Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung virtueller Schülerlabore an außerschulischen Lernorten in Nordrhein-Westfalen (NRW) (RL zdi-REACT-EU)

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung virtueller Schülerlabore an außerschulischen Lernorten in Nordrhein-Westfalen (NRW) (RL zdi-REACT-EU)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
virtueller Schülerlabore an außerschulischen Lernorten
in Nordrhein-Westfalen (NRW)
(RL zdi-REACT-EU)

Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 10. August 2023

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt Zuwendungen für die außerschulischen Lernorte (zum Beispiel Schülerlabore) mit dem Ziel der trägerneutralen Etablierung lernförderlicher digital-technischer Infrastrukturen, Lehr-Lern-Infrastrukturen und der Optimierung vorhandener Strukturen an außerschulischen Lernorten. Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Weitere Basis für die Förderung bildet das Operationelle Programm (OP) EFRE NRW 2014-2020, Prioritätsachse 6 „REACT-EU“.

Im Rahmen der Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe (REACT-EU) Initiative „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ stellt das Land NRW Mittel für die Transformation der digitalen Wirtschaft zur Verfügung, um diese außerschulischen Lernorte (zum Beispiel Schülerlabore) schneller digital auszubauen.

Insbesondere Schulen, Hochschulen und kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch Wirtschaftsförderungseinrichtungen und Kommunen, haben eine hohe Sensibilität für Präsenzveranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern entwickelt. Die Covid-19-Pandemie bedingt einen schnelleren Ausbau von Online-Angeboten für eine effektive Zusammenarbeit der außerschulischen Lernorte (zum Beispiel Schülerlabore) mit den jeweiligen Nutzerinnen und Nutzern.

So sollte die Reichweite der Angebote während der Covid-19-Pandemie, aber auch für die Nach-Pandemie-Zeit ausgebaut und damit die Wirksamkeit im Hinblick auf den Umbau zu einer nachhaltigeren und digitaleren Volkswirtschaft und Gesellschaft weiter erhöht werden.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellerinnen und Antragssteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Rechtsgrundlage

Auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen:

- Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU);

- § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158); sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV, VVG zur LHO) vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445);

- Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO);

- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S.3) am 2. über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen;

- Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie - EFRE RRL) vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 847).

2.
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden Investitionen in die digitale Infrastruktur von außerschulischen Lernorten (zum Beispiel Schülerlaboren). Zuwendungsfähig sind Ausgaben für digitale Hardware in Kombination mit Software:

- Laptop- oder Desktop-Geräte für die Ausstattung von maximal 30 Arbeitsplätzen

- Bildschirme

- Kopplungs- und Verbindungselemente (Switches, Patchpanel)

- Router (Netzwerkrouter, LTE-Router, „Homespots“, „LTE-Cubes“)

- Ein-Jahres-Datenvolumen

- Ein-Jahres-Softwarelizenzen

2.2
Förderbar sind die Anschaffung und Einrichtung von maximal 30 neuen Online-Arbeitsplätzen pro außerschulischem Lernort (zum Beispiel Schülerlabor) inkl. geeigneter Kollaborationssoftware und Videokonferenzsoftware sowie ergänzender Hard- und Software-Komponenten zur Sicherstellung einer leistungsfähigen WLAN-Nutzbarkeit der angeschafften Hard- und Software. Die Beschaffung und Inbetriebnahme der digitalen Infrastruktur wird im Rahmen eines Projektes bis spätestens zum 30. November 2023 durchgeführt und abgeschlossen.

Zusätzliche Sachausgaben für eine spätere Wartung und den Betrieb der dann angeschafften Hard-und Software sind nicht förderfähig. Die Zuständigkeit hierfür übernehmen die Zuwendungsempfänger.

3.
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

Zuwendungsberechtigt sind insbesondere:

Öffentliche oder gemeinnützige Träger schulischer und außerschulischer Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen, Verbände, Vereine und Vereinigungen, kleine und mittlere Unternehmen (Definition kleine und mittlere Unternehmen: Anhang 1 zur AGVO).

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1
Art der zu beschaffenden Systeme

Zu beschaffende digitale Infrastrukturen sollen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

4.1.2
Art der gewährten Mittel

Die gewährten Mittel sind subsidiäre Hilfen.

4.2.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss ein fachdidaktisches Konzept erstellen, welches spätestens mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen ist. Dieses umfasst eine pädagogisch begründete Planung von Verwendung und Einsatz der beschafften Infrastruktur.

5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Sie erfolgt als Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung erfolgt auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder Zuweisung.

5.3
Bemessungsgrundlage

Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt je nach förderrechtlichen und beihilferechtlichen Voraussetzungen. Ein ggfls. verbleibender Eigenanteil ist aus Eigenmitteln zu erbringen.

Die förderfähigen Gesamtausgaben für die digitale Infrastruktur sind auf max. 60 000 Euro pro Antrag begrenzt. Je außerschulischem Lernort (zum Beispiel Schülerlabor) kann ein Antrag eingereicht werden. Dabei kann für jeden Standort ein gesonderter Antrag auch vom

gleichen Träger gestellt werden.

5.4.
Zweckbindungsfrist

Die Zweckbindungsfrist für Investitionen, insbesondere auch für mobile Endgeräte beträgt vier Jahre.

6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE-Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 92b Absatz 14 der Verordnung (EU) 2020/2221 haben die Begünstigten im Rahmen des REACT-EU Publizitätsvorschriften zu erfüllen. Die Publizitätsvorschriften sind auf www.efre.nrw.de veröffentlicht.

7.
Verfahren

Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind schriftlich bei der Bezirksregierung Detmold einzureichen. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger können während der Laufzeit des Förderprogramms mehrfach Anträge auf Förderung stellen, jedoch maximal einen Antrag je außerschulischem Lernort (zum Beispiel Schülerlabor).

Der Durchführungszeitraum für Vorhaben endet spätestens am 30. November 2023.

Anträge für Projekte sind bis zum 31. August 2023 zu stellen.

8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 931.