Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Berücksichtigung der Belange des Waldes bei der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Vorhaben Gem. RdErl. d. Innenministers - V C 2/V A 1-901.11/3-100/83 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -  IV A 5 25-05-00.00 - v. 18. 7. 1975 ¹)

 

Historisch:

Berücksichtigung der Belange des Waldes bei der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Vorhaben Gem. RdErl. d. Innenministers - V C 2/V A 1-901.11/3-100/83 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -  IV A 5 25-05-00.00 - v. 18. 7. 1975 ¹)

111. Ergänzung - SMB1. NW. - {Stand 15. 2. 1976 = MB1. NW. Nr. 10 einschl.)

18. 7. 75 (1)


Berücksichtigung
der Belange des Waldes bei der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Vorhaben
Gem. RdErl. d. Innenministers - V C 2/V A 1-901.11/3-100/83 -
u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -
 IV A 5 25-05-00.00 - v. 18. 7. 1975 ¹)

1 Erhaltung des Waldes

Die Bedeutung des Waldes als natürliche Lebensgrundlage für den Umweltschutz und die Erholung der Bevölkerung gebietet es, den Wald zu erhalten, ihn möglichst zu vermehren und Beeinträchtigungen seiner vielfältigen Funktionen zu vermeiden. Diesen Erfordernissen wird bereits durch die Vorschriften

- des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGB1. I S. 1037),

- des } 2 Abs. l des Bundesraumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGB1.1 S. 306),

- der }§ 2, 17, 22 Abs. l Buchst, b, 27 Abs. 2 Buchst, a und b sowie 32 Abs. 6 des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklurigsprogramm) vom 19. März 1974 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 230) und

- des Landesforstgesetzes vom 29. Juli 1969 (GV. NW. S. 588/SGV. NW. 790)

in der jeweils gültigen Fassung Rechnung getragen. Die Belange des Waldes sind deshalb auch bei der Bauleitplanung und der Zulassung von Vorhaben angemessen zu berücksichtigen.

2 Inanspruchnahme von Waldflächen bei der Bauleitplanung

2. l Die Belange des Waldes sind in den Vorschriften des § l Abs. 4 und 5 des Bundesbaugesetzes - BBauG - vom 23. Juni 1960 (BGB1.1 S. 341) nicht ausdrücklich genannt Die im Bundesraumordnungsgesetz enthaltenen Grundsätze und die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen 'Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung gelten - allerdings mit unterschiedlicher Wirkung -auch für die Bauleitplanung (vgl. $ l Abs. 3 BBauG, } 3 Abs. 2 ROG u. § 37 LEProg.).

2.2 Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für das Gemeinwohl, insbesondere für die Gesundheit der Bevölkerung, schließen im allgemeinen aus, daß Waldgebiete als Bauflächen und Baugebiete oder als Flächen und Baugrundstücke für den Gemeinbedarf in Bauleitplänen dargestellt bzw. festgesetzt werden. Dies gilt auch für Dauercamping- und Dauerzeltplätze sowie für Wochenendhausgebiete.

2.3 Ausnahmen von Nr. 2.2 sind nur vertretbar, wenn nachteilige Wirkungen der Umwandlung von Wald in ein Baugebiet oder in Flächen und Baugrundstücke für den Gemeinbedarf durch ausgleichende Maßnahmen und eine entsprechende Ausweisung im Bauleitplan ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden. Soweit solche Maßnahmen nicht im Bauleitplan selbst ausgewiesen werden können, sind sie im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan oder in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt der zuständigen Forstbehörde. Die Vorschriften der J§ 41 ff. des Landesforstgesetzes gelten sinngemäß.

2.4 Die Belange des Waldes sind" nach $ l Abs. 4 Satz 2 BBauG mit anderen öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 12. 12. 1969, BVerwGE 34, 301). In der Regel werden die Belange des Waldes unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes überwiegen. Sollte in Einzelf allen eine Zurückstellung der Belange des Waldes zugunsten anderer schwerer wiegender Belange in Betracht gezogen werden, hat die Gemeinde diese Entscheidung unter Darstellung der Auswirkungen - ggf. durch ein ökologisches Gutachten - sorgfältig zu begründen.

3 ln»n«prnrtmaliiiM> von WaliHlärh»n bei OCT Zulassung

von Vorhaben

3.1 Die unter Nr. 2 genannten Grundsätze gelten entsprechend für die Inanspruchnahme von Wald bei Vorhaben nach §5 34 und 35 BBauG.

