Historische SMBl. NRW.
Historisch: Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung
Historisch:
Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung
Allgemeine Richtlinie zur Förderung
von Projekten und Einrichtungen
auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung
Runderlass des
Ministeriums für Kultur und
Wissenschaft
- 422-03.0 –
Vom 10. Januar 2020
Diese Richtlinie wird gemäß § 28 Absatz 2 des
Kulturfördergesetzes NRW im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem
Ministerium für Inneres und Kommunales sowie gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der
Landeshaushaltsordnung mit dem Landesrechnungshof erlassen. Sie ist im
Geltungsbereich des Gesetzes nach § 1 Kulturfördergesetz NRW anzuwenden.
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung
von Kultur, Kunst und kultureller Bildung durch das Land Nordrhein-Westfalen.
1.2
Rechtsgrundlage
Die Kulturförderung ist auf der
Grundlage des Kulturfördergesetzes NRW vorzunehmen. Die zuwendungsrechtliche
Umsetzung der Förderungen des Landes aufgrund des Kulturfördergesetzes NRW
erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung
einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch
auf Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Fachbezogene Pauschalen und Förderung gemeinnütziger Zwecke durch
Glücksspieleinnahmen
Die Förderrichtlinie gilt gemäß §§
29 Absatz 6, 30 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes nicht für die im jährlichen
Haushaltsplan geregelten fachbezogenen Pauschalen (§ 29 Haushaltsgesetz) und
die Weiterleitung von Konzessionseinnahmen aus Glücksspielen (§ 30
Haushaltsgesetz).
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Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der im
Teil 3 des Kulturfördergesetzes NRW benannten Handlungsfelder:
a) Förderung der kulturellen
Infrastruktur (§ 6 Kulturfördergesetz NRW),
b) Förderung der Künste (§ 7
Kulturfördergesetz NRW),
c) Erhalt des kulturellen Erbes (§ 8
Kulturfördergesetz NRW),
d) Förderung der kulturellen Bildung
(§ 9 Kulturfördergesetz NRW),
e) Förderung der Bibliotheken (§ 10
Kulturfördergesetz NRW),
f) Förderung der Freien
Szene und der Soziokultur (§ 11 Kulturfördergesetz NRW),
g) Förderung der Kultur- und
Kreativwirtschaft (§ 12 Kulturfördergesetz NRW),
h) Förderung der Breitenkultur (§ 13
Kulturfördergesetz NRW),
i) Kultur und gesellschaftlicher
Wandel (§ 14 Kulturfördergesetz NRW),
j) Kultur und Strukturwandel (§ 15
Kulturfördergesetz NRW),
k) Förderung interkommunaler
Kooperation (§ 16 Kulturfördergesetz NRW),
l) Experimente (§ 17 Kulturfördergesetz NRW).
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Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger sind
a) die Gemeinden und
Gemeindeverbände,
b) sonstige juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts, Personenverbünde und Einzelpersonen, soweit
sie in einem der im Teil 3 des Kulturfördergesetzes NRW genannten
Handlungsfelder tätig sind.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsarten
Das Land fördert Kultur, Kunst und
kulturelle Bildung
a) bei Zuwendungsempfängerinnen nach
Nummer 3 a) durch Projektförderungen und
b) bei sonstigen
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern durch institutionelle
Förderungen und durch Projektförderungen.
4.2
Finanzierungsart
Das Land kann Zuwendungen
grundsätzlich in Form von Anteilsfinanzierungen, Fehlbedarfsfinanzierungen oder
Festbetragsfinanzierungen bewilligen. Die Zuwendung kann in Form der
Festbetragsfinanzierung gewährt werden, wenn die Einnahmen- und
Ausgabenpositionen des Kosten- und Finanzierungsplans aufgrund besonderer
Erfahrungswerte verlässlich und nachvollziehbar begründet geschätzt werden
können.
Unabhängig davon wird die Förderung
grundsätzlich in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt, wenn die Zuwendung
des Landes nicht mehr als 50 vom Hundert der Gesamtausgaben ausmacht und die
Zuwendungshöhe nicht mehr als 50.000 Euro beträgt.
4.3
Bemessungsgrundlage
a) Anerkennung bürgerschaftlichen
Engagements
Bürgerschaftliches Engagement in Form
von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann bei der Förderung nach dieser
Richtlinie auf Grundlage der Richtlinie zur Berücksichtigung von
bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im
Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und
Sport - 112 (BdH) – 14-01-01 – in der jeweils
gültigen Fassung (SMBl. NRW. 631) als fiktive Ausgabe
in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
b) Zuwendungsfähige Ausgaben
Bei Projektförderung von
Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 b) können in begründeten Einzelfällen auch
allgemeine Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem
jeweiligen Projekt zugerechnet werden können.
4.4
Sponsoringmittel
Die Bewilligungsbehörde kann für den
Einzelfall bestimmen, dass für den Projekt-Zweck eingeworbene Sponsoringmittel bei der Bemessung einer Zuwendung außer
Betracht bleiben, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger
ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 vom Hundert
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU-Recht nicht
entgegensteht.
4.5
Versicherungsverbot
Gemäß Nr. 1.4 ANBest-I
der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen nur versichern, soweit
eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Ausnahmen hierzu sind im
Zuwendungsbereich Kulturförderung aus Gründen der wirtschaftlichen und
sparsamen Mittelverwendung möglich, wenn unabhängig von der Förderhöhe oder dem
Fördersatz die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger im Einzelfall
nachvollziehbar begründet, dass der Abschluss einer Versicherung die
wirtschaftlichere Lösung ist.
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Verfahren
Das Land fördert auf schriftlichen
Antrag, der in der Regel bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen
ist. Bewilligungsbehörde ist in der Regel die zuständige Bezirksregierung. Die
kulturfachliche Förderentscheidung trifft das für Kultur zuständige
Ministerium, soweit das Ministerium diese Entscheidung nicht an die
Bewilligungsbehörde oder eine andere Stelle delegiert hat.
6
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
MBl.
NRW. 2020 S. 113