Historische SMBl. NRW.
Historisch: Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt kreisfreie Stadt Köln, kreisfreie Stadt Leverkusen, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis (Darstellung eines Standortes einer allgemein zugänglichen Anlage zur Beseitigung von Sonderabfällen im Regierungsbezirk Köln im Gebiet der Stadt Hürth) Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17.9.1990 - VI B l - 60.65.01
Historisch:
Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt kreisfreie Stadt Köln, kreisfreie Stadt Leverkusen, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis (Darstellung eines Standortes einer allgemein zugänglichen Anlage zur Beseitigung von Sonderabfällen im Regierungsbezirk Köln im Gebiet der Stadt Hürth) Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17.9.1990 - VI B l - 60.65.01
200.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1990 = MBl. NW. Nr. 90 einschl.)
/ 17. 9. 90 (1)
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Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
kreisfreie Stadt Köln, kreisfreie Stadt Leverkusen,
Erftkreis, Oberbergischer Kreis,
Rheinisch-Bergischer Kreis (Darstellung eines Standortes einer allgemein
zugänglichen Anlage zur Beseitigung
von Sonderabfällen im Regierungsbezirk Köln
im Gebiet der Stadt Hürth)
Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17.9.1990 - VI B l - 60.65.01
Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 26. 2. 1988 die Aufstellung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt kreisfreie Stadt Köln,
kreisfreie Stadt Leverkusen, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis (Standort einer allgemein zugänglichen Anlage zur Beseitigung von Sonderab-' fällen für den Regierungsbezirk Köln im Bereich des ehemaligen Tagebaues Vereinigte Ville-Restfeld in Hürth-Knapsack), beschlossen.
Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 27. 9. 1988 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der . Raumordnung und Landesplanung.
Die 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt kreisfreie Stadt Köln, kreisfreie Stadt Leverkusen, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Köln (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Erftkreises und beim Stadtdirektor der Stadt Hürth zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich' unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden .ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.