3.2 Die Baugenehmigung ersetzt nicht die nach § 41 LFoG erforderliche forstbehördliche Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Bodennutzungsart. Für Vorhaben nach §§ 34 und 35 BBauG ist daher auch die Umwandlungsgenehmigung durch die Forstbehörde nach § 41 LFoG erforderlich.

3.3 Die Zulässigkeit von Vorhaben nach $ 34 BBauG beurteilt sich-nur nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung. Ein hiernach unbedenkliches Vorhaben kann nach bisheriger Rechtsprechung als solches durch Vorschriften der Walderhaltung nicht verhindert werden. Im Baugenehmigungsverfahren besteht jedoch die Möglichkeit, im Interesse der Walderhaltung gewisse Anforderungen, etwa hinsichtlich des Standortes oder der äußeren Gestaltung, an das Vorhaben zu stellen.

3.4 Bei Vorhaben nach $ 35 BBauG sind bei der Prüfung, ob öffentliche Belange entgegenstehen oder beeinträchtigt werden, auch die forstlichen Belange zu berücksichtigen. Sofern nicht bereits andere öffentliche Belange eine Unzulässigkeit der Vorhaben bewirken, die zur Ablehnung führt, sind solche Vorhaben solange als baurechtlich unzulässig anzusehen, als nicht eine Umwandlungsgenehmigung beigebracht wird.

4 Abstände der Bebauung vom Wald

4.1 Die Sicherheit von Menschen und Gebäuden ist nicht gewährleistet, wenn bebaute Flächen zu dicht an den Wald heranreichen, weil die latente Gefahr besteht, daß Bäume umstürzen oder Waldbrände auf die Bebauung übergreifen. Hinzu kommt die Gefahr der Zerstörung unter- und oberirdischer Versorgungsleitungen sowie der lästigen Beschattung.

Außerdem sind auch die Waldflächen selbst brandgef ähr-detj denn Waldbrände gehen häufig von bebauten Bereichen aus. Daher ist ein angemessener Sicherheitsabstand der Bebauung vom Wald auch zur Walderhaltung erforderlich. Gleichzeitig wird damit der besonderen Bedeutung der Waldränder für den Schutz der Waldbestände vor Windwurf, für das Landschaftsbild und für die Erholung Rechnung getragen.

4.2 Aus den vorgenannten Gründen soll bei der Bauleitplanung im allgemeinen ein nicht überbaubarer Sicherheitsabstand von 35 m zwischen überbaubarer Fläche und Waldrand eingehalten werden. Auf die Einhaltung eines solchen Sicherheitsabstandes sollte auch bei Vorhaben nach $$ 34 und 35 BBauG hingewirkt werden. Im Hinblick auf das Waldbetretungsrecht sollte die öffentliche Begehbarkeit der Waldränder im Benehmen mit der Forstbehörde durch Ausweisung öffentlicher Fußgängerwege angestrebt werden, sofern die Geländeausformung dies zuläßt.

4.3 Hinsichtlich der Abwägung der verschiedenen Belange gilt Nr. 2.3 entsprechend.

4.4 Bebauungspläne mit Bereichen, für die eine Feuerstellenerlaubnis der Forstbehörde nach § 3 Abs. l Nr. l Feld- und Forstschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1975 (GV. NW. S. 125/SGV. NW. 45) erforderlich ist, sollten mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden.

5 Zusammenwirken ralt den Forstbehörden bei der Bau-leltplanung

5.1 Damit die vielfältigen Funktionen des Waldes bei der Bauleitplanung angemessen berücksichtigt werden können, ist eine frühzeitige und enge Zusammenarbeit der Gemeinden mit den Forstbehörden häufig schon vor der förmlichen Beteiligung derTräger öffentlicher Belange nach 5 2 Abs. 5 BBauG erforderlich (vgl. auch $ 8 Bundes-waldgesetz, $ 59 LFoG).

2312

') MBI. NW. 1975 S. 1477, b«. S. 247«.

18.7.75(1)

132. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1979 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)

2312 ^ ^'e ^ *^e C^nehnügung der Bauleitpläne zuständigen höheren Verwaltungsbehörden prüfen, ob die vorstehenden Grundsätze beachtet und die erfolgte Abwägung gerecht durchgeführt worden sind. Hat eine Gemeinde die Belange des Waldes entgegen der Stellungnahme der unteren Forstbehörde zurückgestellt, so hat die Genehmi-gungsbehörde die höhere Forstbehörde im Genehmigungsverfahren zu hören.