes Werk
unter Beachtung aller von ihm in der Ausstellung gezeigten Arbeiten verliehen.
Die wiederholte Verleihung des Staatspreises an denselben Kunsthandwerker ist
nicht zulässig.
Findet das Preisgericht in einem Werkbereich keine preiswürdige Arbeit, wird
der Staatspreis für diesen Bereich nicht verliehen.
Der Kultusminister und der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
erlassen gemeinsam die Durchführungsbestimmungen zu dieser Satzung.