Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen" ¹)

 

Historisch:

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen" ¹)

184. Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 4.1988 = MB1. NW. Nr. 15 einschl.)

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Satzung

der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen" ¹)

Der Fernsehrat hat auf Vorschlag des Verwaltungsrates am 2. April 1962 gemäß § 13 Absatz 2 des Staatsvertrages der Länder über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen" vom 6. Juni 1961 (im folgenden „Staatsvertrag" genannt) die nachstehende Satzung erlassen:

I. Die Anstalt und ihre Aufgaben

§ l Name und Sitz der Anstalt -

(1) Die Anstalt führt den Namen

„Zweites Deutsches Fernsehen".

Sie ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Anstalt führt ein gleichlautendes Dienstsiegel.

(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Mainz.

§ 2 Zweigstellen (Studios)

(1) Die Errichtung und die Aufhebung von Zweigstellen (Studios) bedürfen eines Beschlusses des Verwaltungsrates und der Zustimmung des Fernsehrates.

(2) Zweigstellen (Studios) bilden einen rechtlich unselbständigen Teil der Anstalt ohne eigene Kontroll- oder Beratungsorgane.

§ 3 Aufgaben der Anstalt

(1) In den Sendungen der Anstalt soll den Fernsehteilnehmern in ganz Deutschland ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen- Wirklichkeit vermittelt werden.

(2) Diese Sendungen sollen vor allem auch der Wiedervereinigung Deutschlands in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen. Sie müssen der freiheitlich-demokratischen Grundcrdnung entsprechen und eine unabhängige Meinungsbildung ermöglichen.

(3) Die weiteren Aufgaben und Verpflichtungen der Anstalt sowie Grundsätze und Verantwortung für üie Sendungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag, insbcion-dere aus dessen §§ 3 bis 11 und 22.

II. Organe der Anstalt

§ 4

Organe der Anstalt Die Organe der Anstalt sind

1. der Fernsehrat,

2. der Verwaltungsrat,

3. der Intendant.

Der Fernsehrat

§5

Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates

(1) Der Fernsehrat stellt die Richtlinien für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens auf. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 2 bis 6 und 10 des Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze. Er berät den Intendanten bei der Programmgestaltung.

(2) Der Fernsehrat wählt gemäß § 17 Absatz l Buch- OORO Stabe b des Staatsvertrages fünf Mitglieder des Verwal- fc^»*^ tungsrates.

(3) Der Fernsehrat wählt in geheimer Wahl den Intendanten auf die Dauer von fünf Jahren.

(4) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluß und erteilt auf Vorschlag des Verwaltungsrates dem Intendanten Entlastung.

(5) Der Fernsehrat beschließt nach Anhörung des Verwaltungsrates über Änderungen der Satzung.

(6) Die Amtszeit des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt der bisherige Fernsehrat seine Aufgaben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Fernsehrates weiter wahr.

§ 6 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Fernsehrates werden nach der Vorschrift des § 14 des Staatsvertrages berufen oder entsandt.

(2) Die Mitglieder des Fernsehrates sind verpflichtet, Tatsachen, die geeignet sind, bei ihnen eine Interessenkollision im Sinne des § 14 Absatz 7 des Staatsvertrages zu begründen, dem Vorsitzenden des Fernsehrates unverzüglich anzuzeigen. Eine Interessenkollision liegt vor, wenn das Mitglied den Orgarien oder sonstigen Gremien anderer Rundfunkanstalten oder eines Zusammenschlusses von Rundfunkanstalten ohne Einbeziehung des Zweiten Deutschen Fernsehens angehört.

(3) Das Bestehen einer Interessenkollision im Sinne des § 14 Abs. 7 des Staatsvertrages wird durch Beschluß des Fernsehrates festgestellt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Ablauf der Amtszeit,

b) Amtsniederlegung,

c) Abberufung durch die nach § 14 Absatz l Buchstaben a bis f des Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen,

d) Berufung oder Annahme der Wahl in den Verwaltungsrat,

e) Beschluß des Fernsehrates im Falle einer Interessenkollision im Sinne des § 14 Absatz 7 des Staatsvertrages,

f) Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit,

g) Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter,

h) Tod.

(5) Scheidet ein Mitglied des Fernsehrates aus, so hat der Vorsitzende unverzüglich den nach § 14 des Staatsvertrages Entsende- oder Vorschlagsberechtigten sowie den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten und auf die Entsendung oder Berufung eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit hinzuwirken.

