Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch § 15 der Verordnung vom 16. August 2022 (GV. NRW. S. 936).

 


Historisch: Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 5.5.1988 -I B 4 - 10.05 - 926/88 (Am 1.1.2003: MSWKS)

 

Historisch:

Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 5.5.1988 -I B 4 - 10.05 - 926/88 (Am 1.1.2003: MSWKS)

Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
v. 5.5.1988 -I B 4 - 10.05 - 926/88
(Am 1.1.2003: MSWKS)

1
Als Anerkennung für die im allgemeinen Interesse übernommenen Verpflichtungen verleiht das Land Nordrhein-Westfalen dem Eigentümer eines Denkmals eine Denkmalplakette nebst Urkunde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

2
Die Plakette besteht aus emailliertem Stahlblech in Schildform mit einer Höhe von 134 mm und einer Breite von 113 mm. Sie trägt im oberen Feld in schwarzer Schrift auf weißem Grund das Wort „Denkmal“ und im unteren Feld das farbige NRW-Wappenzeichen.
Die Urkunde enthält folgenden Text: „(Vorname, Name des Denkmaleigentümers) wird für den Erhalt des Denkmals (Kurzbezeichnung des Denkmals, Straße und Ort) die Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen verliehen. Im Namen der Landesregierung danken wir Ihnen für Ihren wertvollen Beitrag zur Bewahrung unseres kulturellen Erbes.“
Die Urkunde wird vom für Denkmalschutz zuständigen Ministerium ausgefertigt. Die erforderlichen Angaben sind von der zuständigen Denkmalbehörde dem Denkmalschutzreferat des Ministeriums elektronisch zu übermitteln.

3
Die Denkmalplakette des Landes nebst Urkunde wird von der zuständigen Gemeinde dem Denkmaleigentümer oder dessen Beauftragten in angemessener Form mit der Bitte überreicht, sie sichtbar am Denkmal anzubringen. Hierbei wird er von der Gemeinde beraten und erforderlichenfalls unterstützt.
Die Denkmalplakette des Landes für Denkmäler des Bundes oder des Landes wird vom Regierungspräsidenten überreicht.

4
Die Denkmalplakette sollte an Denkmälern außen an gut sichtbarer Stelle mit dem mitgelieferten Befestigungsmaterial angebracht werden. Bei räumlich ausgedehnten Denkmälern, beispielsweise Burganlagen mit mehreren Zugängen, können mehrere Plaketten an geeigneten Stellen befestigt werden.

5
Mit der Übergabe geht die Denkmalplakette in das Eigentum des Denkmaleigentümers über.

6
Die von der Gemeinde benötigten Denkmalplaketten können einschließlich des Befestigungsmaterials bei der zuständigen Bezirksregierung angefordert werden. Die Kosten einschließlich der Versandkosten werden vom Land Nordrhein-Westfalen getragen.

MBl. NRW. 1988 S. 696, geändert durch RdErl. v. 4.11.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1310), 13.4.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 310), 22.8.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 564).