(6) Der Vorsitzende hat sechs Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des Fernsehrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz darauf hinzuweisen, daß eine Neukonstituierung des Fernsehrates erforderlich wird.

§ 7 Vorsitz

(1) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Fernsehrates und leitet seine Sitzungen.

(3) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Fernsehrates.

(4) Der Vorsitzende beruft rechtzeitig die konstituierende Sitzung des Fernsehrates für die nachfolgende Amtszeit ein. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.

') MBl. NW. 1967 S. 1602, geändert am 21. 5. 1976 (MB1. NW. 1976 S. 1575).

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114. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8.1976 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

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§8 Sitzungen

(1) Der Femsehrat tritt auf schriftliche Einladung mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ort und Zeit ordentlicher Sitzungen bestimmt der Vorsitzende, sofern der Femsehrat dazu keinen Beschluß gefaßt hat. Auf Antrag mindestens eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Intendanten ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden nach den Vorschriften der Geschäftsordnung aufgestellt. Sie hat für jede ordentliche Sitzung die Fragestunde, den Tätigkeitsbericht des Intendanten und die Berichte der Ausschüsse vorzusehen. Anträge des Verwaltungsrates und des Intendanten sind auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Recht, an den'Sitzungen des Fernsehrates teilzunehmen und sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.

(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Er ist auf seinen Wunsch zu hören. In allen die Zuständigkeit des Fernsehrates betreffenden Angelegenheiten ist er dem Fernsehrat gegenüber auskunftspflichtig.

(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, soweit nicht der Fernsehrat eine Ausnahme beschließt. Die. Haushaltsberatung ist öffentlich.

(6) Die Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung kann für vertraulich erklärt werden.

§ 9 Beschlußfähigkeit und erforderliche Mehrheit

(1) Der Fernsehrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden mit Ausnahme der Beschlüsse über die Satzung und ihre Änderungen.

(2) Der Fernsehrat wählt die von ihm zu bestimmenden Mitglieder des Verwaltungsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Für die Wahl des Intendanten sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der Mitglieder erforderlich.

(4) Ein Beschluß über die Zustimmung zur Entlassung des Intendanten bedarf der Mehrheit der Mitglieder.

§ 10 Geschäftsordnung und Ausschüsse

(1) Der Fernsehrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nichtständiger Ausschüsse vorsehen.

2. Der Verwaltungsrat

§ H

Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.

(3) Der Verwaltungsrat schlägt dem Fernsehrat die Entlastung des Intendanten vor.

(4) Die Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs und des Verwaltungsdirektors durch den Intendanten erfolgt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat.

(5) Der Verwaltungsrat erläßt eine Finanzordnung.

(6) Der Verwaltungsrat beschließt über den von dem Intendanten entworfenen Haushaltsplan und leitet ihn dem Fernsehrat zur Genehmigung zu. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß.

(7) Der Verwaltungsrat hat das Recht, Satzungsänderungen vorzuschlagen.

§ 12 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach § 17 des Staatsvertrages berufen oder gewählt.

(2) Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 6 der Satzung entsprechend. Die Anzeige nach Absatz 2 ist an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu richten. Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft der Verwaltungsrat.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Ablauf der Amtszeit,

b) Amtsniederlegung,

c) |Abberufung durch die nach § 17 des Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen,

dl Beschluß des.Verwaltungsrates im Falle einer Interessenkollision im Sinne des § 14 Absatz 7 des Staatsvertrages,

e) Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit,

f) Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter,

g) Tod.

(4) Endet die Mitgliedschaft während der Amtszeit, so hat der. Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich den Vorsitzenden des Fernsehrates oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz oder die Bundesregierung zu unterrichten und auf eine Neuberufung hinzuwirken.

(5) Sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten, damit die rechtzeitige Neukonstituieruhg des Verwaltungsrates gewährleistet ist.

§ 13 Vorsitz

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrates und leitet seine Sitzungen.

(3) Der Vorsitzende vertritt die Anstalt bei Abschluß des Dienstvertrages und sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen ler Anstalt und dem Intendanten.

(4) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

(5) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende .die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden weiter. Er beruft unverzüglich eine konstituierende Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.

§ 14 Sitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft den Veiwaltungsrat zu den Sitzungen nach Bedarf ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder des Intendanten ist eine Sitzung einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung bestimmt der Vorsitzende. Dem schriftlichen Antrag eines Mitglieds auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben.

(3) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Vor jeder Beschlußfassung des Verwaltungsrates über den Haushalt und die Rechtsgeschäfte nach § 21 des Staatsvertrages ist der Intendant zu hören. In allen die Zuständigkeit des Verwaltungsrates betreffenden Angelegenheiten ist er dem Verwaltungsrat gegenüber auskunftspflichtig.

59. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 11. 1967 = MB1. NW. Nr. 153 einschl.)

2. 4. 62 (2)

(4) Die Sitzungea des Verwaltungsrates sind nicht öflentlich. über die Vertraulichkeit einzelner Beratungen und Entscheidungen beschließt der Verwaltungsrat.

- § 15 Beschlußfähigkeit und- erforderliche Mehrheit

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht der Staatsvertrag anderes bestimmt.

(2) Der Mehrheit der Mitglieder bedürfen

a) die Wahl des Vorsitzenden und die des Stellvertreters,

b) der Beschluß über die Entlassung des Intendanten,

c) Beschlüsse über das Einvernehmen mit dem Intendanten bei Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs und des Verwaltungsdirektors.

§ 16

Geschäftsordnung und Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nichtständiger Ausschüsse vorsehen.

3. Der Intendant

§ 17 Aufgaben des Intendanten

(1) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Intendant ist für die Gestaltung des gesamten Programms und für die sonstigen Geschäfte der Anstalt gemäß den Bestimmungen des Staatsvertrages und dieser Satzung verantwortlich.

(3) Der Intendant hat durch Zusammenarbeit mit den für das Erste Fernsehprogramm Verantwortlichen darauf hinzuwirken, daß die Fernsehteilnehmer der Bundesrepublik zwischen zwei inhaltlich verschiedenen Programmen wählen können.

(4) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat alljährlich vor:

a) den Entwurf des Haushaltsplanes für das kommende Jahr,

b) den Entwurf einer Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres (Jahresabschluß).

(5) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, nicht durch richterliche Entscheidung verloren sowie Grundrechte nicht verwirkt hat.

§ 18 Dienstvertrag des Intendanten

(1) über den Dienstvertrag mit dem Intendanten beschließt der Verwaltungsrat. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Amtszeit und Ahstellungsverhältnis beginnen •mit dem Zeitpunkt, den der Vertrag nennt. Kommt innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der Wahl ein Dienst-, vertrag nicht zustande, unterrichtet der Verwaltungsrat den Fernsehrat.

(2) Der Intendantkann durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen werden, auch wenn ein im Dienstvertrag vorgesehener Entlassungsgrund oder ein wichtiger Grund im Sinne der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen. In diesem Falle sind ihm die Bezüge für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren. Der Intendant ist vor der Beschlußfassung im Verwaltungsrat und im Fernsehrat zu hören.

§ 19

Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten

(1) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Programmdirektor, den Chefredakteur und den Verwaltungsdirektor. Der Abschluß der Anstellungsverträge mit dem Programmdirektor, dem Chefredakteur und dem Verwaltungsdirektor bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(2) Außerdem bedarf unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 21 Abs. 5 des Staiitsvertrages der Abschluß von Ansl.ellungsverträ'gen mit

a) den Leitern vpn Direktionen,

b) den Leitern von Hauptabteilungen,

c) den Leitern entsprechender Einrichtungen der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3)' Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates ferner zu folgenden Rechtsgeschäften:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,

c) Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,

d) Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,

e) Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 50 000 DM außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.

(4) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verw.al-tungsrates für den Erlaß allgemeiner Regelungen für den Geschäftsbereich der Anstalt.

§ 20 Vertretung des Intendanten

Der Intendant bestimmt mit Zustimmung des Verwaltungsrates seinen ständigen Vertreter. Ist der Intendant länger als eine Woche an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte gehindert, so benachrichtigt er den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.

III. Die Haushaltswirtschaft

§ 21 Haushaltswirtschcift

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzordnung.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Rheinland-Pfalz.

I.V. Schlußvorschriften

§ 22 Staatsvertrag

Die Vorschriften des Staatsvertrages sind für die Anstalt unmittelbar bindend.

§ 23 Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf Reisekostenvergütung, Tage- und Übernachtungsgelder. Sie erhalten ferner eine Aufwandsentschädigung.

(2) Das Nähere beschließt der Fernsehrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

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2. 4. 62 (2) 184.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1988 = M.B1. NW.Nr. 15einschl.)

2252 §24

Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt am 2. April 1962 in Kraft.

(2) Die Satzung, ist in den Amtlichen Verkündungsblät-tern der vertragschließenden Länder bekanntzugeben. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen.

•MBl. NW. 1988 S. 162.